Aspekte wie der Mutterschutz und die Elternzeit sind fest in Gesetzen geregelt. Aber auch für pflegende Angehörige gibt es gesetzliche Grundlagen, auf die in den jeweiligen Fällen zurückgegriffen werden kann, um Familie und Berufsleben besser zu vereinbaren.
Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Frauen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder sich in der Stillzeit befinden. Ziel des Gesetzes ist es, den Schutz für ihre Gesundheit umfangreich zu gewährleisten. Zusätzlich dürfen schwangere und stillende Frauen für ihr Berufsleben keine Nachteile erfahren. Somit soll das Recht der Frau gestärkt werden, ihrem Beruf trotz Schwangerschaft und Stillzeit nachgehen zu können, ohne sich um die eigene Gesundheit oder die des Kindes sorgen zu müssen.
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Gesetzliche Elternzeitregelung
Mit der Elternzeit kann die Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrochen werden und es besteht Kündigungsschutz. Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes, bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.
Zudem können Mütter und Väter 24 Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt. Eine Verteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Der Kündigungsschutz für eine Elternzeit beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Eltern haben einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Elterngeld inklusive Elterngeldplus
Für Elterngeld müssen Arbeitnehmer nicht unbedingt Elternzeit nehmen. Allerdings dürfen sie nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten, solange sie Elterngeld beziehen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen also ihre Arbeitszeit verringern, um Elterngeld bekommen zu können, und nutzen dazu die Elternzeit.
Elterngeld gibt es in drei Varianten, die auch miteinander kombiniert werden können:
Basiselterngeld: Diese Variante beträgt in der Regel zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat. Normalerweise handelt es sich bei dem Betrag um 65 Prozent des Netto-Einkommens vor der Geburt.
ElterngeldPlus: ElterngeldPlus kann doppelt so lange bezogen werden wie das Basiselterngeld. Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld können die Bezieher sich auch für zwei Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden. Wer nach der Geburt nicht arbeitet, für den ist das ElterngeldPlus nur halb so hoch wie das Basiselterngeld. Bei ElterngeldPlus gibt es zwischen 150 und 900 Euro monatlich.
Partnerschaftsbonus: Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen. So können diese für zwei bis vier Monate zwischen 150 und 900 Euro im Monat zusätzlich zum Gehalt bekommen, wenn beide in Teilzeit arbeiten. Dabei müssen die durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden im Monat zwischen 24 und 32 Stunden liegen.
Die Berechnung des Elterngelds ist stets individuell und hängt von Faktoren wie der persönlichen Lebenssituation und der Elterngeld-Variante ab. Deshalb gibt es den Elterngeldrechner vom Familienportal des Bundes.