Service für unsere Mitglieder: Umweltberatung

Kreislaufwirtschaft

Das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)“ dient der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG ins nationale Recht. Das KrWG bildet die Grundlage für eine Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen, die für Unternehmen jeglicher Branchen relevant sind.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat ausführliche Informationen und Mitteilungen zur Anwendung des KrWG erarbeitet. Diese sind sach- und fachkundige Erläuterungen, die keinen verbindlichen Rechtscharakter haben, sondern helfen sollen, bei der KrWG-Umsetzung auftauchende Fragen und Probleme zu lösen.

Für eine Anzeige nach § 53 und § 54 KrWG steht auf der Seite der zentralen Koordinierungsstelle der Länder, ZKS Abfall, Formulare und Vordrucke zur Verfügung. Das vollständig ausgefüllte Formblatt kann an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde gesandt werden.

Seit dem 1. Juli 2014 gilt die Anzeige- und Erlaubnispflicht auch für Unternehmen die Abfälle im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Tätigkeiten sammeln, befördern, handeln oder makeln. Dies trifft z.B. auf Händler zu, die leere Verpackungen vom Kunden wieder mitnehmen oder Handwerker, die Abfälle oder Bauschutt von der Baustelle zum eigenen Firmengelände transportieren.
Mit der zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung, die nach Artikel 10 am 01.06.2017 in Kraft trat, wurden die Pflichten der Unternehmen angepasst und aktualisiert. Die Zweite Verordnung ist ein umfassendes Reformpaket, das mehrere bestehende Vorschriften modernisiert. Sie stärkt die Rolle von Fachbetrieben und Abfallbeauftragten und trägt wesentlich zur Qualitätssicherung, Rechtssicherheit und zum Umweltschutz im Bereich der Abfallwirtschaft bei.

Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) tritt in Kraft

Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in Deutschland und setzt verbindliche Ziele für Recycling, Wiederverwendung und nachhaltige Verpackungen.

Themen

EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Mit der Veröffentlichung der europäischen Verpackungsverordnung („Packaging and Packaging Waste Regulation“, PPWR) am 11. Februar 2025 hat die Europäische Union einen neuen Rechtsrahmen für Verpackungen geschaffen. Ab dem 12. August 2026 gilt die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ziel ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und einheitliche Standards innerhalb der EU zu etablieren.

Ziele der Verordnung

Die PPWR verfolgt mehrere übergeordnete Ziele:

  • Abfallvermeidung: Reduzierung des Verpackungsaufkommens durch verbindliche Vorgaben. Ab 2030 muss Verpackung vollständig recyclingfähig sein.
  • Recyclingfähigkeit: Alle Verpackungen müssen definierte Anforderungen erfüllen; Plastikverpackungen enthalten verpflichtend Rezyklatanteile.
  • Mehrwegförderung: Einführung von Mehrwegquoten in verschiedenen Sektoren. Einschränkung von Einwegplastik und Ausbau von Rückgabenssystem (Pfand).
  • Harmonisierung: Einheitlicher EU-Standards und Kennzeichnung
  • Chemikalienverbot: PFAS („Ewigkeitschemikalien“) sind ab August 2026 in Lebensmittelverpackungen verboten.

Meilensteine der PPWR für Unternehmen

  • 12.8.2026: Rollenklärung, Stoffbeschränkungen, Wiederverwendung, Kennzeichnung (Artikel 3, 5, 11-13, 28, 32)
  • 2027: Kompostierbarkeit, erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 9, 44-45)
  • 2028: Prüfung biobasierter Kunststoffe (Art. 8)
  • 2029: Pfand- und Rücknahmesysteme für Flaschen bis 3 Liter (Art. 50)
  • 2030: Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Verpackungsminimierung, Abfallreduktion (Art. 6, 7, 10, 24-25, 43)
  • 2030+: EU-weite Recyclingquoten (Art. 52)
  • 2040: Höhere Rezyklatanteile, Abfallreduktion um 15 Prozent (Art. 7, 43)
Verpackungsgesetz

Zentrale Stelle Verpackungsregister

Am 01.01.2019 hat das Verpackungsgesetz die bisher gültige Verpackungsverordnung abgelöst. Für den Vollzug wurde eine neue Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen.  

