Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen des Jahres 2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20. Juli 2021 weitere Detailregelungen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2020 veröffentlicht.

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hatte der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a AO) um drei Monate verlängert.

  • Aufgenommen wurde eine dreimonatige Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen des Veranlagungszeitraumes 2020, die sowohl von Steuerpflichtigen selbst (Fristende 31.10.2021) als auch durch Angehörige der steuerberatenden Berufe (Fristende 31.5.2022) erstellt werden.
  • Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.
  • Parallel wird die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet und geregelt, dass auch Verspätungszuschläge erst nach 17 (statt 14 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres 2020 festgesetzt werden.

Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Unternehmen, Bürger/innen und  Angehörige der steuerberatenden Berufe – letztere hatten bereits im Februar 2021 einen Aufschub um 6 Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten.  Für 2020 gilt nun eine längere Frist (vgl. § 108 Abs. 3 AO) bis zum 31.10.2021. In sog. „beratenen Fällen“ ist eine Abgabe grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar möglich (neu: 31.5.2022 für Erklärungen 2020).

Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 20.07.2021 werden Anwendungsfragen aufgegriffen:

  • Es wird bestimmt, dass die gesetzlichen Fristverlängerungen von Amts wegen zu beachten sind und ein Antrag des Steuerpflichtigen entbehrlich ist.
  • In nicht-beratenen Fällen bleibt die Möglichkeit unberührt, über die gesetzliche Verlängerung hinaus eine weitergehende Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren. In beratenen Fällen hingegen gilt dies nur dann, wenn der Steuerpflichtige und sein Vertreter nachweislich ohne Verschulden verhindert waren, die Erklärungsfrist einzuhalten.
  • In letzteren Fällen kann auch weiterhin von der sog. Vorabanforderung Gebrauch gemacht werden.

In Bezug auf die verlängerte zinsfreie Karenzzeit gilt die gesetzliche Verlängerung gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen und ist nicht auf beratene Fälle beschränkt.