Der Gang des gerichtlichen Mahnverfahrens ist gesetzlich genau geregelt. Nachfolgend werden zum besseren Verständnis des Verfahrensablaufs die wichtigsten Schritte kurz dargestellt:
a) Zuständiges Gericht
Generell gilt, dass die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Mahnverfahrens ausschließlich beim Amtsgericht liegt. Dabei spielt die Höhe der Zahlungsforderung keine Rolle. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz / Sitz des Antragstellers (Gläubiger). Allerdings werden aufgrund einer Verordnung der Landesregierung für in Bayern ansässige Antragsteller Mahnanträge zentral ausschließlich vom
Amtsgericht Coburg
- Mahngericht -
Heiligkreuzstraße 22
96441 Coburg Tel. 09561/878-5
bearbeitet.
Hat der Antragsteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, das heißt keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland, so ist für das Mahnverfahren das
Amtsgericht Schöneberg
Grunewaldstaße 66-67
10823 Berlin
Telefon 030 90159-0
ausschließlich zuständig.
b) Mahnantrag
Der Erlass eines Mahnbescheids kann nur mit dem offiziellen Formular beantragt werden, dass bei den Amtsgerichten oder im Schreibwarenhandel erhältlich ist. Unter www.online- mahnantrag.de findet sich eine Online-Version.
Der Antragsteller hat den Mahnantrag vollständig auszufüllen. Er hat den Geldbetrag und die Bezeichnung der Forderung anzugeben, beispielsweise aus Werkvertrag oder aus Kauf- vertrag. Die Forderung ist jedoch nicht zu begründen. Ferner muss der Antrag die Parteien- bezeichnung, ggf. den Prozessbevollmächtigten, enthalten. Neben dem Mahngericht muss zusätzlich das Gericht benannt werden, das für ein streitiges Klageverfahren örtlich und sachlich zuständig ist.
Tipp: Registrieren Sie möglichst sorgfältig Namen, Anschriften, Gesellschaftsformen, Vertretungsberechtigte etc. aller Geschäftspartner. Dies erleichtert das Ausfüllen des Mahnantrags sowie dessen Zustellung. Wenn die Angaben nicht genau bekannt sind, können Sie im Telefonbuch oder Internet, beim Gewerbe- oder Einwohnermeldeamt so-wie im Handelsregister recherchieren.
Den Formularen sind ausführliche Ausfüllhinweise beigefügt. Ansonsten kann auch Hilfe bei den Rechtsberatungsstellen der örtlichen Amtsgerichte oder telefonisch beim Amtsgericht Coburg (Kontakt siehe oben) erhalten werden.
Der Mahnbescheid ist vorschusspflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwertes, also der offenen Forderung. Der Antragsteller erhält mit dem Erlass des Mahn- bescheids vom Gericht eine Kostenrechnung. Diese kann durch Überweisung oder Erteilung einer Einzugsermächtigung beglichen werden. Bis zum etwaigen Übergang in ein gerichtliches Verfahren ist für die Bearbeitung der Rechtspfleger zuständig. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist vom Streitwert, also von der Höhe der jeweiligen Zahlungsforderung, abhängig.
Schließlich muss der Mahnantrag grundsätzlich handschriftlich unterzeichnet sein.
c) Mahnbescheid
Wenn alle Voraussetzungen zum Erlass des Mahnbescheids vorliegen, muss das Gericht diesen unverzüglich erlassen. Der Mahnbescheid wird dann dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt und der Antragssteller wird darüber informiert.
Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen, ergeht auf Antrag des Antragstellers ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungs- bescheid. Mit diesem kann der Antragssteller dann die Zwangsvollstreckung betreiben.
d) Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid oder gegen Teile schriftlich Widerspruch einlegen. Der Vordruck für das Einlegen eines Widerspruchs liegt dem Mahnbescheid bei. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist beginnt ab der Zustellung des Mahnbescheids zu lau- fen. Ein später eingehender Widerspruch ist aber dennoch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist.
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des strei- tigen Verfahrens, so gibt das Mahngericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das zustän- dige Prozessgericht ab. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den be- haupteten Anspruch mit sachlicher Begründung zur Wehr setzen. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert sodann den Antragsteller unver- züglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen.
e) Vollstreckungsbescheid
Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid nicht oder zu spät, kann der Gläubiger nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Das Amtsgericht erlässt dann einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht ange- fochtenen Mahnbescheids.
Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind.
Tipp: Legen Sie sich den Vorgang rechtzeitig auf Wiedervorlage und beantragen Sie möglichst bald nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Vollstreckungsbescheid.
Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläu- fig vollstreckbarer Titel zur Betreibung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der vom Ge- richt erlassene Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen an die im Mahnbescheid angegebene Adresse zugestellt. Der Antragssteller kann auch Parteizustel- lung beantragen. Hat der Schuldner in der Zwischenzeit seinen Aufenthalt gewechselt und ist seine neue Anschrift unbekannt und nicht ermittelbar (§ 185 ZPO), so kann das Mahnge- richt den Vollstreckungsbescheid im Wege der öffentlichen Zustellung durch Anheften an die Gerichtstafel zustellen.
f) Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungsbescheid ist durch den Einspruch im Ganzen oder auch nur teilweise an- fechtbar. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und braucht - wie der Widerspruch gegen den Mahnbescheid - nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann nicht verlängert werden.
Ein Einspruch leitet in das Klageverfahren über. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte, zuständige Prozessgerichtabzugeben.