Rechtliche Informationen für Unternehmer

Abbedingung des gesetzlichen Formerfordernisses der Einladung für Gesellschafterversammlung durch Satzung

Das Urteil schafft Klarheit für die Praxis und empfiehlt, die satzungsmäßigen Regelungen zur Einberufung kritisch zu überprüfen und den Übermittlungsweg klar zu regeln. Betroffen sind insbesondere § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und § 130 BGB.

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Unzulässiger Satzungssitz

Wird lediglich ein Ortsteil als Sitz einer GmbH bestimmt, so ist der Satzungsbeschluss / Satzungsänderungsbeschluss nichtig.

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Einberufung einer Gesellschafterversammlung mittels einfachen Briefs

Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung „schriftlich“ zu erfolgen hat, ist damit das weitergehende Formerfordernis aus § 51 I 1 GmbHG abbedungen.

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GmbH-Notgeschäftsführer

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers sind eng gesteckt.

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Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung

Anmeldung einer gesellschaftsvertraglichen Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung des Geschäftsführers (GmbHG §§ 8, 10, 35a, 39, 54 I 1).

 

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