Auswirkungen auf Wirtschaftsbeziehungen

Sanktionen gegen Russland

Finanzsanktionen, Exportverbote, Luftraum-Sperrungen und mehr: In Reaktion auf den Einmarsch Russlands in die Ukraine baut die westliche Welt ihre Sanktionen gegen die Russische Föderation umfassend aus. Seit den ersten Sanktionen der EU am 23. Februar 2022 aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU weitere restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt. Die EU hat eine konsolidierte Fassung des Russland-Embargos (VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014) veröffentlicht.

Sanktionen - das sollten Sie wissen!

  • Jedes Unternehmen muss die EU-Sanktionen und die US-Sanktionen, als auch die russischen Gegenmaßnahmen prüfen.
  • Das BAFA bittet, zunächst die Sanktionen selbständig zu prüfen, bevor eine Anfrage an das BAFA gesendet wird.
  • Nullbescheide, wenn ein Unternehmen zu dem Ergebnis kommt, es liegt keine Sanktion vor, sind nicht vorgesehen.
  • Trotz Prüfungsergebnis, dass keine Sanktionsregelung einschlägig ist, kann vom Zoll eine Ausfuhr verweigert werden, da diesem weitergehende Informationsquellen zur Verfügung stehen.

Die EU-Sanktionspakete im Überblick - Teil 2

Sanktionspaket vom 23. Februar 2024

13. Sanktionspaket und Klarstellungen zum 12. Sanktionspaket

Die Europäische Union hat am 23. Februar 2024 das 13. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Das Maßnahmenbündel beinhaltet erstmals Maßnahmen gegen Unternehmen aus China, Indien und der Türkei. Insgesamt ergänzt das Paket die Sanktionsliste um 106 natürliche und 88 juristische Personen und verfolgt vor allem das Ziel, die Umgehung von bestehenden Sanktionen zu erschweren.

Im Wesentlichen enthält das Paket Folgendes:

Sanktionen gegen den russischen Militär- und Verteidigungssektor: Die neuen Einträge betreffen mehr als 140 Unternehmen und Einzelpersonen aus dem militärisch-industriellen Komplex Russlands, die unter anderem Raketen, Drohnen, Flugabwehrsysteme, Militärfahrzeuge, High-Tech-Komponenten für Waffen und andere militärische Ausrüstung herstellen.

Neu in die Liste aufgenommen wurden zehn russische Unternehmen und Einzelpersonen, die sich daran beteiligen, Rüstungsgüter aus Nordkorea nach Russland zu bringen. Gelistet werden auch der nordkoreanische Verteidigungsminister und mehrere belarussische Unternehmen und Einzelpersonen, die die russischen Streitkräfte unterstützen.

Bekämpfung der Sanktionsumgehung: Neu in die Liste aufgenommen wurden aufgrund von Paralleleinfuhren verbotener Waren nach Russland auch ein russisches Logistikunternehmen und der Leiter des Unternehmens sowie ein dritter russischer Akteur, der an einer anderen Beschaffungsmaßnahme beteiligt war.

Verschärfung der EU-Maßnahmen gegen die vorläufige Besetzung und rechtswidrige Annexion ukrainischer Gebiete durch Russland: Sechs Richter und zehn Beamte in den besetzten ukrainischen Gebieten wurden in die Liste aufgenommen.

HANDELSMAẞNAHMEN:

Mit diesem Paket verschärft die EU ihre Maßnahmen, um Russland daran zu hindern, sensible westliche Technologien für das russische Militär zu erwerben. Unbemannte Luftfahrzeuge oder Drohnen sind für den Krieg Russlands gegen die Ukraine von zentraler Bedeutung. Mit diesem Sanktionspaket werden daher speziell Unternehmen gelistet, die Russland mit wichtigen Drohnenkomponenten versorgen, und es werden Sanktionen in bestimmten Sektoren verhängt, um Schlupflöcher zu stopfen und die Kriegsführung mit Drohnen zu erschweren. 27 Unternehmen aus Russland und Drittländern wurden in die Liste der Einrichtungen aufgenommen, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands zusammenarbeiten (Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Die EU wird gegen diese Unternehmen Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, verhängen. Mit dem Paket werden folgende Unternehmen neu gelistet: 17 russische Unternehmen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Elektronikbauteilen beteiligt sind, die insbesondere für die Drohnenherstellung gebraucht werden, vier in China eingetragene Unternehmen und jeweils ein Unternehmen mit Sitz in Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei, die ebenfalls mit elektronischen Bauteilen – auch solchen mit Ursprung in der EU – handeln.

Darüber hinaus wird mit dem Paket die Liste der Technologiegüter erweitert, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können. So werden Komponenten hinzugefügt, die für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen verwendet werden, wie elektrische Transformatoren, Stromrichter und Induktionsspulen, die unter anderem in Drohnen verbaut werden, sowie Aluminiumkondensatoren, die militärisch genutzt werden können, z. B. in Raketen und Drohnen sowie in Kommunikationssystemen für Flugzeuge und Schiffe.

MAẞNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT:

Mit dem neuen Paket wird das Vereinigte Königreich in die Liste der Partnerländer (bisher nur Norwegen und die Schweiz) für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgenommen. Diese Partnerländer wenden eine Reihe restriktiver Maßnahmen auf Einfuhren von Eisen und Stahl sowie bestimmte Einfuhrkontrollmaßnahmen an, die den Maßnahmen der  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 im Wesentlichen gleichwertig sind.

Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2024 und der Verordnung (EU) 2024/745

Zur Website der Bundesregierung 

Weiterhin erfolgten Klarstellungen zum 12. Paket.

Am 6. Februar 2024 hat die Europäische Union Klarstellungen zum 12. Sanktionspaket hinsichtlich des Verbotes der Bereitstellung von Software und Beratungsleistungen für europäische Tochtergesellschaften in Russland veröffentlicht. Nach Kapitel 9, Absatz 4 auf Seite 339 der häufig gestellten Fragen zu EU-Sanktionen können EU-Anbieter ihren internationalen Kunden mit globalen Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen weiterhin Software bereitstellen, auch wenn einige dieser Gesellschaften russische Niederlassungen sind. Das gilt allerdings nicht beim Verdacht der Sanktionsumgehung, etwa wenn der Kunde versucht, die Software für die überwiegende Nutzung durch eine in Russland gegründete Tochtergesellschaft oder jede andere in Russland ansässige juristische Person, Organisation oder Einrichtung zu erwerben. EU-Betreiber müssen entsprechende Due-Diligence-Prüfung durchführen, um eine Beteiligung an Sanktionsumgehungen zu vermeiden. Das Verbot tritt zum 20. Juni 2024 in Kraft. / FAQ 06.02.2024 (EN)

BAFA-Genehmigung für IT und Beratung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Ausnahmegenehmigung (AGG) vom im 12. EU-Sanktionspaket beschlossenen Bereitstellungsverbot von Software und Beratungsleistungen für europäische Tochtergesellschaften in Russland erteilt. Konkret ging es um eine Ausnahme vom EU-Verbot, westliche und europäische Software im Russlandgeschäft ab dem 20. Juni 2024 weiter zu verwenden und europäische Dienstleistungen wie Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Engineering, IT-Beratung usw. in Anspruch zu nehmen.

Die AGG Nr. 42 privilegiert nunmehr deutsche Staatsbürger und Unternehmen, russischen Tochterfirmen europäischer Organisationen bis zum 31. März 2025 IT-Dienstleistungen und Beratung anzubieten und ist mit Melde- und Dokumentationspflichten verbunden. 

Um die Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie sich als deutsches Unternehmen oder deutscher Staatsbürger beim BAFA als Nutzer registrieren lassen – entweder mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems oder per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de. Die Registrierung muss vor der ersten Nutzung der Genehmigung oder binnen 30 Tagen danach erfolgen. In der Meldung ist der Name des Dienstleisters sowie des Leistungsempfängers in Russland anzugeben. Zudem muss der Name der deutschen Mutterorganisation angegeben werden, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der russische Leistungsempfänger steht. Es reicht, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. / BAFA-Genehmigung.

Quellen: Europäische Kommission, BAFA

Sanktionspaket vom 18. Dezember 2023

12. Sanktionspaket der EU

In dem 12. Sanktionspakets gegen Russland geht es hauptsächlich darum, zusätzliche Ein- und Ausfuhrverbote gegen Russland zu verhängen, gegen die Umgehung von Sanktionen vorzugehen und Schlupflöcher zu schließen.

Dieses Paket umfasst insbesondere die Aufnahme weiterer natürlicher Personen und Unternehmen aus Russland in die Sanktionsliste sowie neue Ein- und Ausfuhrverbote – wie das Verbot der Ausfuhr russischer Diamanten nach Europa –, die in enger Zusammenarbeit mit den G7-Partnern umgesetzt werden. Darüber hinaus wird mit diesem Paket eine stärkere Überwachung der Einsatzmöglichkeiten von Tankschiffen zur Umgehung der Ölpreisobergrenze und somit eine striktere Durchsetzung der Obergrenze erreicht. Das Paket beinhaltet auch eine Verschärfung der Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufspüren von Vermögenswerten und harte Maßnahmen gegen drittstaatliche Unternehmen, die Sanktionen umgehen.  

Das 12. Paket sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

ERWEITERUNG DER SANKTIONSLISTE

  • Einfrieren der Vermögenswerte von über 140 weiteren natürlichen und juristischen Personen. 

