Bei Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft sind folgende Änderungen zu beachten:
1) Erleichterungen bei Lohnveredelungen durch integrative Werkstätten
Wenn ein Unternehmen einzelne Bearbeitungsschritte durch Lohnlieferanten in der EU vornehmen lässt, muss anhand einer Lieferantenerklärung nachgewiesen werden, dass diese Arbeiten in der EU erfolgt sind. Um den damit verbundenen Aufwand zu reduzieren, gibt es jedoch eine Ausnahme: Vergeben Unternehmen einfache Tätigkeiten an integrative Werkstätten in Deutschland, kann auf Lieferantenerklärungen von der integrativen Werkstätte an den Auftraggeber und umgekehrt verzichtet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der integrativen Werkstätte das Ausstellen von Lieferantenerklärungen wegen einer vereinfachten Buchhaltung nur schwer oder überhaupt nicht möglich ist. Zudem ist durch vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass alle Bearbeitungen ausschließlich durch die Werkstätten in Deutschland vorgenommen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Nachweis der Lieferungen anhand von Lieferscheinen von der Auftrag gebenden Firma an die integrativen Werkstätten und umgekehrt dokumentiert wird. Ermächtigte Ausführer müssen diesen Ablauf in ihrer Arbeits- und Organisationsanweisung dokumentieren.
2) Reform des Pan-Euro-Med-Abkommens - Zusatz „Revised Rules“ (bis 2024 „Transitional Rules“) auf der Lieferantenerklärung entfällt 2026
Das revidierte Pan-Euro-Med-Abkommen ist 2025 in Kraft getreten. Teil der Reform sind einfachere und zeitgemäße Ursprungsregeln. Die bisherigen Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens / der Pan-Euro-Med-Zone können bis Ende 2025 weiterhin genutzt werden. Im Präferenzportal des Zolls ist erkennbar, welche Staaten die neuen Regelungen zusätzlich zu den alten Regelungen anwenden. Wenn die neuen Regeln genutzt werden, müssen diese für das Jahr 2025 mit dem Vermerk „Revised Rules“ gekennzeichnet werden. Bis Ende 2024 lautete der Vermerk „Transitional Rules“. Ab 2026 entfallen alle Vermerke endgültig.
Wichtig: Lieferantenerklärungen mit dem alten Vermerk „Transitional Rules“ sollen weiter anerkannt werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Fachmeldung der Generalzolldirektion vom 1. November 2024 sowie der Fachmeldung der Generalzolldirektion vom 23. Dezember 2024.
Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen:
- Regelfall: Falls sich kein Zusatz „Revised Rules“ („Transitional Rules“) auf der Lieferantenerklärung befindet, gelten die bisherigen, im Normalfall strengeren präferenziellen Ursprungsregeln als erfüllt. Diese Lieferantenerklärungen gelten automatisch sowohl für die neuen als auch für die bisherigen Ursprungsregelungen. Das gilt unter der Voraussetzung, dass weder kumuliert wurde, noch es sich um Waren der Kapitel 1, 3, 16 (verarb. Fischerzeugnisse) sowie 25-97 handelt. Damit gilt das fast immer.
- Wer hingegen den Ursprung nach den revidierten Ursprungsregeln ermittelt hat, muss dies auf den Lieferantenerklärungen bis Ende 2025 mit dem Zusatz „Revised Rules“ („Transitional Rules“) angeben. Die Präferenz ist in diesem Fall nur für die Staaten gegeben, die diese revidierten Regeln akzeptieren. Falls weitere PEM-Staaten oder Abkommenstaaten außerhalb der PEM-Zone in der Lieferantenerklärung genannt werden, muss sichergestellt werden, dass für diese Staaten nach den bisherigen Regeln kalkuliert wird.
- Es ist auch möglich zu kennzeichnen, dass sowohl die bisherigen als auch die neuen Ursprungsregeln eingehalten werden. Dafür gibt es keinen vorgegebenen Wortlaut. Eine Kennzeichnung für die betroffenen Staaten könnte lauten: „C und R" oder “PEM-Übereinkommen und revidiertes Übereinkommen”.
- Für Lieferantenerklärungen, die ab bzw. für 2026 ausgestellt werden, gelten für die PEM-Staaten die revidierten Ursprungsregeln als angewendet - auch ohne Vermerk.
- Lieferantenerklärungen für 2025 und davor gelten weiter, auch wenn die Durchlässigkeit der Regeln nur bis 2025 gilt. Das gilt für Waren der Kapitel 1, 3, 16 (verarb. Fischerzeugnisse) sowie 25-97.
GTAI stellt Informationen zu den modernisierten Ursprungsregeln im PEM-Raum bereit.
Die IHK Stuttgart informiert auf ihrer Website über die Pan-Euro-Med-Freihandelszone (Regionales Übereinkommen) und die Übergangsregelungen.
