Das BAG hat in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass die Vergütung von Überstunden nicht pauschal davon abhängig gemacht werden darf, dass die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird.
Eine solche tarifliche Regelung diskriminiere Teilzeitbeschäftigte – und mittelbar damit oftmals Frauen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Ungleichbehandlung sachliche Gründe zugrunde liegen.
Geklagt hatte eine Frau, die in Teilzeit als Pflegekraft bei einem ambulanten Dialyseanbieter beschäftigt ist. Nach dem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag gabt es zwar einen Zuschlag für Überstunden, aber nur für solche, die über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet wurden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden konnten.