Corona-Wirtschaftshilfen: Jetzt fristgerecht abrechnen, Fristen laufen Ende Juni ab

Für viele Unternehmen, die Corona-Wirtschaftshilfen beantragt haben, steht eine wichtige Frist an: Am 30. Juni 2023 endet sowohl das verpflichtende Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfe als auch die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe.

Unternehmen, die von März bis Mai 2020 Corona-Soforthilfe erhalten haben, wurden Ende 2022 von der Bewilligungsstelle (in Mainfranken war dies die Regierung von Unterfranken) angeschrieben und um Überprüfung der in der Antragstellung zugrunde gelegten Prognosewerte gebeten. „Nehmen Sie die Fristen im Erinnerungsschreiben der Bewilligungsstelle ernst“, betont Dr. Christian Seynstahl, Bereichsleiter Standortpolitik und Unternehmensförderung. „Sofern Sie Hilfsgelder im Rahmen der Corona-Soforthilfe erhalten haben, sind Sie in jedem Fall verpflichtet, Rückmeldung zu geben.“

Was müssen Unternehmer jetzt tun?

Unternehmen und Selbstständige berechnen zunächst ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass für den dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Jahr 2020. Anschließend wird dieser Wert der erhaltenen Corona-Soforthilfe gegenübergestellt, um herauszufinden, ob die Hilfsgelder behalten werden dürfen oder ganz oder anteilig zurückgezahlt werden müssen. Hierfür stellt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter www.soforthilfecorona.bayern eine Online-Berechnungshilfe zur Verfügung.

Überkompensationen im Rahmen der Corona-Soforthilfen sind anschließend per Überweisung rückzuerstatten. Die Kontoverbindung sowie der Verwendungszweck sind dem Erinnerungsschreiben der Bewilligungsstelle zu entnehmen. Danach muss das Ergebnis an die Bewilligungsstelle gemeldet werden. Dies erfolgt über den im Erinnerungsschreiben abgedruckten individuellen Link bzw. QR-Code.

Darf die erhaltene Corona-Soforthilfe vollständig behalten werden, muss auch dies unbedingt zurückgemeldet werden.

Die IHK weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Rückmeldung der Corona-Soforthilfe-Empfänger bis 30. Juni 2023 zwingend erforderlich ist! Erfolgt diese nicht, drohen rechtliche Konsequenzen.

Die Rückerstattung der Corona-Soforthilfe kann im begründeten Einzelfall auf Ratenzahlung erfolgen, gestundet oder erlassen werden. Keinesfalls sollten im Falle einer Ratenzahlung selbst festgelegte Raten zurück überwiesen werden, da sonst Zuordnungsprobleme entstehen. Vereinbarungen zu Ratenzahlungen sollen ab Juni 2023 möglich sein.

Bei Fragen zum Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfe steht das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter Tel. 089 57 90 70 66 oder E-Mail info@soforthilfecorona.bayern.de zur Verfügung.

Corona-Überbrückungshilfen

Unternehmen, die Fördergelder aus den Corona-Überbrückungshilfen I bis IV sowie der November- und/oder Dezemberhilfe beantragt haben, müssen nach Ablauf des Förderzeitraums über ihren prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) Schlussabrechnungen einreichen. Im Rahmen der Schlussabrechnung werden die tatsächlich realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen an die Bewilligungsstelle übermittelt. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann je nach gewähltem Programm zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen über den prüfenden Dritten endet am 30. Juni 2023.

Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann über das digitale Antragsportal unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine Nachfrist bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden.

Information: Elena Fürst, Tel. 0931 4194-320, E-Mail: elena.fuerst@wuerzburg.ihk.de sowie Sebastian Gläser, Tel. 0931 4194-335, E-Mail: sebastian.glaeser@wuerzburg.ihk.de oder unter www.wuerzburg.ihk.de