Wie bisher sind Erstinverkehrbringer verpackter Ware (im Gesetz "Hersteller" genannt) verpflichtet sich für die Entsorgung dieser Verpackungen an einem Dualen System zu beteiligen.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind jene, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und über die gängigen Entsorgungskanäle, wie zum Beispiel Papiertonne, Gelber Sack oder Altglas-Sammelcontainer entsorgt werden.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat als ersten Überblick einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erstellt.

Das Verpackungsgesetz adressiert zudem auch neue Pflichten an die betroffenen "Hersteller"

  • Einmalige Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ausdrücklich durch die Betroffenen höchstpersönlich und nicht durch beauftragte Dritte)
  • jährliche Mengenmeldungen an das Register
  • jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle bei Überschreitung von Mengenschwellen (80 Tonnen Glas, 50 Tonnen PPK oder 30 Tonnen Kunst-/ Verbundstoffe)

Die Definition des Herstellers sowie den LUCID login : https://www.verpackungsregister.org/erste-schritte/hersteller-im-sinne-des-verpackungsgesetzes

Bis mindesten 12. August 2026 bleibt das VerpackG gültig, während gleichzeitig die Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) schrittweise angewendet wird. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) bereitet die Umsetzung der PPWR vor. Details folgen ab 2026 über die ZSVR. 

Infos auf der Website der ZSVR
Elektro- und Elektronikaltgeräte

ElektroG, ElektroG3 und ElektroG4

Seit dem 24. März 2006 müssen Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten die Rücknahme und Entsorgung von privat genutzten Geräten organisieren und finanzieren. Bereits seit dem 24. November 2005 dürfen nur noch Hersteller und Importeure, die beim Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert sind, neue Geräte in Verkehr bringen. Die Registrierung erfolgt online über das Internet unter www.stiftung-ear.de.

Der Registrierungspflicht, Rücknahmeinformations- und Entsorgungsverpflichtungen unterliegen alle Hersteller, ganz gleich, ob die Geräte für private oder für gewerbliche Nutzer bestimmt sind. 

Der dritte Novelle des ElektroG (ElektroG3), in Kraft seit 1. Januar 2022, verfolgt das Ziel, die Kreislaufwirtschaft für Elektro- und Elektronikgeräte zu stärken, die Sammelquote zu erhöhen und Sicherheitsrisiken zu minimieren.

Die vierte Novelle des ElektroG (ElektroG4), die am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, konzentriert sich auf drei zentrale Reformpunkte: 

  • Verpflichtende kostenfreie Rücknahme von Einweg‑E‑Zigaretten
  • Einführung eines farbigen Sammelstellenlogos
  • Umsetzung des „Thekenmodells“ (Annahme nur durch geschultes Personal)

Aktuelle Bestimmungen:

  1. Registrierung: Registrierung bei der Stiftung ear vor Inverkehrbringen. Rücknahmekonzept für B2B-Geräte erforderlich.

  2. Finanzgarantie: Für B2C-Geräte besteht weiterhin die Pflicht zur Hinterlegung einer Garantie

  3. Marktplatzpflichten: Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen die Herstellerregistrierung überprüfen

  4. Batterie-Infos: Angaben zur sicheren Entnahme von Lithium-Batterien verpflichtend

  5. Rücknahmepflichten: 1:1-Rücknahme für Händler mit >400 qm Verkaufsfläche (Elektrogeräte) oder >800 qm (Lebensmittel)

  6. Neue Gerätekategorie: Einweg E-Zigaretten gelten als Elektrogerät (Rückgabepflicht)

  7. Kommunale Sammelstellen: Einheitliche Kennzeichnung, sichere Batterieentnahme, Schulung des Personals. ElektroG4 führt ein neues farbiges Sammelstellenlogo ein und das so genannte “Thekenmodell”

