Organisationsrecht

Wahlordnung der IHK Würzburg-Schweinfurt

vom 22. Juli 2021 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2021, Heft 10, S. 40 ff.), geändert am 10. Juli 2025 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2025, Heft 9, S. 34 ff.)

A. Wahlen zur Vollversammlung

§ 1 Wahlmodus

(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von vier Jahren bis zu 93 Mitglieder der Vollversammlung.

(2) 80 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.

(3) Bis zu 13 Mitglieder können in mittelbarer Wahl gem. § 24 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen.

§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl

(1) Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt der Kandidat nach, der bei der Wahl in derselben Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel der Wahlgruppe. Das Nachfolgemitglied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch Zuwahl (§ 1 Abs. 3) Mitglied der Vollversammlung geworden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 25 Abs. 1 bekannt zu machen.

(2) Ist kein Nachfolgemitglied (Absatz 1) vorhanden, so wird die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gem. § 24 durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.

(3) Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 7 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 24 besetzt.

(4) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Abs. 3 hinzugewählten - 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend der Vorschriften dieser Wahlordnung als Briefwahl durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe, und dem Wahlbezirk angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.

§ 3 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.

(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.

(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-zugehörig oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.

(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 5 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Das Ende der Wahlfrist (§ 9 Abs. 2) muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von vier Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung liegen. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.

(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet mit Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit oder vorher durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1 im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen. Die Feststellung erfolgt durch die Vollversammlung. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn die Wahl aus sonstigen Gründen gem. § 23 für ungültig erklärt wird.

(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe. Abweichend von § 4 Abs. 2 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.

(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.

§ 6 Wahlgruppen, Wahlbezirke

(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen nach der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE-Code, WZ) eingeteilt.

(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:

1. Wahlgruppe Industrie
2. Wahlgruppe Baugewerbe

3. Wahlgruppe Energie und Rohstoffindustrie, Ver- und Entsorgung
4. Wahlgruppe Verkehr und Logistik

5. Wahlgruppe Groß- und Außenhandel
6. Wahlgruppe Einzelhandel und E-Commerce
7. Wahlgruppe Hotellerie und Gastronomie

8. Wahlgruppe Kreditinstitute und Finanzierungsinstitutionen
9. Wahlgruppe Versicherungen und finanznahe Dienstleistungen

10. Wahlgruppe Information und Kommunikation, Kultur- und Kreativwirtschaft
11. Wahlgruppe Unternehmensnahe Dienstleistungen und Beratung

12. Wahlgruppe Technische Dienstleistungen und Immobilienservices
13. Wahlgruppe Personenbezogene und gesundheitsnahe Dienstleistungen

(3) Der IHK-Bezirk bildet für die Vollversammlung den Wahlbezirk. Für die Gremialausschüsse gilt § 27 Abs. 1 und 2.

§ 7 Sitzverteilung

(1) Die Vollversammlung soll ein Spiegelbild der wirtschaftlichen Struktur des IHK-Bezirks sein. Die Größe der Wahlgruppen in Absatz 2 richtet sich insbesondere nach den Gewerbeerträgen nach dem Gewerbesteuergesetz und sofern kein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird nach den nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinnen aus Gewerbebetrieb (§ 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG) und nach der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen.

(2) Von den unmittelbar zu wählenden 80 Mitgliedern der Vollversammlung entfallen auf:

1.Wahlgruppe Industrie14 Mitglieder
2.Wahlgruppe Baugewerbe1 Mitglied
3Wahlgruppe Energie und Rohstoffindustrie, Ver- und Entsorgung6 Mitglieder
4.Wahlgruppe Verkehr und Logistik5 Mitglieder
5.Wahlgruppe Groß- und Außenhandel6 Mitglieder
6.Wahlgruppe Einzelhandel und E-Commerce13 Mitglieder
7. Wahlgruppe Hotellerie und Gastronomie3 Mitglieder
8.Wahlgruppe Kreditinstitute und Finanzierungsinstitutionen5 Mitglieder
9.Wahlgruppe Versicherungen und finanznahe Dienstleistungen1 Mitglied
10.Wahlgruppe Information und Kommunikation, Kultur- und Kreativwirtschaft4 Mitglieder
11.Wahlgruppe Unternehmensnahe Dienstleistungen und Beratung9 Mitglieder
12.Wahlgruppe Technische Dienstleistungen und Immobilienservices7 Mitglieder
13.Wahlgruppe Personenbezogene und gesundheitsnahe Dienstleistungen6 Mitglieder

In der Wahlgruppe 8 muss mindestens je ein Mitglied aus den Bereichen Genossenschaftsbanken, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, und Privatbanken kommen. 

(3) Soweit in einer Wahlgruppe Sitze nach Mindestsitzen zugeordnet werden, wirkt sich diese Einteilung nicht auf das aktive Wahlrecht aus.

(4) Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können gem. § 1 Abs. 3 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen:

1.Wahlgruppe Industriebis zu 1 Mitglied
2.Wahlgruppe Baugewerbebis zu 1 Mitglied
3Wahlgruppe Energie und Rohstoffindustrie, Ver- und Entsorgungbis zu 1 Mitglied
4.Wahlgruppe Verkehr und Logistikbis zu 1 Mitglied
5.Wahlgruppe Groß- und Außenhandelbis zu 1 Mitglied
6.Wahlgruppe Einzelhandel und E-Commercebis zu 1 Mitglied
7. Wahlgruppe Hotellerie und Gastronomiebis zu 1 Mitglied
8.Wahlgruppe Kreditinstitute und Finanzierungsinstitutionenbis zu 1 Mitglied
9.Wahlgruppe Versicherungen und finanznahe Dienstleistungenbis zu 1 Mitglied
10.Wahlgruppe Information und Kommunikation, Kultur- und Kreativwirtschaftbis zu 1 Mitglied
11.Wahlgruppe Unternehmensnahe Dienstleistungen und Beratungbis zu 1 Mitglied
12.Wahlgruppe Technische Dienstleistungen und Immobilienservicesbis zu 1 Mitglied
13.Wahlgruppe Personenbezogene und gesundheitsnahe Dienstleistungenbis zu 1 Mitglied

 

§ 8 Überprüfung der Sitzverteilung

Das Präsidium bestellt bei Bedarf, spätestens nach jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wahlen rechtzeitig vor Ablauf der zweiten Wahlperiode einen Ausschuss, der die Aufgabe hat, die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahlgruppen aufgrund der neuesten Unterlagen, insbesondere nach dem IHK-Beitrag auf Basis des Gewerbeertrags, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb, der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen zu überprüfen. Der Ausschuss hat das Ergebnis rechtzeitig vor Ablauf der Wahlperiode dem Präsidium vorzulegen. Das Präsidium legt das Ergebnis der Vollversammlung zur Beschlussfassung vor.

§ 9 Wahlausschuss, Wahlfrist

(1) Die Vollversammlung wählt auf Vorschlag des Präsidiums zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht; ferner wählt sie drei Stellvertreter. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, im schriftlichen oder elektronischen Verfahren. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten ist. Im Falle des schriftlichen oder elektronischen Verfahrens ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die Mehrheit der Mitglieder bzw. der sie vertretenden Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlausschuss kann durch den Hauptgeschäftsführer benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen.

(2) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, an welchem die Stimmen in der IHK vorliegen oder auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (Ende der Wahlfrist).

§ 10 Wählerlisten

(1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.

(2) Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuweisen.

(3) Die Wahlberechtigten können nur in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk wählen.

(4) Die Wählerlisten werden mindestens zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Einsichtberechtigt sind die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.

