Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden muss, aber noch nicht eingetragen worden ist.
Persönlich haftende Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften sind grundsätzlich keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ihrer Personengesellschaft i. S. d. § 7 SGB IV.
Geltendmachung von Einsichts- und Auskunftsrecht des Kommanditisten nunmehr ausschließlich auf dem ordentlichen Rechtsweg
Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister kann grundsätzlich nicht von der Angabe des Zwecks der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
Keine Änderung der GbR-Gesellschafter im Grundbuch nach Inkrafttreten des MoPeG
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