Bitte beachten Sie die aktualisierten Prüfungsgebühren hier auf unserer Internetseite.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
oder
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen, verwaltenden oder dienstleistenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren oder
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis oder.
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.
(Auszug aus der Fortbildungsordnung. Die komplette Fortbildungsordnung dieses Abschlusses finden Sie hier.)
§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
Die Prüfungen finden schriftlich und mündlich statt.
Die Prüfung im Handlungsbereich „Präsentation und anschließendes Fachgespräch in der Fremdsprache“ und „Gesprächssimulation“ sind erst nach erfolgreichem Abschluss der schriftlichen Prüfung durchzuführen.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt zur Prüfung unter Downloads.
Stufe 5 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR)
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