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Mitarbeiterentsendung nach Indien

Indien gehört als einer der BRICS-Staaten zu den Wachstumsmärkten der Zukunft. Zunehmend mehr deutsche Unternehmen entsenden ihre Mitarbeiter nach Indien. Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Arbeitnehmer insbesondere arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen. 

Generell zu beachten sind die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

Visumpflicht

Für den Fall einer Reise nach Indien mit dem Zweck dort Wartungen, Projektarbeiten, Installationen oder andere gewerbliche Tätigkeiten durchzuführen, benötigen Arbeitnehmer zur Einreise neben einem noch mindestens sechs Monate gültigen Reisepass ein Visum, das durch die indischen Botschaften im Ausland erteilt wird. Es existieren im Wesentlichen die Visumskategorien Touristenvisum, Geschäftsvisum, Arbeitsvisum und Studentenvisum.

Weitere Informationen erhalten Sie beim indischen Generalkonsulat in München.

Steuer und Sozialversicherung

Das indische Steuerrecht kennt, wie auch das deutsche Steuerrecht, die Unterscheidung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht. Die Steuerpflicht natürlicher Personen wird auf der Grundlage des Wohnsitzes bzw. Ansässigkeitsstatus und nicht nach der Staatsangehörigkeit entschieden. Arbeitnehmer, die erstmalig nach Indien entsandt werden, gelten die ersten zwei bis drei Jahre meist als RNOR (Resident but not ordinarily resident).

Ein ausländischer Arbeitnehmer ist in der Regel nicht steuerpflichtig in Indien, wenn er

  • seine Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit,
  • die er in Indien ausgeübt hat,
  • von einem ausländischen Unternehmen erhält,
  • das keine Geschäftsaktivitäten in Indien ausübt,
  • er sich nicht länger als 90 Tage im Steuerjahr in Indien aufhält
  • und die Zahlungen nicht das steuerpflichtige indische Einkommen des Arbeitgebers mindern.

Es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen  und ein Sozialversicherungsabkommen  zwischen Deutschland und Indien, das Regelungen zur Besteuerung und Versicherung von entsendeten Arbeitnehmern enthält. In der Praxis wichtig ist die Prüfung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit, also die Frage, ob ein Arbeit­nehmer überhaupt durch das DBA geschützt ist. 

Für Mitarbeiter, die sich in Indien auf einer Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne für einen vorübergehenden Zeitraum von maximal 48 Monaten befinden, gelten die deutschen Rechtsvorschriften für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies wird durch den Vordruck IN/DE 101 dokumentiert.

Weiter Informationen auf der Webseite von Rödl & Partner und der Deutschen Rentenversicherung.

Mitnahme von Arbeitsmaterial

Es ist möglich, Montage- und Testgeräte zur zollfreien temporären Einfuhr nach Indien über ein Carnet.ATA zu importieren. 

Bitte beachten Sie, dass ein Carnet nur für bestimmte Arbeitsmittel und eine bestimmte Zeit möglich ist. Bitte fragen Sie unter Telefon 0931 4194-274 in unserer Abteilung Bescheinigung nach.

Indische Quellensteuer

Für in Indien erbrachte Dienstleistungen eines deutschen Unternehmens erhebt der indische Staat eine Quellensteuer (die sog. Tax Deduction at Source (TDS). Dabei erfolgt der Einbehalt und die Abführung der Steuer an den Fiskus durch den indischen Zahlungsleistenden. Steuerschuldner ist aber weiterhin der Empfänger der Zahlung, daher erfolgt die Zahlung an den Empfänger nur zu dem um die einbehaltene Steuer gekürzten Betrag.

Dabei ist eine sogenannte Permanent Account Number (PAN), d.h. eine indische Steuernummer, die bei der indischen Steuerbehörde beantragt werden muss, erforderlich. 

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt der AHK Indien.

Bitte beachten Sie: Seit 1. Juli 2021 gilt eine neue Vorschrift (Sect. 206 AB Income Tax Act, „ITA") wonach sich der Quellensteuersatz verdoppelt, z.B. von i.d.R. 10,0 Prozent auf dann ca. 20 Prozent, wenn der Steuerpflichtige, also der Rechnungssteller, in den beiden Vorjahren keine Steuererklärung abgegeben hat. Diese Vorschrift gilt für indische Unternehmen und für ausländische Unternehmen, die eine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Indien haben, z.B. weil sie eine Montage von über 6 Monaten Dauer erledigen.

