Eine Frau bekam in kurzer Folge zwei Kinder, es reihten sich mehrere Beschäftigungsverbote nahtlos aneinander – insgesamt über einen Zeitraum von zwei Jahren und vier Monaten. Laut BAG verfällt aufgrund von § 14 S. 2 MuSchG aber auch während solcher Verbotsketten angesammelter Urlaub nicht.
Das BAG hat entschieden, dass nach § 14 S. 2 MuSchG Urlaubsansprüche, die während mehrerer nahtlos aufeinander folgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstanden sind, nicht verfallen. Denn bei mehreren aneinander anschließenden Beschäftigungsverboten könne die Arbeitnehmerin ihren angesammelten Urlaub nicht vor Beginn des letzten Beschäftigungsverbots erhalten. Sie könne daher den gesamten bis dahin aufgelaufenen Urlaub nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.