Bitte beachten Sie die aktualisierten Prüfungsgebühren hier auf unserer Internetseite.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Restaurantfachmann/-frau oder Fachmann/Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten dreijährigen gastronomischen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Winzer/Winzerin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
4. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
5. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben in der Gastronomie aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(Auszug aus der Fortbildungsordnung. Die komplette Fortbildungsordnung dieses Abschlusses finden Sie hier.)
Die Prüfung wird schriftlich, mündlich und praktisch durchgeführt.
Handlungsspezifische Qualifikationen (schriftlich und mündlich)
Management des Restaurantbetriebs
Marketing
Gäste beraten, betreuen und bewirten
Fachpraktische Qualifikationen (mündlich, praktisch und schriftlich)
Darstellung und Begründung einer nach Vorgaben erstellten Wein -und Getränkekarte
Gastorientiertes Verkaufs- und Beratungsgespräch
Die Prüfungen finden schriftlich, mündlich und praktisch statt.
In jedem Prüfungsfach müssen mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden. Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal auf Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist wiederholt werden.
Die Prüfungsgebühren können grundsätzlich nach dem Aufstiegs-BAföG gefördert werden. Nähere Informationen diesbezüglich finden Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de.
Stufe 5 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR)
Falls Ihr Arbeitgeber die Prüfungsgebühr für Sie übernimmt, benötigen wir eine Kostenübernahmeerklärung Ihres Unternehmens.
Um Ihre Zulassung zu beantragen, senden Sie bitte eine Mail inkl. Zeugnis der Berufsausbildung sowie einen Tätigkeitsnachweis über Ihre bisherige Berufspraxis an Marco Beck.
marco.beck@wuerzburg.ihk.de
Antrag auf Zulassung
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