(5) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe sind binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist (Abs. 4) schriftlich beim Wahlausschuss einzureichen, wobei auch eine Übermittlung mit qualifizierter digitaler Signatur oder per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten spätestens am Tage vor Beginn der Wahlfrist fest und schließt diese ab.

(6) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen und bei der Stimmabgabe wahlberechtigt ist.

(7) Die IHK ist berechtigt, Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten an Wahlbewerber (§ 12) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Suche von Mitbewerbern für den Wahlvorschlag und zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Bewerber oder deren Bevollmächtigte haben sich schriftlich dazu zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Die Verpflichtungserklärung kann auch per Fax oder mittels eines eingescannten Dokuments per E-Mail übermittelt werden.

(8) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht


1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72 ; L 127 vom 23.05.2018, S. 2),
2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Absatz 4 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 4 hinaus zulässig.

§ 11 Bekanntmachungen des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 9 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 10 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.

(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen vier Wochen nach Ablauf der in § 10 Abs. 5 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind.

§ 12 Wahlvorschlag, Kandidatenliste

(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge einreichen. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, in der er selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, gemäß § 10 Abs. 6 wählen kann. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.

(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. Der Wahlausschuss kann zu diesem Zweck verbindliche Formulare zur Verfügung stellen.

(3) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Absatz 4 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen. Soweit die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, wird der betreffende Bewerber nicht in die Kandidatenliste aufgenommen.

(4) Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt: 
a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
b) Das Formerfordernis nach Abs. 1 S. 2 wurde nicht eingehalten.
c) Der Bewerber ist nicht wählbar.
d) Der Bewerber ist nicht identifizierbar.
e) Die Erklärung nach Abs. 2 des Bewerbers fehlt.

(5) Der Wahlausschuss fasst die gültigen Wahlvorschläge für jede Wahlgruppe und jeden Wahlbezirk zu einer einheitlichen Kandidatenliste zusammen. Die Kandidaten werden in der jeweiligen Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt. Bei Namensgleichheit entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Vornamen. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest. Ferner sind auf den Kandidatenlisten aufzuführen: die Funktion im Unternehmen, das Geburtsjahr, die Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Ort. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Diese sind rechtzeitig bekanntzumachen. Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe und einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 11 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und den Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.

(6) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten bekannt. Diese Bekanntmachung kann auch durch Übersendung der Stimmzettel an die Wahlberechtigten erfolgen. In diesem Fall gilt als Tag der Bekanntmachung der Tag nach der Aufgabe zur Post. Zwischen dem Tag der Bekanntmachung und dem Ablauf der Wahlfrist muss mindestens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.

(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.
 

§ 13 Durchführung der Wahl

Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Es zählt die zuerst in die Wahlurne (elektronische oder Briefwahlurne) eingehende Stimme. Eine danach eingehende Stimme wird zurückgewiesen.

§ 14 Wahlunterlagen

(1) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen, bestehend aus den Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl und den Unterlagen für die Briefwahl. Der Versand erfolgt „persönlich/vertraulich“ an die Geschäftsleitung.

(2) Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlberechtigten Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort) und URL zum Wahlportal sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt. Die Zugangsdaten sind durch ein Rubbelfeld oder in vergleichbarer, sicherer Weise abgedeckt. Sie müssen zur Sichtbarmachung und Nutzung aufgedeckt werden.

(3) Die IHK übermittelt den Wahlberechtigten folgende Unterlagen für die Briefwahl:
a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Stimmzettelumschlag),
d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).

(4) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – erfolgen darf.

