Grundsatzurteil BAG: Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer

Arbeitgeber können zur Umsetzung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.

Mit Urteil vom 1. Juni 2022 (5 AZR 28/22) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Revision einer Flötistin an der Bayerischen Staatsoper zurückgewiesen, da die vorliegende Anweisung des beklagten Freistaats zur Durchführung von PCR-Tests im Rahmen des betrieblichen Hygienekonzepts des Arbeitgebers rechtmäßig war.

Grundsätzlich könnten Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern Corona-Tests fordern. Die Testpflicht müsse jedoch verhältnismäßig sein und die beiderseitigen Interessen abgewogen werden. Das BAG betont, dass Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht hätten und im Interesse des Arbeitsschutzes Weisungen erteilen könnten, um Leben und Gesundheit zu schützen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2022