Bundesministerium der Finanzen verlängert vereinfachte Steuerstundungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 ein weiteres Mal die Frist für Anträge auf vereinfachte Steuerstundungen für Unternehmen, die von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, bis Ende Januar 2022 verlängert. Diese Stundungen können dann bis Ende März 2022 erfolgen.

Wie auch schon bisher können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 31. März 2022 gewährt. Gleiches gilt auch für bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter.

Bis zum 30. Juni 2022 können die betroffenen Unternehmen unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Jahre 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden.

Das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2021 finden Sie hier: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) (bundesfinanzministerium.de)

Quelle: DIHK