Auch im Falle der Löschung eines zugunsten einer GbR eingetragenen Rechts bedarf es gem. § 47 II GBO iVm Art. 229 § 21 I EGBGB der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister und der anschließenden Eintragung der eGbR im Grundbuch.
Eine teleologische Reduktion der Eintragungsvorschriften ist in diesem Fall wegen des abschließenden Charakters der in Art. 229 § 21 IV EGBGB enthaltenen Ausnahmeregelungen nicht vorzunehmen.
Aufgrund der Aufhebung des § 899a BGB und der Neufassung des § 47 II GBO zum 1.1.2024 kann der Nachweis der Bewilligungsbefugnis nur noch aufgrund der Eintragung im Gesellschaftsregister erbracht werden.
OLG München Beschluss vom 8.10.2024 – 34 Wx 234/24e