Nur die positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache schließt die Publizitätswirkung des Handelsregisters aus.
1. Die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist dem Dritten gemäß § 15 I HGB nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen demgegenüber nicht.
2. Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 I HGB. (Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urteil vom 9.1.2024 – II ZR 220/22 (KG)