  8. Informationspflichten: Kare Hinweise am Verkaufsort und Online zu Rückgabemöglichkeiten

FAQs auf der Website der Stiftung ear
Batteriegesetz (BattG)

Das Batteriegesetz (BattG), gilt seit dem 1. Januar 2009 für alle Unternehmen, die Batterien in Deutschland herstellen oder aus dem Ausland einführen und hier in Verkehr bringen. Mit der Novelle des Batteriegesetzes 2020 erfolgt die Registrierung bei der Stiftung ear.

Betroffen sind auch Importeure, die elektrische und elektronische Geräte einführen, in die Batterien eingebaut oder eingelegt sind oder denen Batterien beiliegen.

Der Verkauf von Batterien, die im Batteriegesetz definierte Grenzwerte gefährlicher Stoffe wie Quecksilber oder Cadmium überschreiten, ist verboten.

Grundsätzlich alle Batterien und Akkus müssen mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Zudem ist auf Akkus eine Kapazitätsangabe anzubringen.

Außerdem sind Hersteller oder Importeure für die Rücknahme der Altbatterien und -Akkus verantwortlich. Dafür wurden verschiedene Rücknahmesysteme eingerichtet, an denen sich die Hersteller beteiligen.

Kunden muss es ermöglicht werden, alte Batterien und Akkus im Handel oder an anderen Rücknahmestellen kostenfrei abzugeben. Von dort werden diese von den Rücknahmesystemen abgeholt und fachgerecht entsorgt.

BattDG – Batterierecht-Durchführungsgesetz 

Das BattDG dient der Umsetzung und Ergänzung der EU‑Batterieverordnung (EU) 2023/1542 in nationales Recht. Es trat am 7. Oktober 2025 in Kraft. Es regelt Pflichten für Hersteller, Importeure, Händler, Fulfillment-Dienstleister, Organisationen der Herstellerverantwortung und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.  

Die fünf neuen Batteriekategorien (laut EU-Verordnung)

  • Gerätebatterien: Batterien, die gekapselt sind, weniger als 5 kg wiegen und nicht unter eine der anderen Kategorien fallen (z. B. Batterien für Fernbedienungen oder Laptops).
  • Starterbatterien: Batterien für das Anlassen, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen (Starting, Lighting, Ignition).
  • Industriebatterien: Hierzu zählen alle Batterien für industrielle Zwecke sowie jede Batterie, die mehr als 5 kg wiegt und nicht in die Kategorien LMT, Starter oder Elektrofahrzeug fällt.
  • Fahrzeugbatterien: Batterien, die speziell für den Antrieb von Straßenfahrzeugen (L-Kategorie, PKW, LKW) konzipiert sind.
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien): Eine völlig neue Kategorie für Batterien in leichten Verkehrsmitteln wie E-Bikes oder E-Scootern.
Informationen auf der Website der Stiftung ear
Gewerbeabfallverordnung

Die Entsorgung von Gewerbeabfällen wird in der Gewerbeabfallverordnung geregelt. Die novellierte Verordnung trat am 1. August 2017 in Kraft.

Im wesentlichen schreibt die Verordnung eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z. B. Elektroschrott oder Batterien). Außerdem enthält sie Anforderungen an die Behandlung und Verwertung der Abfälle. 

Es müssen nun folgende sieben Abfallfraktion getrennt gesammelt werden

  • Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme Hygienepapier)
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • biologisch abbaubare Abfälle
  • Holz und
  • Textilien

Außerdem wurde ein Auffangtatbestand geschaffen, der eine Getrenntsammlung
weiterer produktionsspezifischer Abfälle verlangt.

