Umsatzsteuersätze in der Silvesternacht

Die mit Ablauf des 31.12.2023 auslaufende Regelung zu ermäßigten Steuersätzen in der Gastronomie soll Gastronomen zumindest in der Silvesternacht kein Kopfzerbrechen bereiten.

Mit Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 21.12.2023 wird eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht eingeführt:

Die im Zuge der Coronapandemie eingeführte und zeitlich begrenzte Ermäßigung der Steuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen läuft mit Ablauf des 31.12.2023 aus. Aus Gründen der Vereinfachung hat das BMF nun festgeschrieben, dass es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet wird, wenn für die Nacht vom 31.12.2023 auf 01.01.2024 auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen - nicht aber auf die Abgabe von Getränken - in der Silvesternacht der bis zum 31.12.2023 geltenden Umsatzsteuersatz angewandt wird.