Nach dem gesetzlichen Regelfall bei der OHG ist jeder Gesellschafter berechtigt allein zu handeln (Einzelgeschäftsführungsbefugnis). Einzelne Gesellschafter können von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen werden. Da die Gesellschafter jedoch mit ihrem Privatvermögen haften, können sie keinesfalls von der Mitentscheidung bei Grundlagengeschäften ganz ausgeschlossen werden. Als Grundlagengeschäfte sind alle Maßnahmen, die Zusammensetzung und Organisation der Gesellschaft im Grundsätzlichen bzw. die Grundlage der Gesellschaft betreffen, zu qualifizieren, wie beispielsweise der Erwerb eines neuen Geschäftshauses oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters.
Die gesetzliche wie auch die vertragliche Geschäftsführungsbefugnis eines haftenden Gesellschafters kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund eines Urteils entzogen werden (auch hier kann aber der Gesellschaftsvertrag Einschränkungen hinsichtlich der Gewichtigkeit der Gründe vorsehen, wenngleich ein vollständiger Ausschluss der Klagemöglichkeit nicht zulässig ist).
Für die Regelung von für die Gesellschaft außergewöhnlichen Geschäften bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Gesellschaftsvertrag kann aber auch hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen. Dies betrifft Geschäfte, die über die gewöhnliche Tätigkeit hinausgehen oder die für die Gesellschaft ein erhöhtes Geschäftsrisiko bedeuten.
Nach dem gesetzlichen Regelfall kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft nach außen hin wirksam gegenüber Dritten vertreten. Die Gesellschafter sind jedoch frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind z.B. Beschränkungen in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu nehmen ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung, sie begründet nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht.
Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbständigen Firmennamen. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder alleinvertretungsberechtigt ist.