Das Jahressteuergesetz enthält für gewöhnlich Änderungen aus unterschiedlichsten Steuerarten. Wir möchten einen ersten Überblick zu einigen möglichen Neuregelungen geben. Im Gesetzgebungsverfahren können sich jedoch Veränderungen ergeben.
Geplante Änderungen im Umsatzsteuergesetz
Änderungen zur für Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nach § 19 UStG sollen mit Wirkung zum 01.01.2025 EU-weit ausgeweitet werden. Folge ist in Deutschland unter anderem die Anhebung des Vorjahresumsatzes auf 25.000 Euro und Anhebung der Umsatzgrenze des laufenden Jahres auf 100.000 Euro.
Außerdem regelt der neue § 34 a UStDVO die Pflichtangaben in Rechnungen explizit für Kleinunternehmer.
Neuregelungen bei Bildungsleistungen
Der § 4 Nr. 21 UStG zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen soll – nach derzeitigem Stand - mit Wirkung zum 01.01.2025 grundlegend geändert und damit an die europarechtlichen Regelungen angepasst werden. Vorgesehen sind u. a. die eigenständige Befreiung des von Privatlehrern erbrachten Schul- und Hochschulunterrichts, der Wegfall des Bescheinigungsverfahrens und der Ausschluss von Anbietern mit systematischer Gewinnerzielungsabsicht.
Künftig gilt - nach dem derzeitigen Entwurf des JStG - als Besteuerungsort virtueller Veranstaltungen im B2C-Bereich der Wohn- oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Verbrauchers (§ 3a Abs. 3 UStG). Mit dieser Änderung setzt der nationale Gesetzgeber die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie um.
Beispielhafte Einkommensteuerrechtliche Änderungen
Die Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen wird mit § 3 Nr. 72 EstG einheitlich geregelt: Steuerbefreiung bei einer Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) je Wohn- und Geschäftseinheit, höchstens aber 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
Die Frage, wie mit Bonusleistungen der Krankenkasse, die für gesundheitsbewusstes Verhalten getätigt werden, umgegangen werden muss, wurde bisher durch die Finanzverwaltung geregelt. Mit dem Jahressteuergesetz findet die Auffassung nunmehr Berücksichtigung in § 10 Abs. 2b EStG: Bonusleistungen bis zu 150 Euro pro Person und Beitragsjahr gelten nicht als Beitragsrückerstattungen.
Rückwirkend zum 01.01.2024 wird der Unternehmenskreis bei Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter erweitert (§ 19a EStG). Es fallen dann auch Anteilsübertragungen an Konzernunternehmen unter die Begünstigung des § 19a EstG sofern die weiteren Vorgaben hinsichtlich Schwellenwerte und Gründungsjahr erfüllt sind.
Neu in Sachen Lohnsteuer ist die Pauschalbesteuerung eines sogenannten Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG). Sofern ein Zuschuss oder ein Sachbezug im Themenfeld außerdienstliche Nutzung moderner Fortbewegungsmittel (z. B. E-Scooter oder Car-Sharing) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, kann dieser bis maximal 2.400 Euro pro Jahr und Mitarbeiter mit 25 Prozent pauschalbesteuert werden.