 HANDELSMAẞNAHMEN

  • Einfuhrverbot für russische Diamanten: Einfuhrbeschränkungen für in Russland abgebaute, verarbeitete oder hergestellte Diamanten (ausgenommen Industriediamanten). Alle G7-Mitglieder werden spätestens ab dem 1. Januar 2024 ein direktes Verbot von aus Russland ausgeführten Diamanten umsetzen. Am 1. März 2024 tritt ein Verbot von in Drittländern polierten russischen Diamanten in Kraft, und am 1. September 2024 wird das Verbot auf Labordiamanten und mit Diamanten besetzte Schmuckwaren und Uhren ausgeweitet. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu erhöhen, wird innerhalb der G7 ein robustes, auf Rückverfolgbarkeit beruhendes Überprüfungs- und Zertifizierungssystem für Rohdiamanten eingerichtet. Weitere Informationen im Artikel 3 p der Verordnung.
  • Einfuhrverbot für Rohstoffe für die Stahlerzeugung, verarbeitete Aluminiumerzeugnisse und andere Metallwaren: neue Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhr bestimmter Metallwaren aus Russland. Es ist verboten, die im Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang XXXVI aufgeführten Partnerland für die Einfuhr von Eisen und Stahl eingeführt.
  • Ausfuhrbeschränkungen: zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittene Technologie- und Industriegüter im Wert von jährlich 2,3 Mrd. EUR. Im Einzelnen: Neue Ausfuhrkontrollen für Technologien mit doppeltem Verwendungszweck/fortgeschrittene Technologien, die zur weiteren militärischen Schwächung Russlands beitragen sollen und u. a. Chemikalien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), Werkzeugmaschinen und Maschinenteile betreffen. Neue Ausfuhrverbote für Industriegüter aus der EU, die den industriellen Sektor Russlands weiter schwächen sollen und u. a. Maschinen und Maschinenteile, Baugüter, verarbeiteten Stahl, Kupfer- und Aluminiumerzeugnisse, Laser und Batterien betreffen.
  • Aufnahme von 29 juristischen Personen aus Russland und Drittländern in die Liste der Stellen, die mit dem russischen militärisch-industriellen Komplex in Verbindung stehen (einschließlich in Usbekistan und Singapur registrierter juristischer Personen).
  • Verbot der Bereitstellung von Unternehmens- und Designsoftware an die russische Regierung oder russische Unternehmen. Ziel ist es, die Kapazitäten der russischen Industrie weiter zu schwächen. Bei den Beschränkungen im Dienstleistungssektor wurde eng mit den internationalen Partnern, darunter den USA und dem Vereinigten Königreich, zusammengearbeitet.

VERSCHÄRFUNG DER PFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM EINFRIEREN VON VERMÖGENSWERTEN

  • Neues Kriterium für die Aufnahme in die Sanktionsliste: Der Rat hat sich auf ein neues Kriterium geeinigt, nach dem Personen in die Sanktionsliste aufgenommen werden können, die aus der zwangsweisen Übertragung des Eigentums an russischen Tochtergesellschaften von Unternehmen aus der EU oder der zwangsweisen Übertragung der Verfügungsgewalt über solche Unternehmen Profit ziehen. Dadurch wird sichergestellt, dass niemand von den Verlusten profitiert, die Unternehmen in der EU erleiden, wenn ihre Tochtergesellschaften zwangsweise in russisches Eigentum übergehen bzw. unter russische Leitung gestellt werden.
  • Möglichkeit, verstorbene Personen mit eingefrorenen Vermögenswerten auf der Sanktionsliste zu belassen, um zu verhindern, dass die Maßnahme des Einfrierens der Vermögenswerte untergraben werden könnte.
  • Verschärfung der Pflichten für Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Aufspüren von Vermögenswerten, um Verstöße gegen Sanktionen oder deren Umgehung zu verhindern und aufzudecken.

MAẞNAHMEN IM ENERGIEBEREICH

  • Ölpreisobergrenze: Um Russland die Fortsetzung des Kriegs zu erschweren, hat die internationale Koalition der G7+ die Ölpreisobergrenze durch neue Maßnahmen zur strengeren Überwachung des Verkaufs von Tankschiffen an Drittländer sowie durch detailliertere Nachweisanforderungen gestärkt. Auf diese Weise kann gegen die „Schattenflotte“ vorgegangen werden, mit der Russland den Preisdeckel umgeht. In dieser Hinsicht steht die EU in engem Dialog mit ihren G7-Partnern, um eine Abstimmung der Maßnahmen und künftigen Leitlinien sicherzustellen.
  • Neues Einfuhrverbot für Flüssiggas (LPG), das bei den jährlichen Importen mit über 1 Mrd. EUR zu Buche schlägt, wobei für bestehende Verträge maximal 12 Monate lang eine Bestandsschutzklausel greift.

VERSCHÄRFUNG DER MAẞNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG VON UMGEHUNGSPRAKTIKEN

  • Erweiterung des Durchfuhrverbots durch Russland durch Aufnahme bestimmter wirtschaftlich kritischer Güter in die Liste, sofern diese für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.
  • Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, die Wiederausfuhr bestimmter Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen.  Erfasst ist die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologie in der Liste in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, gemeinsame Güter mit hoher Priorität oder Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012. Nach Artikel 12 g der Verordnungmüssen Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen, außer in Art 12 g der VO besteht eine Ausnahme.
  • Einführung einer neuen Meldepflicht, wonach Unternehmen in der EU, die zu mehr als 40 % direkt oder indirekt von russischen Staatsbürgern oder in Russland niedergelassenen Unternehmen gehalten werden, bestimmte Geldtransfers künftig anzeigen müssen.

