Das indische Steuerrecht kennt, wie auch das deutsche Steuerrecht, die Unterscheidung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht. Die Steuerpflicht natürlicher Personen wird auf der Grundlage des Wohnsitzes bzw. Ansässigkeitsstatus und nicht nach der Staatsangehörigkeit entschieden. Arbeitnehmer, die erstmalig nach Indien entsandt werden, gelten die ersten zwei bis drei Jahre meist als RNOR (Resident but not ordinarily resident). Ein ausländischer Arbeitnehmer ist in der Regel nicht steuerpflichtig in Indien, wenn er
- seine Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit,
- die er in Indien ausgeübt hat,
- von einem ausländischen Unternehmen erhält,
- das keine Geschäftsaktivitäten in Indien ausübt,
- er sich nicht länger als 90 Tage im Steuerjahr in Indien aufhält
- und die Zahlungen nicht das steuerpflichtige indische Einkommen des Arbeitgebers mindern.
Es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen und ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Indien, das Regelungen zur Besteuerung und Versicherung von entsendeten Arbeitnehmern enthält.
Für Mitarbeiter, die sich in Indien auf einer Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne für einen vorübergehenden Zeitraum von maximal 48 Monaten befinden, gelten die deutschen Rechtsvorschriften für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies wird durch den Vordruck IN/DE 10 dokumentiert.