Ein Notar, der die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärung beglaubigt, ist als Einreicher grundsätzlich auch als Verfahrensbevollmächtigter anzusehen.
Die Zustellung der die Eintragung ablehnenden Entscheidung an ihn, setzt deshalb den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 I FamFG in Gang. (Leitsatz des Gerichts)
KG, Beschluss vom 18.9.2023 – 22 W 31/23 (AG Berlin-Charlottenburg)