WEITERE MAẞNAHMEN

  • Einführung einer neuen Ausnahmeregelung für Fälle, in denen die Mitgliedstaaten im öffentlichen Interesse beschließen, einer gelisteten Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zu entziehen.
  • Einführung einer Ausnahmeregelung, nach der eine neu in die Liste aufgenommene Versicherungsgesellschaft Schadenersatz leisten kann.
  • Einführung einer Ausnahmeregelung, die die Veräußerung von Unternehmen in der EU ermöglichen soll, die Eigentum bestimmter gelisteter natürlicher oder juristischer Personen sind.

SONSTIGE MAẞNAHMEN

  • Vornahme einer technischen Änderung, um die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten zu ermöglichen.

 

Der ungewöhnliche hohe Anstieg des Handels mit bestimmten Produkten und Ländern beweist eindeutig, dass Russland gezielt versucht, die Sanktionen zu umgehen. Daher musste die EU die Anstrengungen zur Bekämpfung der Umgehung weiter verstärken und sich um eine noch engere Zusammenarbeit mit den Nachbarn bemühen. Der EU-Sonderbeauftragte für Sanktionen, David O'Sullivan, arbeitet kontinuierlich mit wichtigen Drittländern zusammen, um gegen die Umgehung von Sanktionen vorzugehen. Erste konkrete Ergebnisse sind bereits sichtbar. So werden in einigen Ländern Systeme zur Überwachung, Kontrolle und Blockade von Wiederausfuhren eingerichtet.

Gemeinsam mit gleich gesinnten Partnern hat die EU auch eine gemeinsame Liste der sanktionierten Güter mit hoher Priorität aufgestellt, bei denen Unternehmen besondere Sorgfalt walten lassen sollten und die Drittländer nicht nach Russland wiederausführen dürfen.

Darüber hinaus haben wir für die EU eine Liste der sanktionierten wirtschaftlich kritischen Güter erstellt, bei denen Unternehmen und Drittländer besonders wachsam sein sollten.

 

Weitere Informationen:

Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 

Fragen und Antworten

Weitere Informationen zu Sanktionen 

Quelle: EU-Kommission

 

 

 

Sanktionspaket vom 23. Juni 2023

EU hat sich auf ein weiteres Sanktionspaket geeinigt

 

Elftes Sanktionspaket in Kraft

Die Staaten der Europäischen Union haben am 23. Juni ein elftes Paket mit Sanktionen gegen Russland beschlossen. Mit dem neuen Maßnahmenbündel will die EU die bereits verhängten Sanktionen gegen Russland besser umsetzen und effektiver gegen die Sanktionsumgehung vorgehen, wie der Europäische Rat mitteilte. Das neue Paket umfasst Strafmaßnahmen gegen 87 Organisationen aus verschiedenen Ländern, die laut Brüssel die russische Rüstungsindustrie unterstützen. Neben den bereits in der EU-Sanktionsliste aufgeführten russischen und iranischen Organisationen betrifft dies nun auch Organisationen aus China, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Syrien und Armenien. Außerdem wurden 71 Einzelpersonen und 33 Einrichtungen aus Russland mit Sanktionen belegt. Neu auf der Sanktionsliste sind z. B. Tatjana Schewzowa, die stellvertretende Verteidigungsministerin Russlands; Alexander Gussew, der Gouverneur der Region Woronesch; Weniamin Kondratjew, der Gouverneur der Region Krasnodar; Wladimir Wladimirow, der Gouverneur der Region Stawropol; Wladimir Solodow, der Gouverneur der Region Kamtschatka; General Alexander Lapin, der Stabschef des russischen Heeres; Michail Leontjew, der Pressesprecher des staatlichen Ölkonzerns Rosneft, sowie mehrere Geschäftsleute und Medienschaffende. Sanktioniert wurden auch das Swerdlow-Werk Dserschinsk (gehört zum staatlichen Technologiekonzern Rostec), das private Militärunternehmen Wagner (Wagner-Gruppe) sowie mehrere russische IT-Firmen.

 

Letztes Mittel

Mit dem neuen Sanktionspaket hat der Europäische Rat sich selbst de facto die Befugnis erteilt, Sekundärsanktionen gegen Nicht-EU-Unternehmen zu verhängen, die Russland bei der Umgehung der Handelssanktionen helfen. Außerdem sicherte sich die EU erstmals das Recht, den Handel mit bestimmten Drittländern zu beschränken, wenn die EU-Beamten der Meinung sind, dass über diese Länder sanktionierte europäische Güter nach Russland gelangen. Dieses neue Instrument gegen Umgehungen soll allerdings nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen: Die EU-Staaten wollen vorrangig auf individuelle Maßnahmen gegenüber den betreffenden Drittländern statt auf Strafen setzen. Nur wenn Diplomatie oder „verstärkte technische Hilfe“ für betreffende Länder nicht das gewünschte Ergebnis bringen sollten, könnten gezielte Einzelmaßnahmen gegen juristische und natürliche Personen aus diesen Ländern verhängt werden. Nach der Verhängung solcher Einzelmaßnahmen müsse die EU wieder einen „konstruktiven Dialog“ mit dem betreffenden Drittland aufnehmen, um weitere Umgehungen zu verhindern, hieß es. Wenn diese Bemühungen ohne Erfolg bleiben, sieht sich die EU berechtigt, als „letztes Mittel“ die Lieferung bestimmter Güter in das betreffende Drittland zu beschränken. Das gilt sowohl für Dual-Use-Güter und -Technologien wie auch für Güter, die zur Weiterentwicklung von militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands beitragen können.