(5) Wahlberechtigte, die sowohl zur Wahl der Vollversammlung als auch zur Wahl von Gremialausschüssen berechtigt sind, erhalten für die Briefwahl lediglich einen Wahlschein, der für beide Wahlen gültig ist. Für die elektronische Wahl erhalten sie jeweils gesonderte, unterschiedliche Zugangsdaten (Abs.2)

(6) Verlorene Wahlunterlagen werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm die Wahlunterlagen nicht zugegangen sind, können ihm auf Antrag durch den Wahlausschuss nach dessen Vorgaben neue Wahlunterlagen ausgestellt werden. Der Wahlausschuss kann unbeachtlich der Sätze 1 und 2 nach erfolgtem Versand der Wahlunterlagen die Zugangsdaten für die elektronische Wahl erneut versenden. Der Wahlausschuss hat die entsprechenden Voraussetzungen für Satz 2, insbesondere Form und Frist des Antrags, rechtzeitig bekannt zu machen. Ferner macht er eine etwaige Versendung nach Satz 3 bekannt.

§ 15 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal. Die Authentifizierung für den elektronischen Zugang zum Stimmzettel erfolgt in einem einstufigen Verfahren. Mittels der Zugangsdaten erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zum elektronischen Stimmzettel. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels.

(2) Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und „Trojanern“, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wahlausübungsberechtigten vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.

(3) Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 12 Abs. 1). Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.

(4) Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt die Wahlausübungsberechtigung als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts geschieht und bei Stimmabgabe auf Abfrage bestätigt wird, dass Login und Passwort berechtigt genutzt werden. Ferner ist die Wahlberechtigung nach § 3 zu bestätigen. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.

(5) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.

(6) Der Wahlausübungsberechtigte muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, seine Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlausübungsberechtigten zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wahlausübungsberechtigten am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.

(7) Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wahlausübungsberechtigte darauf hinzuweisen, wenn er keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe und seinem Wahlbezirk zu wählen sind. Die Stimmabgabe für mehr Kandidaten, als in der Wahlgruppe und im Wahlbezirk zu wählen sind, ist technisch auszuschließen.

(8) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die verwendete EDV-Anwendung geeignet ist, die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl sicherzustellen. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.

§ 16 Technische Bedingungen an die elektronische Wahl

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn von diesem Wahlberechtigten bereits eine Stimme elektronisch oder per Briefwahl erfasst wurde.

(2) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberechtigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.

(3) Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungsberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.

(4) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware geführt werden oder eine vergleichbare technische Lösung muss sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen in Deutschland stehen.

(5) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).

(6) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.

§ 17 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl

(1) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0121-2024) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl erfolgt durch die Autorisierung des Wahlausschusses.

(3) Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.

(4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wahlausübungsberechtigten sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wahlberechtigten möglich ist.

(5) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

§ 18 Störungen der elektronischen Wahl

(1) Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahlausschuss diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.

(2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen, die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden.

(4) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.

§ 19 Stimmabgabe bei Briefwahl

(1) Die Briefwahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 12 Abs. 1).

(2) Zur Wahlausübung berechtigt ist der IHK-Zugehörige selbst oder eine Person, die zur Wahlausübung bevollmächtigt ist und dazu die Wahlunterlagen des Wahlberechtigten erhalten hat.

(3) Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kennzeichnet er dadurch, dass er das jeweils deren Namen zugeordnete Feld auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.

(4) Der Wahlausübungsberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen. Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag und der unterzeichnete Wahlschein im Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt in der IHK vorliegen (§ 9 Abs. 2).

(5) Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Stellt die IHK bei Prüfung der Wahlberechtigung fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe oder eine Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt ist, so ist der eingegangene Stimmzettelumschlag von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt noch keine Stimmabgabe vor, so wird die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt.


§ 20 Stimmauszählung

(1) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.

(2) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch und der per Briefwahl abgegebenen Stimmen. Die Ergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl werden jeweils gesondert festgestellt und vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet.

(3) Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl. 
(4) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig.

(5) Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.

(6) Auf der Grundlage der Teilergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl stellt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl fest, welches vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet wird.

§ 21 Gültigkeit der Stimmen

(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Umstände entscheidet der Wahlausschuss. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlausschusses oder stellvertretende Mitglieder anwesend sein.

(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel

a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,
c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
d) in denen kein Kandidat angekreuzt ist,
e) die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen.

(3) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.

