Neben den Fällen einer fehlerhaften Organbestellung können auch bloß faktische Geschäftsführer den Haftungsfolgen nach § 64 S. 1 und 2 GmbHG aF in entsprechender Anwendung unterliegen.
Ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, hängt vom Gesamterscheinungsbild seines Auftretens ab.
Ein faktischer Geschäftsführer ist insbesondere, wer sowohl betriebsintern als auch durch sein Auftreten im Außenverhältnis anstelle der formellen Geschäftsführer mit Einverständnis der Gesellschafter tatsächlich das Sagen hat und eine gegenüber den formellen Geschäftsführern überragende Stellung einnimmt. (beck-online)
OLG Schleswig Urteil vom 27.11.2024 – 9 U 22/24