Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung „schriftlich“ zu erfolgen hat, ist damit das weitergehende Formerfordernis aus § 51 I 1 GmbHG abbedungen.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers sind eng gesteckt.
Anmeldung einer gesellschaftsvertraglichen Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung des Geschäftsführers (GmbHG §§ 8, 10, 35a, 39, 54 I 1).
Ein unter dem gutachterlich ermittelten Verkehrswert liegender Grundstücksverkauf von Acker- und Grünlandflächen an Gesellschafter kann einen gem. § 243 II AktG analog anfechtbaren Gesellschafterbeschluss darstellen, wenn er den begünstigten…
Die Haftung des Kommanditisten einer durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten Kommanditgesellschaft, erlischt nicht fünf Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern unterliegt den allgemeinen Verjährungsregeln.
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