(4) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Ebenfalls zurückzuweisen sind Rücksendeumschläge, wenn weder der Rücksendeumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen sind. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.

§ 22 Wahlergebnis

(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen sowie den Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; dasselbe gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2).

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.

(3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren.


§ 23 Wahlprüfung

(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt.

(2) Über diese Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss.

(3) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch den das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zur Entscheidung des Wahlausschusses über den Einspruch vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragene Gründe berücksichtigt.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung über den Einspruch kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.

§ 24 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl

(1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens 20 Wahlpersonen oder dem Präsidium, für die Zuwahl mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 3, mindestens zwei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Vollständig und fristgerecht eingereichte Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.

(2) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der ‎Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die ‎bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.

(3) Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Satz 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten.

(4) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Der Stimmzettel enthält für jeden Kandidaten die Optionen „ja“, „nein“ und „Enthaltung“. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.

(5) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 25 bekanntzumachen.

(6) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer gemäß Absatz 1 Wahlperson oder gemäß § 3 wahlberechtigt in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk ist.

§ 25 Bekanntmachung und Fristen

(1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Mitteilungsblatt der IHK Würzburg-Schweinfurt „Wirtschaft in Mainfranken“ sowie im Internet auf der Website der IHK Würzburg-Schweinfurt.

(2) Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge, Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende übernächsten Wahlperiode aufzubewahren. Für die Daten der elektronischen Wahl gilt dies entsprechend.

(3) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas Anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.
 

 

B. Wahlen zu den Gremialausschüssen

§ 26 Wahlmodus (Gremialausschüsse)

(1) Die IHK-Zugehörigen wählen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl jeweils auf die Dauer von vier Jahren fünfzehn Mitglieder der Gremialausschüsse. Eine Zuwahl nach § 1 Abs. 3 ist ausgeschlossen.

(2) Jeder IHK-Zugehörige kann in einem Gremialausschuss nur einmal vertreten sein.

(3) Für die Wahlen zu den Gremialausschüssen gemäß Artikel 10 der Satzung gelten die Bestimmungen für die Wahlen zur Vollversammlung entsprechend, soweit die folgenden Bestimmungen keine anderen Regelungen treffen.

§ 27 Wahlbezirk und Sitzverteilung (Gremialausschüsse)

(1) Jeder Gremialbezirk bildet einen Wahlbezirk.

(2) Die Wahlbezirke für die Wahlen zu den Gremialausschüssen sind die Landkreise der IHK-Gremialausschüsse. Gremialausschüsse werden in den Landkreisen Bad Kissingen, Haßberge, Kitzingen, Main-Spessart und Rhön-Grabfeld gebildet.

(3) Die einzelnen Gremialausschüsse setzen sich wie folgt zusammen, wobei in den einzelnen Gremialausschüssen jede Wahlgruppe mit mindestens einem Sitz repräsentiert sein muss: 
 

Gremialausschuss Bad Kissingen

1.Wahlgruppe Industrie und Baugewerbe3 Mitglieder
2.Wahlgruppe Energie und Rohstoffindustrie, Ver- und Entsorgung, Verkehr und Logistik1 Mitglied
3.Wahlgruppe Groß- und Außenhandel, Einzelhandel und E-Commerce, Hotellerie und Gastronomie4 Mitglieder
4.Wahlgruppe Kreditinstitute und Finanzierungsinstitutionen, Versicherungen und finanznahe Dienstleistungen1 Mitglied
5.Wahlgruppe Information und Kommunikation, Kultur- und Kreativwirtschaft, unternehmensnahe Dienstleistungen und Beratung2 Mitglieder
6.Wahlgruppe Technische Dienstleistungen und Immobilienservices, personenbezogene und gesundheitsnahe Dienstleistungen4 Mitglieder
   