 

Neue Kriterien

Die Europäische Union hat ihre Kriterien für die Verhängung individueller Sanktionen erweitert. So wurde ein neues Kriterium für diejenigen russischen IT-Unternehmen eingeführt, die über eine kryptografische Lizenz des Inlandsgeheimdienstes FSB oder eine Lizenz des russischen Industrie- und Handelsministeriums für Waffen und Militärgerät verfügen. Außerdem wurde das Kriterium ergänzt, welches Strafmaßnahmen wegen Beteiligung an der Sanktionsumgehung vorsieht: Hierunter können nun auch Personen aus Drittländern fallen, wenn sie die Umsetzung von EU-Sanktionen „erheblich behindern“. Als Beispiele dafür nennt der EU-Rat den Erwerb von sanktionierten Gütern durch Unternehmen aus Drittländern zum Zweck ihres Weiterverkaufs nach Russland, die Gründung von Unternehmen zum Zweck der Lieferung solcher Güter nach Russland, eine wesentliche Umsatzsteigerung von Unternehmen aus Drittländern, die in solche Lieferungen involviert sind, sowie eine „Beteiligung russischer Personen in jeder Etappe“.


 


Einfuhrverbot für Eisen und Stahl

Mit dem elften Sanktionspaket wurden die Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse verschärft. Wer Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, einführen will, muss den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Vorleistungen nicht aus Russland stammen.

Im Rahmen der Verordnung (EU) 833/2014 gilt ab dem 30. September 2023 ein Einfuhrverbot und zudem besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot gemäß Art. 3g für Eisen- und Stahlerzeugnissewenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d erstreckt sich das Einfuhrverbot ab dem 1.Oktober 2024 auch für aufgeführte Erzeugnisse bestimmter KN- Codes auf Waren des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern aus dem Anhang VII, die russischen Ursprungs sind, verarbeitet wurden.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind somit Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich. Auf der Webseite des Deutschen Zolls wurden nun weitere Informationen veröffentlicht: Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.
 
Weitere Informationen dazu sind in den FAQs. Weitere Infos auch auf der Zollseite.

Hierzu siehe weitere Erläuterungen in unserer News und dem Update hierzu und dem zweiten Update hierzu.


 


 

Russische Anhänger verbannt

Das elfte Sanktionspaket untersagt den Transit über Russland von zahlreichen Gütern und Technologien, die aus der EU in Drittländer ausgeführt werden und zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen oder in der Luft- oder Raumfahrtindustrie eingesetzt werden können. Außerdem wurde das seit April 2022 geltende Verbot für russische Güterkraftverkehrsunternehmen, Waren in die EU zu befördern, um das Einfuhrverbot für Lastkraftwagen mit russischen Anhängern oder Sattelanhängern ergänzt.

 

Einlaufverbot für Schiffe verschärft

Seit dem 24. Juni verbietet die EU den Zugang zu ihren Häfen und Schleusen für Schiffe, die Umladungen zwischen Schiffen (Ship-to-Ship) vornehmen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates den begründeten Verdacht hat, dass diese Schiffe gegen das seit dem 5. Dezember 2022 geltende Einfuhrverbot der EU für per Schiff transportiertes russisches Rohöl oder gegen das seit dem 5. Februar 2023 geltende Einfuhrverbot der EU für per Schiff transportierte russische Ölprodukte verstoßen bzw. russisches Öl oder Ölprodukte, die zu einem Preis oberhalb der festgesetzten Preisobergrenzen (60 US-Dollar pro Barrel Rohöl, 45 bzw. 100 US-Dollar pro Barrel Ölprodukte) erworben wurden, in Drittländer befördern. Schiffen, die es versäumen, der zuständigen Behörde eine Umladung zwischen Schiffen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Mitgliedstaats bzw. innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie der Küste des Mitgliedstaats mindestens 48 Stunden im Voraus zu melden, darf kein Zugang zu Häfen der EU gewährt werden. Dies gilt auch für Schiffe, die beim Öltransport ihr Schiffsortungssystem AIS manipulieren oder abschalten.

 

Beschränkungen für Druschba-Öl

Die Europäische Union hatte bereits Ende 2022 ein Embargo gegen Ölimporte aus Russland verhängt. Eine Ausnahmeregelung erlaubte jedoch, russisches Öl über den nördlichen Strang der Druschba-Pipeline nach Deutschland und Polen einzuführen. Mit dem Inkrafttreten des elften Sanktionspakets wurde diese Möglichkeit nun beendet. Der über Belarus führende Nordstrang war ursprünglich für die Versorgung Polens, Deutschlands, Lettlands und Litauens mit Erdöl bestimmt. Die Einfuhr von Öl mit Ursprung in Kasachstan oder in einem anderen Drittland, das über die Druschba-Pipeline durch Russland geleitet wird, ist weiter erlaubt. Auch über den südlichen, über die Ukraine führenden Strang der Pipeline darf Erdöl weiterhin nach Tschechien, in die Slowakei und Ungarn strömen.

