Finanzsanktionen, Exportverbote, Luftraum-Sperrungen und mehr: In Reaktion auf den Einmarsch Russlands in die Ukraine baut die westliche Welt ihre Sanktionen gegen die Russische Föderation umfassend aus. Seit den ersten Sanktionen der EU am 23. Februar 2022 aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU weitere restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt. Aktuelle Sanktionen anderer Länder finden Sie in dem Sanktionsbriefing der AHK Russland. Außerdem gibt es eine konsolidierte Fassung des Russland-Embargos (VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014).
Am 3. Juni 2022 wurde das 6. Sanktionspaket der EU gegen Russland und Belarus im EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht. Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg. Darüber hinaus sieht das Paket Sanktionen in weiteren Bereichen sowohl gegen Russland als auch gegen Belarus vor.
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen u.a. (Auszug):
Russland:
Belarus:
Das Sanktionspaket enthält folgende Einschränkungen:
1. Verbot des Ankaufs, Imports oder Transfers von Rohöl und bestimmter Erdölprodukte aus Russland
Das Paket enthält grundsätzlich ein vollständiges Einfuhrverbot für alle russischen Erdöl- und Erdölerzeugnisse auf dem Seeweg, nicht jedoch für über Pipelines beförderte Öllieferungen, über die etwa Ungarn, Deutschland und Polen rund ein Drittel des Öls erhielten. Berlin und Warschau haben unabhängig davon beschlossen, alle russischen Ölimporte (über Seewege und Pipelines) einzustellen. Bis Jahresende werden nur noch Lieferungen über den südlichen Teil der Druschba-Pipeline Öl in die EU geleitet, diese machen 10 % der gesamten EU-Öleinfuhren aus. Der Ausstieg aus russischem Öl soll in 6 Monaten bei Rohöl und 8 Monaten hinsichtlich raffinierter Erdölprodukte erfolgen. Eine vorübergehende Ausnahme ist für Rohölimporte per Pipeline in jene EU-Mitgliedstaaten vorgesehen, die aufgrund ihrer geografischen Lage unter einer besonderen Abhängigkeit von russischen Lieferungen leiden und keine gangbaren Alternativen haben. Darüber hinaus profitieren Bulgarien und Kroatien von vorübergehenden Ausnahmen für Ölimporte auf dem Seeweg und Vakuumgasöl.
Im Einzelnem bedeuted das Teil-Ölembargo:
Es ist verboten, Rohöl und bestimmte Erdölerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder in EU-Mitgliedstaaten zu transportieren.
Importierten EU-Länder im Jahr 2021 noch russisches Öl und Ölprodukte im Wert von fast 71 Mrd. Euro, betrifft das Embargo nunmehr das Gros: Eingestellt werden bis Ende 2022 Lieferungen im Wert von 65 Mrd. Euro.
Das Embargo ist bereits in Kraft getreten. Es gibt jedoch Übergangsfristen und Ausnahmen:
- zulässig sind bis 5. Dezember 2022 kurzfristige einmalige Transaktionen wegen des Imports oder zur Ausführung von Verträgen über den Kauf von russischem Öl (KN-Code 2709 00), die vor dem 4. Juni abgeschlossen wurden
- zulässig sind bis 5. Februar 2023 kurzfristige einmalige Transaktionen wegen des Imports oder zur Ausführung von Verträgen über den Kauf russischer Mineralölprodukte (KN-Codes 2710)
EU-Mitgliedsstaaten dürfen Erdöl und Ölprodukte erwerben, die ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden und sofern die Waren nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen. So gilt eine Ausnahme beispielsweise für das kasachische Öl des Caspian Pipeline Consortium, das bei Noworossijsk für den Export umgeschlagen wird. Kasachstan hat sein über russische Häfen verkauftes Öl bereits in KEBCO umbenannt, damit Händler und Käufer es vom sanktionierten Urals-Öl unterscheiden können.
Das Ölembargo gilt nicht für russisches Öl, das über die Druschba-Pipeline in EU-Staaten geliefert wird. Durch seinen nördlichen Teil gelangt Erdöl nach Deutschland und Polen. Laut dem Statistikamt der Europäischen Union Eurostat belief sich die Menge der Ölimporte aus Russland über diese Route im Jahr 2021 auf einen Wert von 10 Mrd. Euro. Berlin und Warschau wollen die Pipelinelieferungen von russischem Öl allerdings trotz der Ausnahme einstellen.
