Zuständigkeit, Auswirkung bei Entlastung und Ausschluss von Ansprüchen wurden in dem Urteil behandelt.
1.Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung obliegt der Gesellschafterversammlung und nicht der einseitigen Bestimmung des Geschäftsführers, auch wenn die höhere Vergütung angemessen wäre.
2.Ist die Zusammensetzung der als Geschäftsführergehalt deklarierten Posten nicht erkennbar, wird jedoch gleichwohl ohne Nachfrage eine Entlastung erteilt, obwohl sich aus der Vorlage Abweichungen zu dem vertraglich vereinbarten Gehalt ergeben, so tritt die Entlastungswirkung auch ohne Kenntnis von den streitigen Einmalzahlungen ein.
3.Die Feststellung des Jahresabschlusses führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen gegenüber dem Mitgesellschafter als Geschäftsführer. (Leitsätze der Redaktion beck-online)
OLG Brandenburg Urteil vom 24.1.2024 – 7 U 2/23