§ 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG und ist nicht auf die Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt. (Leitsatz des Gerichts)
BFH, Urteil vom 17.11.2021 – II R 21/20 (FG Thüringen)