 

Energie

Das neue Maßnahmenpaket verlängert die Ausnahme von der Ölpreisobergrenze für russisches Öl, das nach Japan geliefert wird. Der Preisobergrenzenmechanismus sieht vor, dass einzelne Projekte, die für die Energieversorgung bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, von der Preisobergrenze ausgenommen werden können. Die Ausnahmeregelung für das Projekt Sachalin 2, das seinen Standort in Russland hat, soll bis zum 31. März 2024 verlängert werden, um die Energieversorgung in Japan entsprechend den Bedürfnissen des Landes zu sichern. Außerdem wurden strenge Ausnahmen von den bestehenden Ausfuhrverboten eingeführt, um Wartung und Betrieb der Pipeline CPC (Caspian Pipeline Consortium), die kasachisches Öl über Russland in die EU transportiert, zu ermöglichen.

 

High-Tech und Maschinenbau

Die Europäische Union hat die Liste der Güter erweitert, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und deshalb nicht nach Russland ausgeführt werden dürfen. Dazu gehören etwa elektronische Bestandteile, Halbleitermaterialien, Ausrüstung für die Herstellung und das Testen elektronischer integrierter Schaltungen und gedruckter Schaltungen, optische Bestandteile, Navigationsinstrumente u. a. m. Außerdem wurde die Liste der Feuerwaffen und ihrer Teile ergänzt, die Exportbeschränkungen unterliegen. Der Verkauf, die Lizenzierung, die Übertragung oder die Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen, die im Zusammenhang mit sanktionierten Gütern und Technologien verwendet werden, wurden verboten. Wie es heißt, soll dadurch verhindert werden, dass die betreffenden Güter „einfach außerhalb der EU hergestellt“ werden. Das Ausfuhrverbot für Luxusfahrzeuge (ab 50.000 Euro pro Einheit) wurde auf alle Neu- und Gebrauchtwagen ab einer Motorgröße von 1.900 cm³ sowie auf alle Elektro- und Hybridfahrzeuge ausgeweitet. Außerdem wurde ein vollständiges Verbot für die Lieferung „bestimmter Arten von Maschinenbauteilen“ eingeführt. Hiervon ausgenommen sind nur diejenigen technischen Anlagen, die für den Betrieb von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind und die 2018 vom russischen Maschinenbauunternehmen Metrowagonmasch geliefert wurden.

 

Finanzen und Dienstleistungen

Lockerungen wurden für europäische Halter von Aktienzertifikaten beschlossen, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen. Sie können nun bis zum 25. September bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Genehmigung beantragen, die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und dem Verkauf der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder zu bekommen. Außerdem hat der Europäische Rat bestimmten sanktionierten Personen und Unternehmen es ermöglicht, die Genehmigung für die Übertragung ihrer Vermögenswerte auf separate europäische Strukturen zu beantragen, die unter bestimmten Bedingungen als nicht sanktioniert gelten sollen. Der Rat hat auch die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen erlaubt, sofern die zuständigen Behörden feststellen, dass diese Gelder bzw. wirtschaftliche Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind. Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden der EU die weitere Bereitstellung von Rechtsberatung für in Russland gegründete juristische Personen bis zum 31. März 2024 genehmigen, wenn diese für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland erforderlich ist.

 

Medienverbote

Der Europäische Rat hat beschlossen, die Sendelizenzen für die russischen TV-Kanäle RT Balkan, Oriental Review, Tsargrad, New Eastern Outlook und Katehon in der EU auszusetzen. Journalisten der betroffenen Medien dürfen weiter in der Union arbeiten.

Quelle: AHK Russland

Weitere Informationen in der VO 2023/1214.

Weitere Informationen in der Pressemitteilung der EU-Kommission.
Sanktionspaket vom 24./25. Februar 2023

10. Sanktionspaket der EU

Die Europäische Union hat mit der Verabschiedung des 10. Sanktionspakets die Sanktionen gegen Russland erneut verschärft. Diese zielen darauf ab, Russland weiter finanziell und wirtschaftlich zu schwächen, um es in seinen militärischen und technologischen Möglichkeiten zur Fortführung des Angriffskriegs zu beschränken.

