Dieser Firmenbestandteil erweckt den Eindruck einer Größenberühumung.
Die Firmenbezeichnung „Deutsches Zentrum für …“ erweckt bei verständiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich bei der betreffenden Gesellschaft um ein Unternehmen auf dem entsprechenden Gebiet handelt, das zum einen bundesweit tätig ist („Deutsches …“) und das zum anderen aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört („Zentrum …“).
OLG Düsseldorf Beschluss vom 9.7.2024 – 3 Wx 77/24