9-Euro-Ticket: Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers

Im Rahmen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG darf der Zuschuss des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers einschließlich Umsatzsteuer für die entsprechenden Fahrberechtigungen nicht übersteigen.

Das BMF hat mit Schreiben vom 30.05.2022 klargestellt, dass während der Gültigkeit des 9-Euro-Tickets hierbei auf eine jährliche Betrachtung abgestellt werden kann.

Beispiel: Ein Mitarbeiter zahlt für das Jahresticket eines Verkehrsverbundes 720 Euro (also rechnerisch 60 Euro pro Monat). Der Arbeitgeber gewährt einen nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuschuss von 240 Euro (also rechnerisch 20 Euro pro Monat). In Folge der Einführung des „9-Euro-Tickets“ reduziert der Verkehrsverbund die Kosten für das Jahresticket um 153 Euro (51 Euro x 3 Monate) auf 567 Euro. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist immer noch in voller Höhe steuerfrei und zwar unabhängig davon, dass der Zuschuss – rein rechnerisch – in drei Monaten um 11 Euro über den Aufwendungen des Arbeitnehmers liegt.

Wichtig: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Zuschuss monatsweise zu zahlen. Arbeitgeber, die im Jahr 2022 bereits eine vollständige Kostenerstattung gegenüber dem Arbeitnehmer für ein Jahresticket vorgenommen haben, müssen den Zuschuss - sofern arbeitsrechtlich möglich - anteilig zurückfordern oder den die tatsächlichen Aufwendungen übersteigenden Betrag steuerpflichtig behandeln.

Quelle: DIHK