Zudem umfasst der Bereich der biologisch abbaubaren Abfälle nun auch Landschaftspflegeabfälle, sowie biologisch abbaubare Abfälle aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.

Die Verordnung benennt ausdrücklich Dokumentationspflichten des Abfallerzeugers. Dokumentiert werden muss:

  1. die Getrenntsammlung
  2. eine Ausnahme von der Getrenntsammlung (gilt auch für einzelne Fraktionen)
    • bei wirtschaftlicher oder
    • technischer Unzumutbarkeit,
    • Zuführung zu einer Sortieranlage
  3. eine Ausnahme von der Pflicht der Zuführung von Abfallgemischen zu einer Sortieranlage
    • bei wirtschaftlicher oder
    • technischer Unzumutbarkeit

Eine solche Dokumentation kann erfolgen durch zum Beispiel Lagepläne oder Fotos, Wiegescheine oder Rechnungen des Entsorgers, Vergleich von Angeboten. Außerdem muss der Dokumentation eine Erklärung des Entsorgers über den beabsichtigten Verbleib des getrennt gesammelten Abfalls beiliegen.

Diese Dokumentation muss der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat in ihrer 2019 überarbeiteten Mitteilung M 34 hinweise zum Vollzug veröffentlicht.

Zum Verordnungstext
Entsorgungsfachbetriebe

'Entsorgungsfachbetrieb' darf sich ein Betrieb nur dann nennen, wenn er einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat oder das Gütezeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft trägt.

Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, Technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften deutschlandweit findet man im Entsorgungsfachebtrieberegister der ZKS Abfall. Die Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebs ergeben sich aus der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).

Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen müssen regelmäßig an Fachkundelehrgängen teilnehmen, die vom LfU anerkannt sind.

Fachkundelehrgänge EfbV und AbfAEV

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz hat in § 56 den Begriff des Entsorgungsfachbetriebs definiert. Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine jährliche Überprüfung einschließt.

Betriebe, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle einsammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, können Entsorgungsfachbetriebe werden, wenn sie die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) erfüllen.

In der EfbV ist auch geregelt, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde u.a. durch den Besuch von Fachkundelehrgängen (Grundlehrgänge) nachweisen müssen. Die betreffenden Personen müssen regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre an Fortbildungslehrgängen teilnehmen.
Grundlehrgänge dauern in der Regel 4 bis 5 Tage, die Fortbildungslehrgänge 2 Tage. Die Lehrgänge müssen behördlich anerkannt sein. Bei bayerischen Lehrgangsveranstaltern werden die Lehrgänge durch das Bayerische Landesamt für Umwelt anerkannt.

Für die Transportgenehmigung ist im Rahmen der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) - löst die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung ab - ebenfalls der Nachweis der Fachkunde zu erbringen. Die betreffenden Personen müssen an einem Grundlehrgang und regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre an Fortbildungslehrgängen teilnehmen.

Hierzu können die Lehrgänge für Entsorgungsfachbetriebe besucht werden, da das Programm weitgehend übereinstimmt. Einige Lehrgangsveranstalter bieten aber auch spezielle, kürzere Lehrgänge für die Transportgenehmigung und für Entsorgungsfachbetriebe, die nur einsammeln und befördern, an.

Die entsprechenden Lehrgänge finden Sie hier
Elektronisches Abfallnachweisverfahren

Am 1. April 2010 traten die §§ 17 bis 22 der novellierten Nachweisverordnung in Kraft. Diese schreiben grundsätzlich eine elektronische Abwicklung des Nachweisverfahrens (eANV) für alle gefährlichen Abfälle vor, sofern nicht Ausnahmeregelungen greifen. Zur elektronischen Abwicklung benötigen alle Beteiligten jeweils eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des deutschen Signaturgesetzes.

