OLG Brandenburg: Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht ins Gesellschaftsregister eingetragen werden kann, wenn ihr Name lediglich aus Branchen- oder Gattungsbezeichnungen besteht und damit keine…
Bei der Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum Handelsregister ist bei wirtschaftlicher Neugründung – entsprechend § 9c I 1 GmbHG – ein Nachweis über das notwendige Stammkapital erforderlich.
Die Eintragung der Funktionsbezeichnung „Geschäftsführung“ ist unzulässig.
Das Urteil schafft Klarheit für die Praxis und empfiehlt, die satzungsmäßigen Regelungen zur Einberufung kritisch zu überprüfen und den Übermittlungsweg klar zu regeln. Betroffen sind insbesondere § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und § 130 BGB.
Wird lediglich ein Ortsteil als Sitz einer GmbH bestimmt, so ist der Satzungsbeschluss / Satzungsänderungsbeschluss nichtig.
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