Ein Unternehmen ließ die Fußballmannschaften seiner verschiedenen Niederlassungen einmal im Jahr gegeneinander antreten. In letzter Instanz hat auch das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein beim Turnier verdrehtes Knie nicht Folge eines Arbeitsunfalls war.
Ein Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII setzt laut dem 2. Senat voraus, dass der Verletzte den Unfall durch die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit erlitten hat. Die Teilnahme an dem internen Wettkampf sei aber weder Haupt- noch Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag gewesen. Das Turnier sei auch nicht als Betriebssport anzusehen, weil der Wettkampf- und nicht der Ausgleichssportcharakter im Vordergrund stand. Außerdem sei die Teilnahme daran dem BSG zufolge nur als Angebot an den fußballbegeisterten Teil der Beschäftigten gerichtet gewesen.
Das Unternehmen hat das Spiel auch nicht zielgerichtet als Werbeplattform genutzt. Eine nachträgliche Berichterstattung über das Ereignis als lokales Event sei ein rechtlich "unwesentlicher Reflex". Auch die finanzielle Förderung durch den Betrieb stehe dem nicht entgegen, da diese nur der Mitarbeitermotivation gedient habe.