Der Firmenbestandteil „Unternehmensbündnis“ vermittelt dem angesprochenen Verkehr bei verständiger Betrachtung die Erwartung, dass sich unter dieser Firma mehrere selbstständige Unternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Zielerreichung zusammengeschlossen haben. Liegt kein Zusammenschluss in diesem Sinne vor, ist die Firmierung unzulässig.
OLG Düsseldorf Beschluss vom 3.5.2024 – 3 Wx 49/24