Die Wiederverwendung einer unternehmenslos gewordenen GmbH muss dem Registergericht gegenüber offengelegt werden und unterliegt dessen Kontrolle.
- Auf die Wiederverwendung einer unternehmenslos gewordenen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden.
- Außerdem ist die Wiederverwendung des alten Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Mit der Offenlegung ist die – am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtende – Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.
(Leitsätze 2 und 3 des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.3.2024 – 3 Wx 24/24 (AG Duisburg)