Weiterverkaufsverbot: Beziehen EU-Länder russisches Öl über die Druschba-Pipeline, ist es untersagt, das Öl an andere EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuverkaufen. Ab dem 5. Februar 2023 gilt ein entsprechendes Weiterverkaufsverbot auch für aus russischem Erdöl hergestellte Produkte.
Beschlossen wurde zudem ein Versicherungsembargo auf Öllieferungen per Seefracht: Verboten sind Versicherung oder Rückversicherung des Transports russischen Erdöls und Erdölprodukten auf dem Seeweg. Die Verordnung verbietet technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder die Finanzierung oder finanzielle Unterstützung in Bezug auf den Transport in Drittländer, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen. / EU-Amtsblatt (DE)
2. SWIFT-Ausschluss russischer und belarussischer Banken
Die EU schließt drei weitere russische Kreditinstitute vom Finanzkommunikationsnetzwerk SWIFT aus. Betroffen sind Russlands größte Bank Sberbank, die Credit Bank of Moscow (MKB) und die Landwirtschaftsbank Rosselchosbank sowie die Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau.
3. Verbot russischer Staatssender
Die Sendetätigkeit von drei weiteren russischen staatlichen Sendeanstalten – Rossiya RTR/RTR Planeta, Rossiya 24/Russland 24 und TV Centre International – wurde ausgesetzt. Die Restriktionen hindern im Einklang mit der Charta der Grundrechte die Medienunternehmen und ihre Mitarbeiter allerdings nicht, Recherchen und Interviews durchzuführen.
4. Export-Beschränkungen
Bereits geltende Ausfuhrbeschränkungen für sogenannte Dual-Use-Güter und -Technologien, also solchen mit doppeltem – zivilem wie militärischem – Verwendungszweck werden auf etliche natürliche und juristische Personen ausgedehnt. Betroffen sind russische wie belarussische Unternehmen. Zudem werden weitere Güter und Technologien gelistet, die zur technologischen Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, etwa 80 Chemikalien, die zur Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können.
5. Verbot von Buchführungs-, PR- und Beratungsdienstleistungen sowie Cloud-Diensten für Russland
Es ist grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Ausnahmen:
Weiter Informationen finden Sie in dem Sanktionsbriefing der AHK vom 06.06.2022
6. Sanktionen gegen weitere natürliche und juristische Personen
Die EU-Mitgliedsstaaten haben 65 natürliche und 18 juristische Personen auf ihre Sanktionsliste gesetzt. Betroffen sind Mitarbeiter von Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, Militärs, Großunternehmer, Medienvertreter sowie deren Familienangehörige. Desweiteren wurden weitere Sanktionen gegen russische Unternehmen im Industrie- und Technologiesektor verhängt.
Individuelle Sanktionen sind unter anderem verhängt worden gegen:
Folgende Unternehmen wurden sanktioniert:
Alle Arten von Transaktionen mit den sanktionierten Personen sind untersagt, ihr Eigentum und ihre finanziellen Vermögenswerte in der EU werden eingefroren.
Quelle: AHK Russland Sanktionsbriefing,
EU-Kommission 1, 2 (EN), EU-Amtsblatt (DE)
Vor dem Hintergrund der „Gräueltaten russischer Streitkräfte in Buka und anderen Orten der Ukraine“ hat die EU abermals Sanktionen verabschiedet. Neben der Sanktionierung weiterer natürlicher und juristischer Personen richten sich diese unter anderem auch erstmalig gegen Energieimporte aus Russland.
Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 traten folgende Sanktionen zum 9. April 2022 in Kraft:
- ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn diese aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden (ab August 2022)
- ein Verbot, Schiffen, die unter russischer Flagge registriert sind, den Zugang zu EU-Häfen zu gewähren (Ausnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie)
- ein Verbot für alle russische Straßentransportunternehmen, Waren auf Straßen innerhalb der EU zu befördern, auch im Transit (Ausnahmeregelungen z. B. für pharmazeutische und medizinische Produkte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel)
- weitere Ausfuhrverbote für Flugzeugtreibstoff und andere Waren wie Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, hochwertige Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportmittel
- neue Einfuhrverbote für Produkte wie Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen
- eine Reihe gezielter wirtschaftlicher Maßnahmen zur Verschärfung bestehender Maßnahmen und zur Schließung von Schlupflöchern, wie z. B. ein allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an öffentlichen Aufträgen in den Mitgliedstaaten, der Ausschluss jeglicher finanzieller Unterstützung für russische öffentliche Einrichtungen und ein erweitertes Verbot von Einlagen in Kryptowallets durch russische Personen und des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf amtliche EU-Mitgliedsstaats-Währungen lauten
Durch die Listung von vier russischen Banken (namentlich die Banken Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB) durch VO 2022/581, gilt hier nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot. Diese machen 23 % des Marktanteils im russischen Bankensektor aus.
Durch VO 2022/581 wurden zudem weitere natürliche Personen und juristische Personen auf die in Anhang I der VO 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen Unternehmen, deren Produkte oder Technologien bei der militärischen Invasion eingesetzt wurden, wichtige Oligarchen und Geschäftsleute, hochrangige Kreml-Beamte, Propagandisten von Desinformationen und Informationsmanipulation sowie Familienmitglieder bereits sanktionierter Personen.
VO 2022/577 zur Änderung der VO 765/2006 zieht einen Teil der o.g. Sanktionen auch für Belarus nach (Beförderungsverbot Kraftverkehrsunternehmen; Verkaufsverbot Banknoten und übertragbare Wertpapiere, die auf amtl. Währung eines EU-Mitgliedstaats lauten).
Hier finden Sie die verschärften US-Sanktionen vom 06.04.2022 (Fact Sheet).
Update vom 12.04.2022 des DIHK:
Mit dem 5. Sanktionspaket vom 8. April 2022 wurde ein Beförderungsverbot für russ. und belaruss. Kraftverkehrsunternehmen seitens der EU erlassen. Es gibt genehmigungspflichtige Ausnahmen.
Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Anfragen können an folgende E-Mail gerichtet werden: embargo-transport @ bafa.bund.de. Bevorzugt sollten die Unternehmen den Antrag über das elektronische Antragsportal ELAN-K2 Ausfuhr stellen (Formular „Sonstige Anfrage“) und dieses Formular als Anlage beifügen; insb. dann, wenn weitere Anträge zu erwarten sind.
Weitere Informationen finden sie auf der Seite des BAFA und der Europäischen Kommission.
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Die neuen Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland lassen Lieferungen und Transaktionen im Zusammenhang mit russischen fossilen Brennstoffen - Kohle, Öl und Gas - sowie Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz an EU-Länder unberührt.
Das 4. EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 15. März beinhaltet
Der Verkauf dieser Waren an natürliche und juristische Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland ist verboten. Die Beschränkung gilt für Luxusartikel, die mehr als 300 Euro pro Artikel kosten, sofern im veröffentlichten Dokument nichts anderes angegeben ist. Das Verbot gilt nicht für Waren, die für amtliche Zwecke diplomatischer Vertretungen in Russland, internationaler Organisationen und deren Mitarbeiter benötigt werden.
Das Exportverbot umfasst unter anderem:
EU-Embargo für russische Eisen- und Stahlerzeugnisse:
Von den EU-Beschränkungen der unmittelbaren oder mittelbaren Einfuhr sind alle Erzeugnisse erfasst, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.
Das Lieferverbot umfasst ebenso:
Verbot jeglicher Geschäfte und Transaktionen mit folgenden russischen Staatsunternehmen:
Jedoch dürfen vor dem 16. März geschlossene Verträge mit den genannten Unternehmen bis zum 15. Mai erfüllt werden.
Per gesonderten Beschluss sind 15 russische Geschäftsleute und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in die EU-Sanktionsliste aufgenommen worden, u.a.
Ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet von Unionsländern werden eingefroren zudem wurde ein Verbot von Wirtschaftsbeziehungen mit europäischen Unternehmen verhängt.
Die EU-Behörden haben zudem die Liste um 80 russische Unternehmen und Bürger erweitert, an die es strengstens untersagt ist, europäische Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) zu liefern, u.a. an
Ausgenommen von der Regelung sind zur Abwendung im Katastrophenfall benötigte Güter und jene, deren Lieferung im Rahmen eines gültigen, vor dem 26. Februar abgeschlossenen Vertrages erfolgt.
