Organisationsrecht

Satzung der IHK Würzburg-Schweinfurt

vom 14. Dezember 2006 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2007, Heft 3, S. 64)
zuletzt geändert am 21. Juli 2022 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2022, Heft 9, S. 38)
 

Artikel 1 Name, IHK-Bezirk, Sitz, Aufgaben

(1) Die IHK führt die Bezeichnung „IHK Würzburg-Schweinfurt“ und umfasst den Regierungsbezirk Unterfranken außer der Stadt und dem Landkreis Aschaffenburg und dem Landkreis Miltenberg.

(2) Die IHK hat ihren Sitz in Würzburg. Sie unterhält eine Geschäftsstelle in Schweinfurt.

(3) Die IHK hat nach § 1 Abs. 1 IHKG in der jeweils geltenden Fassung insbesondere folgende Aufgaben:

  1. das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
  2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
  3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen,
  4. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
  5. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

(4) Im Rahmen der Aufgabenerledigung unterhält die IHK Fach- und Regionalausschüsse. Regionalausschüsse sind die Bezirksausschüsse Würzburg und Schweinfurt und die IHK-Gremialausschüsse in den Landkreisen Bad Kissingen, Haßberge, Kitzingen, Main-Spessart und Rhön-Grabfeld.
 

Artikel 2 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus 80 bis zu 88 Mitgliedern. Die Wahl der Mitglieder sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft regelt die Wahlordnung.

(2) Die Vollversammlung entscheidet, unbeschadet der §§ 79, 80 Berufsbildungsgesetz, über Fragen, die für die kammerzugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Der Beschlussfassung der Vollversammlung bleibt außer den ihr durch das IHKG zugewiesenen Aufgaben insbesondere vorbehalten:

  1. die Errichtung von Geschäftsstellen,
  2. die Errichtung von Fach- und Regionalausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
  3. die Errichtung von Einigungsstellen,
  4. die Errichtung von Ehrengerichten und Schiedsgerichten,
  5. der Erlass des Finanzstatuts,
  6. der Erlass von Vorschriften über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige,
  7. der Erlass einer Geschäftsordnung der IHK,
  8. die Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften,
  9. die Wahl der Rechnungsprüfer,
  10. die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung.

(3a) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.

(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der gesamten gewerblichen Wirtschaft des IHK-Bezirks und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen oder Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
 

Artikel 3 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. In eiligen Fällen genügt eine kürzere Einladungsfrist. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten mit Unterstützung der Geschäftsführung aufgestellt und hat alle bis zur Einladung vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.

(3) Die Mitglieder der Vollversammlung haben es rechtzeitig mitzuteilen, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung ein vom Präsident beauftragtes Präsidialmitglied.

(5) Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung der Vollversammlung bei der IHK-Geschäftsführung eingegangen sind oder wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder bei einer geringeren Zahl von anwesenden Mitgliedern die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wurde. Sollte nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Zu den Beschlüssen über eine Änderung von Satzung und Wahlordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder, mindestens aber die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Vollversammlung notwendig.

(9) Über die Art der Abstimmung entscheidet die Vollversammlung durch mündliche Abstimmung. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim, es sei denn, mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder stimmen einer offenen Wahl zu. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.

(10) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung kann jedoch im Einzelfall darüber entscheiden, ob die Verhandlungen der Vollversammlung ganz oder teilweise öffentlich gehalten werden sollen. Der Präsident kann zu den Sitzungen Gäste einladen.

(11) Der Regionalsprecher der Wirtschaftsjunioren Unterfranken, der einem der bei der IHK Würzburg-Schweinfurt organisierten Wirtschaftsjuniorenkreis angehört oder ein von ihm benannter Vertreter aus einem bei der IHK Würzburg-Schweinfurt organisierten Wirtschaftsjuniorenkreis hat das Recht, an allen Sitzungen der Vollversammlung mit Antragsrecht teilzunehmen. Er wird zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.

(12) Vorsitzende von IHK-Gremialausschüssen, die nicht Mitglieder der Vollversammlung sind, haben das Recht, an allen Sitzungen der Vollversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen; sie werden zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.

(13) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Antrag in der Niederschrift festzuhalten.

(14) Die Niederschriften sind so lange aufzubewahren, bis sie dem Bayerischen Wirtschaftsarchiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie der Niederschrift zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das Bayerische Wirtschaftsarchiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.
 

Artikel 3a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung

(1) Sitzungen der Vollversammlung finden im Regelfall in Präsenz statt. Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder der Vollversammlung ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach S. 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden.

