Eintragung einer GbR als „eGbR“ unabhängig von der Angabe des Gesellschaftszwecks

Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister kann grundsätzlich nicht von der Angabe des Zwecks der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck sowohl des § 707 II BGB als auch des § 3 I GesRV erfordern die Angabe des Gesellschaftszwecks bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Gesellschaftsregister nicht.

Auch der in § 26 FamFG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigt ohne das Vorliegen besonderer Umstände die Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister nicht.

OLG Karlsruhe Beschluss vom 2.8.2024 – 14 W 52/24 (Wx)