Kernpunkte des 10. Sanktionspakets

Wirtschaftssanktionen

  • Exportverbote für Dual-Use- und Advanced Tech-Güter werden ausgeweitet, das trifft auch auf weitere Güter zu, die für den Ausbau der industriellen Produktion in Russland verwendet werden könnten. Dual-Use-Güter sind Güter, die zu zivilen, aber auch militärischen Zwecken genutzt werden könnten. Ausfuhrverbote bestehen etwa für Elektronik, Spezialfahrzeuge, Maschinenteile, Ersatzteile für Lastwagen und Triebwerke sowie Güter für den Bausektor, die vom russischen Militär eingesetzt werden könnten, zum Beispiel Antennen oder Kräne. 
  • Die Liste der Beschränkungen unterliegenden Güter, die zur technologischen Stärkung von Russlands Verteidigungs- und Sicherheitssektor beitragen könnten, beinhaltet nun zusätzliche neue elektronische Bauteile, die in russischen Waffensystemen (unter anderem Drohnen, Raketen und Hubschrauber, die vom Schlachtfeld geborgen wurden), eingesetzt werden, sowie bestimmte Seltenerdwerkstoffe, elektronische integrierte Schaltungen und Wärmebildgeräte.
  • Der Transit von Dual-Use-Gütern in Drittstaaten über russisches Staatsgebiet wird verboten. So soll verhindert werden, dass Russland die Sanktionen umgeht.
  • Das Luftfahrtembargo wird ausgeweitet.
  • Importverbote für Güter werden ausgeweitet, mit denen Russland erhebliche Einnahmen erzielt. Diese sind: Bitumen, Asphalt, Carbon und synthetisches Gummi.

Individualsanktionen

Weitere 87 Personen und 34 Organisationen werden mit Sanktionen belegt. Ihre Vermögenswerte in der EU werden eingefroren. Außerdem gilt für sie ein Einreiseverbot in die EU. Diese sind unter anderem:

  • Föderationsrats- und Duma-Abgeordnete,
  • Beamte in Führungspositionen,
  • Vize-Minister,
  • Militärangehörige und Söldner,
  • Vertreter des russischen und iranischen Rüstungssektors,
  • Propagandisten,
  • Schifffahrtsgesellschaften,
  • Verantwortliche für die Entführung von Kindern nach Russland.

Finanzssanktionen

  • Drei weitere Großbanken werden mit Sanktionen belegt.
  • Informationspflichten werden ausgeweitet für EU-Banken und EU-Unternehmen sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger über das Vermögen der sanktionierten Personen und Unternehmen in der EU sowie über Vermögenswerte der russischen Zentralbank.

Weitere Sanktionen

  • Das Sendeverbot wird ausgeweitet auf das russische Staatsmedium RT Arabic.
  • Russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Positionen in Leitungsgremien von Einrichtungen der kritischen Infrastruktur in der EU bekleiden.
  • Russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Gasspeicherkapazitäten in der EU zur Verfügung stellen.
  • Um die Umgehung der Luftraumsperrung für russische Flugzeuge in der EU zu unterbinden, müssen Privat- bzw. Charterflüge zwischen Russland und der EU mindestens 48 Stunden vor dem Flug angemeldet werden.

Quelle: Bundesregierung, Rat der EU

Rat der EU - Pressemitteilung vom 25. Februar 2023 (Verabschiedung des 10. Sanktionspakets)

Rat der EU - Pressemitteilung vom 25. Februar 2023 (Individualsanktionen)

Die Sanktionsmaßnahmen vom 24/25. Februar 2023 finden Sie im EU-Amtsblatt L 059I

Presseerklärung der der EU-Kommissionspräsidentin zum 10. Sanktionspaket gegen Russland 

Die EU-Sanktionspakete im Überblick - Teil 1

Sanktionspaket vom 16. Dezember 2022

Neue EU-Sanktionen verabschiedet

Als Reaktion auf den anhaltenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die schwere derzeitige Eskalation gegen die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur hat der Rat ein neuntes Paket neuer Maßnahmen angenommen, mit denen der Druck auf Russland und seine Regierung erhöht werden soll.

Das vereinbarte Paket umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die die russische Wirtschaft hart treffen und die russischen Möglichkeiten zur Fortsetzung der Aggression wirksam vereiteln sollen.

Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen

Mit dem heutigen Beschluss werden neue Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien eingeführt, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Dies wird dadurch erreicht, dass die Liste der Einrichtungen, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands in Verbindung stehen, um weitere 168 Einrichtungen, auf die sektorspezifische Maßnahmen Anwendung finden, erheblich erweitert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass wichtige Chemikalien, Nervenkampfstoffe, Nachtsicht- und Funknavigationsgeräte, Elektronik und IT-Komponenten, die von der russischen Kriegsmaschine verwendet werden könnten, nicht frei gehandelt werden können. Um eine Umgehung der Sanktionen zu vermeiden, werden auch einige von Russland kontrollierte Organisationen mit Sitz auf der rechtswidrig annektierten Krim oder in Sewastopol in die Liste aufgenommen.

Darüber hinaus wird die EU das Ausfuhrverbot für die Luftfahrt und die mit der Raumfahrtindustrie zusammenhängenden Güter und Technologien auf Flugzeugtriebwerke und deren Teile ausweiten. Dieses Verbot gilt sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge, was bedeutet, dass von nun an die Direktausfuhr von Motoren für Drohnen nach Russland und in Drittländer, die Drohnen nach Russland liefern könnten, verboten ist.

Keine der angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, verabschiedeten Maßnahmen ist gegen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, zwischen Drittländern und Russland gerichtet. Da die Union entschlossen ist, Ernährungsunsicherheit in der ganzen Welt zu verhindern und zu bekämpfen, und um Störungen der Zahlungswege für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu vermeiden, wurde jedoch beschlossen, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten einzuführen und Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln – einschließlich Weizen und Düngemitteln – gespielt haben, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Bankensektor

Die EU wird die Vermögenswerte zweier weiterer russischer Banken einfrieren und die Russian Regional Development Bank in die Liste der staatseigenen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen Russlands aufnehmen, die einem vollständigen Transaktionsverbot unterliegen.