(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Abs. 1 S. 1 oder S. 2 muss ergänzend zu Art. 5 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.

(3) In der Sitzung nach Abs. 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 6 Abs. 4 der Wahlordnung geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in S. 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach Art. 3 Abs. 6 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.

(4) In Sitzungen nach Abs. 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach Art. 3 Abs. 9 durchgeführt werden.
 

Artikel 4 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwölf weiteren Präsidialmitgliedern. Sie werden von der Vollversammlung für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine vorzeitige Abwahl einzelner Mitglieder ist aus wichtigem Grund durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Vollversammlung zulässig.

(2) Der Präsident soll im Turnus einer Wahlperiode aus dem Bereich der Stadt und des Landkreises Würzburg (Bezirk Würzburg), der Stadt und des Landkreises Schweinfurt (Bezirk Schweinfurt) und der Gremialbezirke gewählt werden. Zu einer Wiederwahl ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

(3) Die Vizepräsidenten werden aus den Bezirken gewählt, die nicht den Präsidenten stellen.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums sollen zu je einem Drittel aus dem Bezirk Würzburg, dem Bezirk Schweinfurt und den Gremialbezirken gewählt werden.

(5) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Präsidiums während der Wahlperiode soll für den Rest der Amtsdauer eine Nachwahl erfolgen.

(6) Das Präsidium erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums durch die Vollversammlung.

(7) Die Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung.

(8) Das Präsidium ist das beschließende Organ der IHK, soweit Gesetz oder Satzung dies nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Das Präsidium kann aus seinem Kreis Unterausschüsse bilden. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Eilbedürftigkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Abs. 2 IHKG der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.

(9) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk. Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums unter Angabe der Tagesordnung ein und führt in ihnen den Vorsitz. Art. 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(10) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Abstimmung im Präsidium gelten die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 7, 9 und Art. 3a entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. S. 3 gilt nicht für Beschlüsse, die nach § 4 Abs. 2 IHKG der ausschließlichen Zustimmung der Vollversammlung vorbehalten sind.

(11) Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach S. 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, Art. 3a Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in schriftlicher oder elektronischer Form gefasst werden. S. 4 gilt nicht für Beschlüsse nach Abs. 8 S. 3.
 

Artikel 5 Ehrenpräsident, Ehrenmitglieder der Vollversammlung

(1) Durch Beschluss der Vollversammlung kann jeweils ein besonders verdienter IHK-Präsident nach seinem Ausscheiden aus der Vollversammlung zum Ehrenpräsidenten berufen werden.

(2) Ehemalige Vollversammlungsmitglieder, die sich durch langjährige Tätigkeit im Präsidium oder durch die Leitung von Ausschüssen besondere Verdienste erworben haben, können, auch wenn sie die Voraussetzung der Wählbarkeit in die Vollversammlung gemäß § 5 Abs. 2 IHKG nicht mehr erfüllen, durch Beschluss der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung berufen werden.

(3) Die Ehrenpräsidentschaft oder Ehrenmitgliedschaft in der Vollversammlung erlischt durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Aberkennung von Grundrechten oder Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.

(4) Der Ehrenpräsident und die Ehrenmitglieder der Vollversammlung sind zu den öffentlichen und repräsentativen Veranstaltungen der IHK einzuladen. Sie haben das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sie können zu allen Ausschüssen und Arbeitskreisen der IHK Würzburg-Schweinfurt als ordentliches Mitglied berufen werden.

(5) Über die Berufung als Ehrenpräsident oder als Ehrenmitglied der Vollversammlung wird eine vom Präsidenten und Hauptgeschäftsführer der IHK zu unterzeichnende Ehrenurkunde ausgestellt.
 

Artikel 6 Vertretung der IHK

(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich.

(1a) In Vereinen, Gesellschaften, Organisationen und sonstigen Zusammenschlüssen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist Art. 2 Abs. 2 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf Art. 4 Abs. 8 S. 3 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.

(2) Der Präsident wird bei Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten, der Hauptgeschäftsführer durch einen der zwei stellvertretenden Hauptgeschäftsführer. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung dies vorsieht, des Präsidiums gebunden.

(3) Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt. Er kann seine Vertretungsberechtigung delegieren.

(4) Die rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung des Bezirkes Schweinfurt in eigenen Angelegenheiten ist in Art. 9 Abs. 3 geregelt.
 

