Nach § 43 II GmbHG haften Geschäftsführer einer GmbH gegenüber der Gesellschaft für den entstandenen Schaden, wenn sie ihre Obliegenheiten verletzen. Ist die Geschädigte nicht die GmbH, sondern eine KG, bei der die GmbH geschäftsführende Kommanditistin ist, gilt diese Haftung auch gegenüber der KG.
BGH Urteil vom 14.3.2023 – II ZR 162/21