Berichtspflicht nach Artikel 26 der F-Gase-Verordnung

Im F-Gase-Portal registrierte Unternehmen werden automatisch auf die Pflicht zur Abgabe eines Berichts nach Artikel 26 hingewiesen. Das Portal informiert dabei auch viele, die nicht von dieser Pflicht betroffen sind. Die Unternehmen sollten deshalb vorher ihre Betroffenheit prüfen.

Der Artikel 26 der F-Gase-Verordnung schreibt die Berichtspflicht für eine Reihe von Tätigkeiten vor. Für Unternehmen, die F-Gase beispielsweise in Form von Kältemitteln in vorbefüllten Einrichtungen (bspw. Fahrzeugen, Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen) handeln oder herstellen, kann dabei Absatz 4 relevant werden. Hier trifft sie die Berichtspflicht, wenn die von ihnen in Verkehr gebrachten Mengen folgende Schwellenwerte überschreiten:  

  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): ≥ 10 t CO2-Äquivalenten
  • anderen F-Gase: ≥ 100 t CO2-Äquivalenten.

Diese Pflicht nach Absatz 4 gilt nur für das Inverkehrbringen in der EU. Ausfuhren sind nicht betroffen.  

Für den Handel von PKW werden die Mengenschwellen erst ab sehr großen Mengen überschritten. Das ab dem Jahr 2011 gängige Kältemittel R1234yf hat laut Anhang II der Verordnung nur noch einen Umrechnungsfaktor von 0,501 und kommt in PKW in der Regel in Mengen von unter einem Kilogramm vor. Andere Kältemittel können dagegen sehr hohe Treibhausgaspotenziale aufweisen. Eine Liste der Umrechnungsfaktoren hält das Umweltbundesamt hier bereit

Die weiteren Absätze des Artikel 26 könnten Unternehmen betreffen, die F-Gase selbst oberhalb bestimmter Mengen beispielsweise in Behältern (Absatz 1) herstellen, ein- oder ausführen. Auch kann zutreffen, wenn sie F-Gase zerstören (Absatz 2) oder Prüfberichte nach Art. 19 Abs. 3 einreichen müssen (Absatz 7).

Antworten auf häufig gestellte Fragen bietet das Umweltbundesamt auf seinen Internetseiten.

Ein umfangreiches Dokument zu Artikel 26 der F-Gase-Verordnung haben Kommission und EEB veröffentlicht.