Artikel 7 Ausschüsse

(1) Die IHK errichtet gemäß § 77 Berufsbildungsgesetz einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Abs. 1 bis 3 unberührt. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Präsidium vorgeschlagen.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b), mit Ausnahme der regionalen Ausschüsse der Vollversammlung und des Berufsbildungsausschusses, werden für die Dauer der Wahlperiode vom Präsidium berufen und von der Vollversammlung bestätigt. Die Berufung von Stellvertretern ist zulässig. Das Präsidium kann auch Personen berufen, die nach § 5 Abs. 2 IHKG nicht wählbar sind. Im Bedarfsfall können Sachverständige zu den Ausschusssitzungen zugezogen werden. Der Vorsitzende soll Mitglied der Vollversammlung sein.

(2a) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Art. 3 Abs. 9 S. 2 gilt entsprechend. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder der Ausschüsse beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Ausschusses.

(2b) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.

(3) Für die Einladung zu den Sitzungen und Abstimmung in den Ausschüssen gelten die Vorschriften der Art. 3 und 3a der Satzung sinngemäß. § 80 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt.
 

Artikel 8 Bezirksausschüsse

(1) Die im Bezirk Würzburg (Stadt und Landkreis) und Schweinfurt (Stadt und Landkreis) ansässigen Mitglieder der Vollversammlung bilden den Bezirksausschuss Würzburg bzw. Schweinfurt.

(2) Der Vorsitz im Bezirksausschuss wird von den im Bezirk ansässigen Präsidenten oder Vizepräsidenten ausgeübt.
 

Artikel 9 Aufgaben des Bezirks Schweinfurt

(1) Der Bezirk Schweinfurt erledigt in enger Abstimmung mit der Hauptgeschäftsstelle seine Angelegenheiten selbständig. Art. 14 Abs. 2 S. 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Der Bezirk hat in seinem Bereich die in § 1 des IHKG bestimmten Aufgaben zu erfüllen.

(3) Der Bezirk Schweinfurt handelt ausschließlich in seinen eigenen Angelegenheiten vertretungsweise durch den in seinem Bezirk ansässigen Präsidenten oder Vizepräsidenten und seinen Geschäftsführer.
 

Artikel 10 Aufgaben und Bezirke der Gremialausschüsse

(1) Die Gremialausschüsse sind Untergliederungen der IHK für bestimmte Bezirke. Sie haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen Interessen ihrer Bezirke im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien wahrzunehmen und die IHK bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

(2) In jedem Landkreis des IHK-Bezirks, mit Ausnahme der Landkreise Würzburg und Schweinfurt, besteht ein Gremialausschuss. Die Bezeichnung des Gremialausschusses richtet sich nach der Bezeichnung des Landkreises.

(3) Neugliederungen der Gremialausschüsse bleiben der Vollversammlung nach Anhören der Beteiligten vorbehalten.
 

Artikel 11 Gremialausschüsse

Die IHK-Zugehörigen, welche innerhalb eines Gremialbezirks ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, wählen für die Dauer der Wahlperiode der Vollversammlung einen Ausschuss; das Nähere bestimmt die Wahlordnung.
 

Artikel 12 Geschäftsführung und Sitzungen der Gremialausschüsse

(1) Die Mitglieder der Gremialausschüsse wählen einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Eine Wiederwahl ist zulässig. Art. 3 Abs. 9 S. 2 gilt entsprechend.

(2) Die laufenden Geschäfte jedes Gremialausschusses werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geführt, die bei ihrer Geschäftsführung von einem hauptamtlichen IHK-Mitarbeiter unterstützt werden. Der Vorsitzende kann einzelnen Mitgliedern die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten übertragen.

(3) Die Sitzungen der Gremialausschüsse finden nach Bedarf statt. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung beim Vorsitzenden unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragt.

(4) Die Einladung zur Sitzung ergeht durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mindestens eine Woche vor der Sitzung. In eiligen Fällen genügt eine kürzere Einladungsfrist. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder Beschluss gefasst werden.

(4a) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann Mitgliedern des jeweiligen Gremialausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach S. 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Für die Abstimmung gelten die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 7, 9 und Art. 3a entsprechend.

(5) Die Gremialausschusssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Gremialausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Gremialausschuss durch mündliche Abstimmung.

(6) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums die Einladung zu einer Sitzung des Gremialausschusses auch vom IHK-Präsidenten oder seinem Stellvertreter ausgehen. Eine solche Sitzung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet.

(7) An den vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleiteten Sitzungen der Gremialausschüsse können auch Vertreter der IHK ohne Stimmrecht teilnehmen. Die IHK ist daher von den Sitzungsterminen rechtzeitig zu verständigen. Auch ist ihr über wichtige Beschlüsse zu berichten. Die von den Gremialausschüssen bei der Erledigung ihrer Tätigkeit entstehenden unvermeidbaren Kosten werden von der IHK getragen.
 

