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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die offene Handelsgesellschaft ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet und bei ihr haften alle Gesellschafter voll. Ist die OHG, was nach Paragraf 105 Abs. 2 HGB möglich ist, auf die Verwaltung eigenen Vermögens gerichtet oder betreibt sie als BGB-Gesellschaft Handelsgeschäfte in nicht vollkaufmännischem Umfang, ist die Eintragung ins Handelsregister rechtsbegründend.

Die wesentlichen Rechtsbeziehungen dieser Gesellschaftsform sind gesetzlich geregelt, können aber vielfach anders vertraglich geregelt werden. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftervertrag. Die gesetzlichen Vorschriften finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist.

Anmeldung

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist von sämtlichen Gesellschaftern bei dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form (durch einen Notar) vorzunehmen. Die Anmeldung muss enthalten:

  • den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
  • die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat;
  • die inländische Geschäftsanschrift;
  • die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Änderungen dieser Tatsachen müssen ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Firma

Die Firmierung der OHG kann sehr flexibel gestaltet werden. Sie kann als Personenfirmierung mit dem Namen eines oder der Gesellschafter, als gemischte Firma mit Geschäftszusätzen oder als reine Sachfirma mit Fantasiebegriffen allein oder in Kombination mit Sachzusätzen gebildet werden.

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Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber trotzdem (sei es nur zu Beweiszwecken) entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung sollte man sich nach Möglichkeit durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen. Ebenso wie bei dem Einzelkaufmann ist auch hier bei der der Handelsregisteranmeldung die notarielle Unterschriftsbeglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter erforderlich.

Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage der OHG und regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Er sollte Bestimmungen zur Gewinnverteilung, zur Geschäftsführung und zur Vertretung enthalten. Änderungen im Gesellschafterbestand, wie das Ausscheiden eines Gesellschafters, können ebenfalls im Vertrag geregelt werden. 

Gewinnverteilung

In der Regel leben die Gesellschafter von ihrer Tätigkeit im Unternehmen. Abgesehen von der Gewinnverteilung sollten deshalb beispielsweise die Zulässigkeit bzw. die Voraussetzungen regelmäßiger Entnahmen geregelt werden.

Die Gewinnverteilung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. Fehlen spezifische Regelungen, wird der Gewinn nach den gesetzlichen Vorgaben verteilt. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen zur Gewinnverteilung festlegen.

Handlungsbefugnis

Nach dem gesetzlichen Regelfall bei der OHG ist jeder Gesellschafter berechtigt allein zu handeln (Einzelgeschäftsführungsbefugnis). Einzelne Gesellschafter können von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen werden. Da die Gesellschafter jedoch mit ihrem Privatvermögen haften, können sie keinesfalls von der Mitentscheidung bei Grundlagengeschäften ganz ausgeschlossen werden. Als Grundlagengeschäfte sind alle Maßnahmen, die Zusammensetzung und Organisation der Gesellschaft im Grundsätzlichen bzw. die Grundlage der Gesellschaft betreffen, zu qualifizieren, wie beispielsweise der Erwerb eines neuen Geschäftshauses oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters.

Die gesetzliche wie auch die vertragliche Geschäftsführungsbefugnis eines haftenden Gesellschafters kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund eines Urteils entzogen werden (auch hier kann aber der Gesellschaftsvertrag Einschränkungen hinsichtlich der Gewichtigkeit der Gründe vorsehen, wenngleich ein vollständiger Ausschluss der Klagemöglichkeit nicht zulässig ist).

Für die Regelung von für die Gesellschaft außergewöhnlichen Geschäften bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Gesellschaftsvertrag kann aber auch hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen. Dies betrifft Geschäfte, die über die gewöhnliche Tätigkeit hinausgehen oder die für die Gesellschaft ein erhöhtes Geschäftsrisiko bedeuten.

Nach dem gesetzlichen Regelfall kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft nach außen hin wirksam gegenüber Dritten vertreten. Die Gesellschafter sind jedoch frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind z.B. Beschränkungen in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu nehmen ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung, sie begründet nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht.

Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbständigen Firmennamen. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder alleinvertretungsberechtigt ist.

Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der OHG. Diese Haftung erstreckt sich auf das gesamte Privatvermögen der Gesellschafter (§§ 105, 128 HGB). Ein Ausgleich unter den Gesellschaftern kann nur intern erfolgen.

Rechtspersönlichkeit

Die OHG ist keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft. Sie kann jedoch im Rechtsverkehr als eigenständige Einheit auftreten und Rechte erwerben sowie Verbindlichkeiten eingehen.

Ausscheiden eines Gesellschafters

Das Ausscheiden eines Gesellschafters kann durch den Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Es kann automatisch erfolgen, wenn bestimmte im Vertrag festgelegte Bedingungen eintreten, wie z.B. der Ablauf einer Frist.

Bei Ausscheiden eines Gesellschafters haftet dieser für Altverbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind, weiter persönlich wie bisher. Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach dem geltend gemachten Anspruch, aber nach § 160 HGB läuft eine Ausschlussfrist, nach der der ausgeschiedene Gesellschafter nur dann haftet, wenn die Altforderung vor Ablauf von 5 Jahren nach Ausscheiden fällig ist. Das Datum des Ausscheidens sollte daher möglichst festgehalten werden. Im Hinblick auf Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen sollten beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages ebenfalls Regelungen getroffen werden.

Auflösung und Liquidation

Die Auflösung der OHG erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter oder durch andere im Gesellschaftsvertrag festgelegte Umstände. Nach der Auflösung folgt die Liquidation, bei der das Gesellschaftsvermögen verteilt und die laufenden Geschäfte abgewickelt werden. 

Ansprechpartner

Gesellschaftsrecht

Sonja Weigel

Referentin Unternehmensnachfolge
Würzburg

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