Richtiger Rechtsbehelf ist der einstweilige Rechtsschutz.
Kündigt das Registergericht die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH an, ist dies nicht mit einer Beschwerde nach § 58 I FamFG anfechtbar. Richtiger Rechtsbehelf ist der einstweilige Rechtsschutz.
OLG Celle Beschluss vom 12.9.2022