Die EU untersagt zudem führenden Ratingagenturen die Bewertung von Anleihen des russischen Staates und dortiger Unternehmen. Investoren vertrauen bei Anlageentscheidungen auf Agentur-Bonitätsbewertungen, um etwa Ausfallrisiken abschätzen zu können, etliche institutionelle Anleger wie Versicherungen oder Pensionsfonds sind gar verpflichtet, die Bewertungen zur Kreditwürdigkeit zu berücksichtigen, um Kundengelder besser zu schützen.
EU-Rats-VO 2022/427, 2022/428 (DE), EU-Rats-Beschluss 2022/429, 2022/430 (DE)
Nach diesem EU-Beschluss ist es verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI der aktualisierten VO (EU) 833/2014) unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Abweichend können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
Am 25. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen. Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche
Die relevanten EU-Verordnungen zu den Sanktionen sind: .
Übersicht zu den neuen güterbezogenen Wirtschaftssanktionen
Für Dual-Use-Güter und Ausfuhrverbote ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig
Die Verordnung 833/2014 - Wirtschaftssanktionen vom 31. Juli 2014 - gilt in den Bereichen, die von den Änderungen und oder Ergänzungen der Verordnung 328/2022 vom 25. Februar - neue Wirtschaftssanktionen - nicht betroffen sind, weiterhin uneingeschränkt.
Die güterbezogenen neuen Sanktionen aus der Verordnung 328/2022 sind wie folgt:
Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter
Die relevanten Dual-Use-Güter (Ware, Software, und Technologie) sind im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021) aufgeführt. Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Dual-Use-Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2 aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang VII (Hightech Produkte)
Anhang VII erfasst folgende Bereiche:
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang VII Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2a aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder für deren Erfüllung die erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Weitere Ausfuhrverbote tabellarisch dargestellt
Aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU seit 23. Februar 2022 bereits restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt.
Die Sanktionen umfassen:
Näheres zu EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
Weitere Sanktionen einzelner Länder:
Die US-Sanktionen können exterritoriale Wirkung haben und sind insbesondere bei Warenlieferungen oder Dienstleistungen nach Russland zu beachten.
In den USA sind für die Sanktionen unterschiedliche Behörden zuständig:
Office of Foreign Assets Control (OFAC) (unterfällt Finanzministerium): bestimmt gelistete Personen der SDN-Liste und SSI-Liste, verbietet Transaktionen, erteilt Ausnahmegenehmigungen und erlässt (zivilrechtliche) Geldstrafen bei Sanktionsverstößen.
• Außenministerium: schränkt Visa, Waffenverkäufe und ausländische Hilfe ein.
• Bureau of Industry and Security (BIS) (unterfällt Handelsministerium): schränkt Genehmigungen für gewerbliche Exporte, Endverwender und Bestimmungsorte ein (Exportkontrolle).
Es müssen daher die Sanktionen gegenüber Russland aller dieser Behörden ggf. beachtet werden.
Eine ausführliche Aufstellung finden Sie in einem Auszug der Präsentation von Frau Rechtsanwältin Tanja Galander, GvW Graf von Westphalen | Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Potsdamer Platz 8 | 10117 Berlin, die wir freundlicherweise veröffentlichen dürfen.
Russland hat aufgrund der EU- und US-Sanktionen Gegenmaßnahmen erlassen, die Unternehmen kennen und beachten müssen. Diese sind niedergelegt un sog. Ukaz (Degrete des Präsedenten) und diversen Verordnungen.
Eine ausführliche Aufstellung finden Sie in einem Auszug der Präsentation von Frau Rechtsanwältin Tanja Galander, GvW Graf von Westphalen | Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Potsdamer Platz 8 | 10117 Berlin, die wir freundlicherweise veröffentlichen dürfen.
Quellen: IHK Düsseldorf, AHK Russland, DIHK. Letzte Aktualisierung / Ergänzung am: 07.06.2022
Russland wurde als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen.
Anhang II der Dual-Use-Verordnung enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (AGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Staaten unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Russland war bisher in den drei nachfolgenden AAG als begünstigtes Bestimmungsziel benannt:
Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich dieser AGG herausgenommen.
Weitere Einzelheiten finden Sie hier auf der BAFA-Homepage.
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