Das Urteil schafft Klarheit für die Praxis und empfiehlt, die satzungsmäßigen Regelungen zur Einberufung kritisch zu überprüfen und den Übermittlungsweg klar zu regeln. Betroffen sind insbesondere § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und § 130 BGB.
Wird lediglich ein Ortsteil als Sitz einer GmbH bestimmt, so ist der Satzungsbeschluss / Satzungsänderungsbeschluss nichtig.
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung „schriftlich“ zu erfolgen hat, ist damit das weitergehende Formerfordernis aus § 51 I 1 GmbHG abbedungen.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers sind eng gesteckt.
Anmeldung einer gesellschaftsvertraglichen Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung des Geschäftsführers (GmbHG §§ 8, 10, 35a, 39, 54 I 1).
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