Gremialausschuss Haßberge

1.Wahlgruppe Industrie und Baugewerbe3 Mitglieder
2.Wahlgruppe Energie und Rohstoffindustrie, Ver- und Entsorgung, Verkehr und Logistik3 Mitglieder
3.Wahlgruppe Groß- und Außenhandel, Einzelhandel und E-Commerce, Hotellerie und Gastronomie4 Mitglieder
4.Wahlgruppe Kreditinstitute und Finanzierungsinstitutionen, Versicherungen und finanznahe Dienstleistungen1 Mitglied
5.Wahlgruppe Information und Kommunikation, Kultur- und Kreativwirtschaft, unternehmensnahe Dienstleistungen und Beratung2 Mitglieder
6.Wahlgruppe Technische Dienstleistungen und Immobilienservices, personenbezogene und gesundheitsnahe Dienstleistungen2 Mitglieder
   

 

Gremialausschuss Kitzingen

1.Wahlgruppe Industrie und Baugewerbe3 Mitglieder
2.Wahlgruppe Energie und Rohstoffindustrie, Ver- und Entsorgung, Verkehr und Logistik2 Mitglieder
3.Wahlgruppe Groß- und Außenhandel, Einzelhandel und E-Commerce, Hotellerie und Gastronomie4 Mitglieder
4.Wahlgruppe Kreditinstitute und Finanzierungsinstitutionen, Versicherungen und finanznahe Dienstleistungen1 Mitglied
5.Wahlgruppe Information und Kommunikation, Kultur- und Kreativwirtschaft, unternehmensnahe Dienstleistungen und Beratung3 Mitglieder
6.Wahlgruppe Technische Dienstleistungen und Immobilienservices, personenbezogene und gesundheitsnahe Dienstleistungen2 Mitglieder


Gremialausschuss Main-Spessart

1.Wahlgruppe Industrie und Baugewerbe4 Mitglieder
2.Wahlgruppe Energie und Rohstoffindustrie, Ver- und Entsorgung, Verkehr und Logistik2 Mitglieder
3.Wahlgruppe Groß- und Außenhandel, Einzelhandel und E-Commerce, Hotellerie und Gastronomie4 Mitglieder
4.Wahlgruppe Kreditinstitute und Finanzierungsinstitutionen, Versicherungen und finanznahe Dienstleistungen1 Mitglied
5.Wahlgruppe Information und Kommunikation, Kultur- und Kreativwirtschaft, unternehmensnahe Dienstleistungen und Beratung2 Mitglieder
6.Wahlgruppe Technische Dienstleistungen und Immobilienservices, personenbezogene und gesundheitsnahe Dienstleistungen2 Mitglieder



Gremialausschuss Rhön-Grabfeld

1.Wahlgruppe Industrie und Baugewerbe3 Mitglieder
2.Wahlgruppe Energie und Rohstoffindustrie, Ver- und Entsorgung, Verkehr und Logistik2 Mitglieder
3.Wahlgruppe Groß- und Außenhandel, Einzelhandel und E-Commerce, Hotellerie und Gastronomie5 Mitglieder
4.Wahlgruppe Kreditinstitute und Finanzierungsinstitutionen, Versicherungen und finanznahe Dienstleistungen1 Mitglied
5.Wahlgruppe Information und Kommunikation, Kultur- und Kreativwirtschaft, unternehmensnahe Dienstleistungen und Beratung1 Mitglieder
6.Wahlgruppe Technische Dienstleistungen und Immobilienservices, personenbezogene und gesundheitsnahe Dienstleistungen3 Mitglieder

(4) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten als in der Wahlgruppe zu wählen sind.
 

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Wahlordnung tritt nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und nach Veröffentlichung in der „Wirtschaft in Mainfranken“ in Kraft. Soweit die Vorschriften der Wahlordnung vom 22. Juli 2021 noch Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der Vollversammlung und in den Gremialausschüssen in der Wahlperiode 2023-2026 haben, bleiben sie bis zum Ablauf dieser Wahlperiode in Kraft.

(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.

 

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