Seit Januar 2018 dürfen Sachverständige ihre Gutachten bei Gericht elektronisch einreichen, müssen diese jedoch mit einer qualifizierten elektronische Signatur versehen (§§130a ZPO, 55aVwGO, 65a SGG, 52aFGO, § 12 Abs. 2 S. 2 SVO).
Auch Gutachten für private Auftraggeber werden zunehmend elektronisch übermittelt. Diese sind ebenfalls mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 SVO). Soweit Sie Ihre Gutachten elektronisch archivieren wollen, empfiehlt es sich die dazugehörigen Dateien mit einer elektronischen Signatur zu versehen, damit sie nachweisen können, dass diese nicht nachträglich geändert wurden,
§ 14 Abs. 3 SVO.
Auf der IHK-Signaturkarte für Sachverständige sind folgende Daten hinterlegt:
- Name und Vorname des Sachverständigen
- Bestellungstenor (Sachgebiet) und die zuständige Bestellungskörperschaft
- Die Information, dass die IHK-Signaturkarte nur im Rahmen der Sachverständigentätigkeit eingesetzt werden darf
Voraussetzungen für die Nutzung der IHK Signaturkarte:
1. IHK-Signaturkarte
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige können ihre IHK-Signaturkarte persönlich in der zuständigen IHK vor Ort nach Vereinbarung eines Termins beantragen. Es ist erforderlich, dass bei Antragstellung ein gültiger Personalausweis oder Reisepass (noch mindestens sechs Wochen gültig) vorgelegt wird. Die IHK nimmt den Antrag auf, bestätigt mittels eines speziellen Vordrucks, dass der Antragsteller als Sachverständige(r) mit einem bestimmten Bestellungstenor öffentlich bestellt und vereidigt ist und übermittelt in der Folge die Antragsdaten an die D-TRUST GmbH in Berlin. Die D-Trust GmbH ist ein sogenannter gesetzeskonformer Vertrauensdiensteanbieter gemäß Vertrauensdienstegesetz.
Dort wird die IHK-Signaturkarte produziert und etwa zwei bis drei Wochen nach Antragstellung an den Antragsteller versandt; eine PIN für die IHK-Signaturkarte mit separater Post.
- Preis für die Sachverständigen-IHK-Signaturkarte mit zweijähriger Gültigkeit: 175 € inkl. MwSt. (Rechnungstellung erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH an den Antragsteller).
- Nach Ablauf der Gültigkeit können eine Folge-IHK-Signaturkarte erworben werden. Hierzu genügt ein schriftlicher Antrag. Die Folgekarte mit zweijähriger Gültigkeit kostet 135,66 € inkl. MwSt. (Die Rechnungstellung erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH an den Antragsteller).
2. Kartenlesegerät
Für die Nutzung der IHK-Signaturkarte wird ein Kartenlesegerät benötigt, welches folgenden Anforderungen entsprechen muss:
- Kartenleser der Klasse 2 oder 3 mit Tastenfeld
- USB-Anschluss
Zusätzlich ist ein PC mit Internetzugang und USB-Port für den Anschluss des Kartenlesers erforderlich.
Unter dem Link www.chipkartenleser-shop.de/bdr sind von D-TRUST empfohlene Kartenlesegeräte aufgeführt. Selbstverständlich steht es dem Sachverständigen frei, andere geeignete Kartenlesegeräte über alternative Vertriebswege zu beziehen.
3. Anwendungssoftware
Die folgenden Softwareprodukte eignen sich, um Dateien zu signieren (z.B. Gutachten-Dateien im PDF-Format oder Bild-Dateien im TIFF-Format):
- Software „digiSeal office“ von Secrypt. Preis: 99 € zzgl. MwSt. Zu beziehen über https://www.chipkartenleser-shop.de/secrypt
- Bei geringem Signaturvolumen kann die Software SecSigner kostenlos als Online-Anwendung genutzt werden: seccomerce.de
Bei höherem Signaturaufkommen berechnet der Hersteller Seccommerce für das Download des SecSigners Wartungskosten abhängig vom Nutzer- und Signaturvolumen. - Software „Openlimit“ des Herstellers Openlimit, Preis 99 € zzgl. MwSt. Zu beziehen über www.openlimit.com/de
- Software „SignLive“ von Intarsys, Preis 144 € zzgl. MwSt. Zu beziehen über https://www.intarsys.de/signaturprodukte/signlive
- Software „OfficeSigner“ von Mentana Claimsoft, Preis 170 € zzgl. MwSt. Zu beziehen über www.mentana-claimsoft.de
4. Zugang zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)
Für die sichere Kommunikation mit der Justiz und den Versand sowie den Empfang von Nachrichten empfehlen wir den kostenfreien Governikus Communicator Justiz Edition zu installieren und zu verwenden. Der Governikus Communicator ist als Drittprodukt im EGVP-Verbund registriert.
https://www.governikus.de/produkte/com-vibilia-ebo-edition/
Alternativ kann auch das Web-EGVP für den Versand von Gutachten und Nachrichten an die Justiz genutzt werden:
https://egvp.justiz.de
5. Technische Voraussetzungen
- Kartenlesegerät mit Tastenfeld
- PC mit Internetzugang und USB-Port für den Anschluss des Kartenlesers
- Microsoft-Betriebssystemumgebung ab Windows 7
- Arbeitsspeicher: 2 GB (empfohlen 4 GB)
6. Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
Bei der Übermittlung der elektronischen Dokumente an die Gerichte ist die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV), insbesondere die §§ 2 und 5 zu beachten, die nachfolgend aufgeführt sind:
§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente
(1) Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen. Bis zum 30. Juni 2019 kann von der Übermittlung des elektronischen Dokuments in durchsuchbarer Form nach Satz 1 abgesehen werden.
(2) Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.
(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:
- die Bezeichnung des Gerichts;
- sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
- die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
- die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
- sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
§ 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen
(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
- die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;
- die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
- die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;
- die zulässigen physischen Datenträger;
- die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument.
(2) Die technischen Anforderungen müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die technischen Anforderungen können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Anforderungen abgelöst sein müssen.
Anbringen der elektronischen Signatur:
Folgende Schritte sind durchzuführen:
- Abspeichern des Gutachtens als pdf-Datei
- Aufrufen der Gutachtendatei in der Signatursoftware und Klick auf „Signieren“
- Einführen der elektronischen Signaturkarte in das Kartenlesegerät sowie Eingabe und Bestätigung des PIN-Code auf dem Kartenlesegerät
Nun ist die elektronische Signatur dauerhaft mit der elektronischen Gutachtendatei verbunden und der Empfänger kann sich auf die Echtheit des Absenders und des unverfälschten Gutachteninhalts verlassen.
Informationen zur IHK-Signaturkarte für Sachverständige erhalten Interessenten überdies bei der DE-CODA GmbH:
DE-CODA GmbH
www.de-coda.de
info@de-coda.de