Allgemeine Informationen zur Signatur

Eine elektronische Signatur hat dieselbe Funktion wie eine handschriftliche Unterschrift. Man benötigt dazu eine individuelle Signaturkarte, ein Kartenlesegerät und eine Anwendungssoftware.
Eine Signaturkarte muss man immer persönlich beantragen – entweder über das PostIdent-Verfahren, bei dem der Antrag via Internet gestellt wird und sich der Antragssteller danach bei einem Postamt ausweist (siehe www.signtrust.de) oder beim Kooperationspartner eines Trustcenters.

Ihr IHK-Ansprechpartner zur digitalen Signatur ist Harald Müller, Tel. (09 31) 41 94 - 2 66,
E-Mail: harald.mueller@wuerzburg.ihk.de

Jeder Mitarbeiter, der im Rahmen des eANV elektronisch signiert, benötigt eine eigene Signaturkarte. Es ist dringend davon abzuraten, dass sich mehrere Mitarbeiter eine Signaturkarte teilen. Denn jede Unterschrift, die mit einer Signaturkarte getätigt wird, fällt auf ihren rechtmäßigen Inhaber zurück – nur er ist dafür verantwortlich. In die Signaturkarte kann neben dem Namen des Inhabers auch seine Firmenzugehörigkeit mit aufgenommen werden. Erforderlich ist das im Rahmen des eANV aber nicht. 

Im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens müssen insbesondere Entsorgungsnachweise und Abfallbegleitscheine elektronisch signiert werden.

Für Übernahmescheine ist eine elektronische Signatur nicht erforderlich. Insoweit benötigt ein Abfallerzeuger dann keine elektronische Signatur, wenn er alle seine gefährlichen Abfälle im Rahmen von Sammelentsorgungen abgibt. (Dies ist möglich bei einem Abfallaufkommen von maximal 20 Tonnen pro Jahr und Abfallschlüssel.)

Auch beim elektronischen Abfallnachweisverfahren müssen der Abfallerzeuger, der Abfallbeförderer und der Abfallentsorger nacheinander auf dem Abfallbegleitschein unterschreiben. Die einzelnen Signaturen werden dabei in einer sogenannten „Layer-Technik“ angebracht, das heißt die Erklärungen und Signaturen der drei Parteien werden hier in einer einzigen Datei übereinander geschichtet.

Informationen zum eANV bei der ZKS Abfall
Oops, an error occurred! Request: a0158270c0569

Leitfäden

Leitfaden Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung betrifft so gut wie alle Unternehmen und wirft viele Fragen auf. Praxisnahe Informationen zur Umsetzung im Betrieb haben die bayerischen IHKs für Sie in einem BIHK-Informationspaket zusammengestellt

zum Leitfaden des BIHK

Umgang mit Verpackungen in Europa

Bagatellgrenzen, Meldepflichten, Recyclingquoten: Wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die novellierte EU-Verpackungsrichtlinie umgesetzt haben und was in weiteren europäischen Ländern gilt, beschreibt die DIHK in einer Veröffentlichung.

zur Broschüre des DIHK

Recyclingfähige und nachhaltige Verpackungen

Stoffkreisläufe schließen, Verpackungen einsparen und recyclingfähiger konzipieren: der Leitfaden ist ein Einstieg auch für kleinere Unternehmen, Verpackungsmaterial einzusparen bzw. auf nachhaltige Verpackungen umzustellen.

zum Leitfaden des BIHK

Ansprechpartner

Kreislaufwirtschaft

Dr. Ing. Panalee Chevakidagarn

Spezialistin für Umweltthemen
Würzburg

Jacqueline Escher

M.Sc. Geographie
Referentin Umwelt und Energie
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Abfallberatung und Umweltrecht
  • Produktkennzeichnung
  • Energieeffizienz und Klimaschutz
Kontakt
Kontaktformular vCard 0931 4194-364
Tätigkeitsbereiche
  • Abfallberatung und Umweltrecht
  • Produktkennzeichnung
  • Energieeffizienz und Klimaschutz