Registergerichtliche Kontrolle bei wirtschaftlicher Neugründung

Die Wiederverwendung einer unternehmenslos gewordenen GmbH muss dem Registergericht gegenüber offengelegt werden und unterliegt dessen Kontrolle.

  1. Auf die Wiederverwendung einer unternehmenslos gewordenen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden.
  2. Außerdem ist die Wiederverwendung des alten Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Mit der Offenlegung ist die – am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtende – Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.

(Leitsätze 2 und 3 des Gerichts)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.3.2024 – 3 Wx 24/24 (AG Duisburg)