1. Zeitlicher Anwendungsbereich
- Ab 30.12.2025: Große Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler, Art. 38 (2)
- Ab 30.06.2026: Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Art. 38 (3)
2. Sachlicher Anwendungsbereich
- Relevante Rohstoffe Art. 2 Nr. 1: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz
- Relevante Produkte Art. 2 Nr. 2 und Anhang I : KN Code wesentlich
3. Persönlicher Anwendungsbereich
(Erster) Marktteilnehmer:
- Natürliche oder juristische Person,
- die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (= zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nicht-gewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen)
- relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringt (= erstmaliges Bereitstellen auf dem Unionsmarkt) oder ausführt
Händler:
- Jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers,
- die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit,
- relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt (= jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit)
KMU
- Definition in Art. 2 Nr. 30 der VO, Art. 3 der Richtlinie EU 2013/34
4. Pflichten nach Personen
- Erster Marktteilnehmer – erstmalige Abgabe einer Sorgfaltspflichtenerklärung
- Nachgelagerter Marktteilnehmer – Referenzierung auf vorgelagerte Sorgfaltspflichtenerklärung
- Händler - Referenzierung auf vorgelagerte Sorgfaltspflichtenerklärung möglich
- KMU – vereinfachte Anforderungen
5. Beachten des Verbots des Art. 3 (1)
Ware darf nicht auf Markt bereit gestellt werden / in Verkehr gebracht werden / ausgeführt werden, wenn
- keine Entwaldungsfreiheit vorliegt
- die einschlägigen Gesetze des Erzeugerlandes verletzt werden
- für die Ware, keine Sorgfaltspflichtenerklärung vorliegt
6. Handlungsanforderungen an Unternehmen
(Einzelne Prüfungen und Ergebnis müssen dokumentiert werden)
7. Sorgfaltspflichtenerklärung
- Erster Marktteilnehmer: muss Anforderungen komplett erfüllen
- nachgelagerter Marktteilnehmer / Händler: kann auf vorhergehende Sorgfaltspflichtenerklärung verweisen (Referenzierung), trägt aber volle Verantwortung
- Vereinfachte Informationsanforderungen (Art. 5 (3))
IT-System für Sorgfaltspflichtenerklärung (Registrierung im EU-Informationssystem): Verifikationsnummer und Referenznummer für Lieferkette relevant
8. Dokumentation
Geht über die Sorgfaltspflichtenerklärung hinaus! – Umfassende Dokumentation erforderlich, Art. 18
(Stand der Checkliste: 11.05.2025)