Streit um Aufnahme einer Gesellschafterliste mit dem Registergericht

Richtiger Rechtsbehelf ist der einstweilige Rechtsschutz.

Kündigt das Registergericht die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH an, ist dies nicht mit einer Beschwerde nach § 58 I FamFG anfechtbar. Richtiger Rechtsbehelf ist der einstweilige Rechtsschutz.

OLG Celle Beschluss vom 12.9.2022