Artikel 13 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Präsidiums, der Vollversammlung und der Fach- und Regionalausschüsse versehen ihr Amt als Ehrenamt. Auslagen können erstattet werden. § 77 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt.
 

Artikel 14 Geschäftsführung

(1) Das Präsidium bestellt für den Hauptgeschäftsführer zwei Stellvertreter, von denen einer der Geschäftsführer des Bezirks Schweinfurt ist.

(2) Der Hauptgeschäftsführer ist den Organen der Kammer für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben verantwortlich. Der Hauptgeschäftsführer leitet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der IHK-Satzung die Hauptgeschäftsstelle und die Geschäftsstellen und ist Dienstvorgesetzter aller IHK-Mitarbeiter. Der Hauptgeschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen von Präsidium und Vollversammlung teilzunehmen.

(2a) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen.

(3) Das Präsidium kann weitere Geschäftsführer bestellen.

(4) Der Hauptgeschäftsführer, seine Stellvertreter und die Geschäftsführer müssen die notwendige Vorbildung und die ihren Aufgaben entsprechenden Sachkenntnisse besitzen.

(5) Die stellvertretenden Hauptgeschäftsführer und die Geschäftsführer unterstehen dem Hauptgeschäftsführer. Für den Fall, dass dieser verhindert ist, unterstehen die Geschäftsführer seinen Stellvertretern.
 

Artikel 15 Dienstverträge

(1) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Über den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers und seiner Stellvertreter entscheidet das Präsidium. Die Einstellung und Entlassung weiterer Geschäftsführer erfolgt auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers im Einvernehmen mit dem Präsidenten. Sie bedarf der Zustimmung des Präsidiums. Die Einstellung und Entlassung weiterer Mitarbeiter erfolgt durch den Hauptgeschäftsführer.

(2) Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern in der Geschäftsstelle Schweinfurt erfolgt durch den Hauptgeschäftsführer auf Vorschlag des Geschäftsführers der Geschäftsstelle Schweinfurt als ihrem Dienstvorgesetzten.

(3) Alle Einstellungen erfolgen im Rahmen des im Wirtschaftsplan enthaltenen Personaletats. Zuständig für Personalangelegenheiten der Geschäftsführung ist der Etatausschuss des Präsidiums.

(4) Über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen entscheidet das Präsidium.

(5) Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident, die Anstellungsverträge der stellvertretenden Hauptgeschäftsführer und weiterer Geschäftsführer bzw. deren Bestellung, Präsident und Hauptgeschäftsführer. Die Anstellungsverträge weiterer Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.
 

Artikel 16 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidenten und nach Abstimmung mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.

(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.

(4) Präsident und Hauptgeschäftsführer haben für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um Entlastung nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
 

Artikel 17 Freiwillige Mitgliedschaft

(1) Freiwillige Mitglieder nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 des IHKG erwerben die Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung gegenüber der IHK und durch eine Aufnahmebestätigung (Mitgliedskarte) IHK. In Zweifelsfällen entscheidet das Präsidium, ob die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Austritt. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (Art. 16) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten möglich. Die Austrittserklärung muss durch eingeschriebenen Brief abgegeben werden. Mit der Erklärung des Austritts scheiden das Mitglied und die bei ihm tätigen oder vertretungsberechtigten Personen aus den Organen und Ausschüssen der IHK aus.
  2. durch Insolvenz, ferner durch Löschung des Unternehmens im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften.

(3) Überführung in eine andere Rechtsform oder Verkauf eines Unternehmens beenden das Mitgliedsverhältnis nicht, es sei denn, dass dadurch die Voraussetzungen der Mitgliedschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des IHKG in Wegfall kommen.

(4) IHK-Zugehörige, die am 31. Dezember 1993 nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 S. 2 IHKG in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung IHK-zugehörig waren, können nach Maßgabe dieser Vorschriften weiterhin der IHK angehören.
 

Artikel 18 Veröffentlichungen

Die Rechtsvorschriften der IHK werden in ihrem Mitteilungsblatt, der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft in Mainfranken“, veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist. Zusätzlich kann die IHK die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen bzw. in regionalen Tageszeitungen mit dem Verbreitungsgebiet des IHK-Bezirks.
 

Artikel 19 Inkrafttreten

Die Änderungen der Satzung treten am 1. Januar 2023 nach rechtsaufsichtlicher Genehmigung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die Satzung in der Fassung vom 8. Dezember 2011 außer Kraft.

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