Die Pflege von Angehörigen
Der Anteil der Senioren an der Gesamtbevölkerung steigt immer weiter an. Stand 2023 wurden von den rund 5,6 Millionen Pflegebedürftigen rund 80 Prozent zu Hause versorgt (Statistisches Bundesamt). Die meiste Pflege leisten allein die Angehörigen. In vielen Unternehmen ist allerdings unbekannt, wie viele der Beschäftigten zusätzlich zur Arbeit die Pflege von Familienangehörigen übernehmen. Die Betroffenen sprechen selten offen über das Thema. Deshalb sollten Arbeitgeber das Thema Beruf und Pflege aktiv ansprechen.
Die größte Hilfe besteht darin, den Betroffenen durch flexible Arbeitszeitmodelle Unterstützung zu bieten und die Belegschaft über die Möglichkeiten zur Entlastung von pflegenden Angehörigen zu informieren. Sinnvoll sind unter anderem folgende Maßnahmen:
Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz
Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist mit dem Familienpflegezeitgesetz und dem Pflegezeitgesetz deutlich verbessert worden. Beschäftigte haben mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Beschäftigte Ansprüche auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Je nach Pflegesituation bestehen folgende Möglichkeiten:
Zehntägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung: Beschäftigte haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zu zehn Tagen, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
- Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz: Zur häuslichen Angehörigenpflege haben Beschäftigte einen Anspruch auf Pflegezeit, das heißt, sie haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu sechs Monaten, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
- Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz: Bei länger dauernder Pflege kann der Beschäftigte Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Das heißt, er hat das Recht, seine Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf wöchentlich mindestens 15 Stunden zu reduzieren, wenn er einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt
- Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz: Um Angehörigen pflegebedürftiger Kinder eine Betreuung in häuslicher und außerhäuslicher Umgebung zu ermöglichen, ist für berufstätige Angehörige, insbesondere Eltern, sowohl im Pflegezeitgesetz, als auch im Familienpflegezeitgesetz eine besondere Freistellungsmöglichkeit geschaffen worden. Das heißt, eine vollständige Freistellung kann bis zu sechs Monaten erfolgen. Eine teilweise Freistellung kann bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen zur Pflege von Angehörigen finden Sie auch im Artikel des IHK-Magazins für München und Oberbayern: Artikel über die Pflege demenzkranker Angehöriger.