Achtung Neuerung: Zum 1. April 2023 hat Indien die Quellensteuersätze auf Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen ("Fees for technical services") von ca. 10% auf ca. 20% verdoppelt. Ein entsprechender Nachtrag zum Jahressteuergesetz 2023-2024 wurde in Indien überraschend angenommen.

Hier einige Informationen zum Hintergrund:

Für typische Körperschaften (GmbH / AG etc.) gilt: Unternehmen, die in Deutschland steuerlich ansässig sind, können sich weiterhin auf das zwischen Deutschland und Indien geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) berufen (zu beachten sind die Registrierungs- und Deklarationspflichten, siehe unten). Für sie gilt somit unverändert ein Steuersatz von 10,0%. Entsprechendes gilt auch für österreichische und schweizerische Unternehmen. Anders jedoch z.B. für italienische oder amerikanische Gesellschaften, für sie steigt der Steuersatz auf den höheren DBA-Satz von 15,0%.

Transparent besteuerten Personengesellschaften droht jedoch, dass weder ihnen noch ihren Anteilseignern ein Abkommensschutz gewährt wird. Dies trifft vor allem auf schweizerische und österreichische Personengesellschaften zu. Aber auch deutsche Personengesellschaften sind betroffen, vor allem wenn ihnen die deutsche Finanzverwaltung keine Ansässigkeitsbescheinigung (sondern ggf. nur eine sog. Sitzbescheinigung) ausstellt.

Für Unternehmen jeder Rechtsform, die sich auf die jeweils geltenden DBAs berufen, erhöhen sich die Registrierungs- und Deklarationspflichten in Indien. Notwendig ist jetzt einheitlich:

  • Vor Rechnungsstellung: Beantragung einer Steuerregistrierung in Indien / Permanent Account Number (PAN)
  • Einholung einer Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen / schweizerischen / österreichischen Finanzverwaltung
  • Upload der Ansässigkeitsbescheinigung auf den Seiten der indischen Finanzverwaltung (hierfür ist eine digitale Signatur notwendig) und Erstellung einer sog. „Form 10F“ online, die im Wesentlichen die Inhalte der Ansässigkeitsbescheinigung wiederholt
  • Abgabe und Einreichung einer Steuererklärung in Indien über die steuerpflichtigen Einkünfte (erklärt werden müssen i.d.R. nur die Bruttoeinkünfte, ein Gewinn ist im Normalfall nicht zu ermitteln)

Hinweis zur Preisgestaltung der Vergütungen bzw. Lizenzgebühren: Aufgrund der eingeschränkten Anrechenbarkeit der indischen Quellensteuer in Deutschland, Österreich und der Schweiz ist es ratsam, diese kaufmännisch regelmäßig als Kostenfaktor zu behandeln. Berücksichtigen Sie die gestiegenen Kosten soweit möglich bei Ihren Angeboten.

Quelle: AHK Indien

 

Besonderheiten

Die große Gefahr bei einer Entsendung ist, dass nach indischen Recht eine Gründung einer Betriebsstätte gegeben sein kann, ohne dass dies vom deutschen Unternehmer so gewollt ist. Besondere Fallstricke sind in diesem Zusammenhang langfristige Projekte oder wenn der indische Kunde vom deutschen Unternehmer eine Registrierung hinsichtlich der Service Tax in Indien verlangt. Daher sollte sich der Unternehmer vor einer Entsendung umfassend informieren und nicht „blind“ auf gut Glück seinen Mitarbeiter nach Indien entsenden.

Weitere Informationen

Betriebsstätten in Indien

Die Rödl & Partner GmbH informiert auf ihrer Webseite was Sie bei der Entstehung einer Betriebsstätte in Indien achten beachten sollten.

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Lohn- und Lohnnebenkosten in Indien

Informieren Sie sich im Folgenden zu Lohn- und Lohnnebenkosten in Indien.

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