Die parallele Anwendung von alten und neuen Regelungen ist bis Ende 2025 möglich, sichtbar am Vermerk „Revised Rules“. Detaillierte Ausführungen zum Übergang auf das Revidierte Übereinkommen, die Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen und die Kalkulation finden Sie im Artikel der IHK Stuttgart zu “PEM-Übereinkommen: Ursprung und Lieferantenerklärungen”.
3) Länder, die (neu) angegeben werden können
Bei den Abkommensländern („präferenzberechtigt für ...”) wird angegeben, für welche Länder die auf der Lieferantenerklärung genannten Waren präferenzberechtigt sind. 2025 sind bislang keine neuen Handelsabkommen in Kraft getreten. Ob das Abkommen mit Mercosur im Laufe des Jahres 2026 anwendbar sein wird, ist noch nicht absehbar. Die letzten Neuerungen stammen aus 2024: Seither ist das Abkommen mit Neuseeland sowie das Abkommen mit Kenia anwendbar.
Die unten genannten Länder können in der Lieferantenerklärung unter "Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit..." angegeben werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Die in der Lieferantenerklärung genannte Ware erfüllt die in den jeweiligen Landesabkommen festgelegten Ursprungsregeln (dafür sind Sie verantwortlich) und
- es handelt sich um Ware der Europäischen Union (nicht um Ursprungserzeugnisse eines Drittlandes) und
- es ist keine Kumulierung erfolgt und
- kein ausschließlicher Vermerk “transitional rules” bzw. “revised rules” (siehe oben 2).
Zweiseitige Abkommen:
Ägypten (EG), Albanien (AL), Algerien (DZ), Andorra (AD)*, Bosnien und Herzegowina (BA), CARIFORUM, Ceuta (XC) und Melilla (XL), Chile (CL), Côte d´Ivoire (CI), Ecuador (EC), ESA-Staaten (KM, MG, MU, SC, ZM, ZW), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR=Island/IS, Liechtenstein/LI, Norwegen/NO), Färöer (FO), Französisch-Polynesien (PF), Georgien (GE), Ghana (GH), Israel (IL), Japan (JP)**, Jordanien (JO), Kanada (CA), Kenia (KE), Kolumbien (CO), Kosovo (XK), Libanon (LB), Marokko (MA), Mexiko (MX), Montenegro (ME), Neukaledonien (NC), Neuseeland (NZ), Nordmazedonien (MK), Pazifik-Staaten (FJ, PG, SB, WS), Peru (PE), Republik Korea (KR), Republik Moldau (MD), Schweiz (CH), Serbien (XS oder RS), Singapur (SG), St. Pierre und Miquelon (PM), SADC (BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA), Türkei (TR)*, Tunesien (TN), Ukraine (UA), Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam (VN), Westjordanland und Gazastreifen (PS), Zentralafrika (Kamerun, CM), Zentralamerika (CR, GT, HN, NI, PA, SV).
*Mit Andorra (AD) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend (Freiverkehrspräferenz) und nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung (Ursprungspräferenz). Trotz einer Einschränkung des Warenkreises kann die Lieferantenerklärung als Grundlage für eine EU-Türkei-Lieferantenerklärung verwendet werden.
**Bei der Angabe Japan (JP) ist zusätzlich in codierter Form das verwendete Ursprungskriterium aufzuführen.
Einseitige Abkommen:
(Zollpräferenz nur beim Import in die EU)
APS (Entwicklungsländer), MAR (früher AKP), Syrien.
Sonderfall ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete): Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon haben erklärt, für EU-Ursprungswaren Präferenzen zu gewähren. Dies scheint jedoch nicht sicher zu sein. Weitere ÜLG können auch zweiseitig werden, sind aber bisher noch einseitig.
Freiverkehrsabkommen:
Andorra, San Marino.
4) Mögliche Länderkürzel:
Die Länder können auch mit den jeweiligen ISO-Alpha-2-Codes eingetragen werden. Die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung genügt bei bestimmten Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen. In der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online finden Sie eine Übersicht der Präferenzregelungen der Europäischen Union/Gemeinschaft mit den ISO-Alpha-2-Codes sowie den zulässigen Abkürzungen der Ländergruppen und deren Mitgliedstaaten.
Zu beachten:
- Für das Vereinigte Königreich gilt "GB".
- Für Serbien kann nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums sowohl "RS" als auch "XS" verwendet werden. RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien. XS wird in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen der Zollverwaltung genutzt.
- Unzulässig sind Bezeichnungen wie "EFTA" oder "EUR-MED".
5) Grundlegende Überarbeitung der Vorschriften
Derzeit wird die Unionszollkodex-IA umfassend überarbeitet. Hierbei werden auch die formalen Vorgaben für Lieferantenerklärungen überarbeitet. Künftig wird ein Datenaustausch möglich sein. Voraussichtlich im Oktober 2027 werden die neuen Regelungen in Kraft treten.
Stand: 03.12.2025