Mit Inkrafttreten des Bürokratieentlastungsgesetz IV treten Erleichterungen unter anderem im Mietrecht ein.
Lästiges Kopieren von Betriebskostenbelegen soll der Vergangenheit angehören: Vermieter, die eine elektronische Einsichtnahme des Mieters in diese Belege möchten, können sie dem Mieter nach Inkrafttreten des Gesetzes aufoktroyieren. Wie der Vermieter die Belege bereitstellt ist nach dem neuen § 556 Abs. 4 BGB ab dem 01.01.2025 diesem überlassen. Übermittlungswege könnten eine Mail, die Bereitstellung zum elektronischen Abruf oder weiterhin die Papierform sein.
Daneben werden auch Schriftformerfordernisse im Mietrecht – dort insbesondere im gewerblichen Mietrecht – vielfach in Textformerfordernisse umgewandelt. Dies etwa beim Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung, gemäß § 574 b Abs. 1 BGB. Für die Änderung der Formvorgaben gilt eine einjährige Übergangsfrist für Altverträge. Diese soll Vermietern und Mietern Zeit geben, sich auf die neuen Formvorgaben einzustellen.