Medien

Um gegen die systematische internationale Kampagne der Desinformation und Informationsmanipulation der Russischen Föderation vorzugehen, die darauf abzielt, ihre Nachbarländer, die EU und ihre Mitgliedstaaten zu destabilisieren, hat der Rat das Verfahren zur Aussetzung der Rundfunklizenzen für vier weitere Medien eingeleitet: NTV/NTV MirRossiya 1REN TV und Pervyi Kanal. Diese Medien stehen unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation und wurden von dieser für ihre anhaltenden und konzertierten Desinformationskampagnen und ihre Kriegspropaganda genutzt, die die Aggression Russlands legitimieren und die Unterstützung für die Ukraine untergraben. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte hindern diese Maßnahmen diese Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der EU auszuführen, wie etwa Recherche und Interviews.

Beratungsdienstleistungen

Mit den heutigen Beschlüssen wird ein Verbot für die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung für die Russische Föderation eingeführt.

Energie und Bergbau

Die EU wird das Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor ausweiten, indem sie zusätzlich neue Investitionen in den russischen Bergbausektor verbietet, mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, die bestimmte kritische Rohstoffe betreffen.

Sonstiges

Ab heute ist es Staatsangehörigen der EU untersagt, Posten in den Leitungsgremien aller staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Russlands, die in Russland niedergelassen sind, zu bekleiden.

Gelistete Personen

Zusätzlich zu den Wirtschaftssanktionen hat der Rat beschlossen, ein zahlenmäßig und inhaltlich umfassendes Paket von Einzelmaßnahmen anzunehmen, das eine Liste mit einer großen Anzahl zusätzlicher Personen und Organisationen enthält.

 

Angesichts des Angriffskriegs Russlands steht die Europäische Union entschlossen an der Seite der Ukraine und ihrer Bevölkerung und unterstützt uneingeschränkt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen.

Die einschlägigen Rechtsakte werden demnächst im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

 

Presseerklärung von Präsidentin von der Leyen zum neunten Sanktionspaket gegen Russland
Sanktionspaket vom 6. Oktober 2022

8. Sanktionspaket der EU

Die EU-Staaten haben ein achtes Sanktionspaket gegen Russland auf den Weg gebracht. Die entsprechende Presseerklärung hat die Europäische Kommission veröffentlicht. Das achte Paket sieht neue Importverbote aus der EU in Hohe von 7 Mrd. Euro sowie weitergehende Exportverbote vor. Mit dem neuen Sanktionspaket schaffen die EU-Staaten auch die Grundlage dafür, dass Russland Öl künftig für einen deutlich niedrigeren Preis an große Abnehmer wie Indien verkaufen muss als derzeit.

Unter anderem umfasst das achte EU-Sanktionspaket folgende Punkte:

  • Strafmaßnahmen gegen Personen und Einrichtungen – Vertreter der russischen Politik und Wirtschaft, des Militärpersonals, Medienvertreter; sie werden mit Einreiseverboten und Vermögenssperren belegt;
  • neue Ausfuhrbeschränkungen, die darauf abzielen, Russland Schlüsseltechnologien vorzuenthalten und somit seine Fähigkeit zur Entwicklung seines Rüstungs- und Sicherheitssektors einzuschränken; dies betrifft unter anderem elektronische Komponenten (die in russischen Waffen verwendet werden), Produkte für die Luftfahrt und spezielle chemische Grundstoffe; dazu gehört auch das Ausfuhrverbot für Schusswaffen;
  • neue Einfuhrbeschränkungen betreffen ein Handelsvolumen von 7 Mrd. Euro; z.B. Einfuhrverbot für russische Fertig- und Halbfertigprodukte aus Stahl, Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, einige chemische Erzeugnisse und Schmuck (nicht aus Gold);
  • Umsetzung der G7-Vereinbarung über eine Preisobergrenze für russisches Öl – während das EU-Verbot für die Einfuhr russischen Öls über den Seeweg in Kraft bleibt, wird die Preisobergrenze, sobald sie in Kraft getreten ist, es den europäischen Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, den Transport von russischem Öl in Drittländer zu übernehmen und aufrechtzuerhalten, sofern der Preis unter der festgelegten Obergrenze bleibt. Diese Maßnahme wird eng mit den G7-Partnern abgestimmt. Sie wird nach einem weiteren Ratsbeschluss am 5. Dezember 2022 für Rohöl und am 5. Februar 2023 für Raffinerieprodukte in Kraft treten;
  • Verbot für EU-Staatsangehörige, Sitze in Führungsgremien russischer Staatsunternehmen einzunehmen;
  • Finanzdienstleistungen, IT-Beratung und andere Dienstleistungen – die bestehenden Verbote von Krypto-Vermögenswerten wurden verschärft, indem alle Wallets, Konten oder Dienste zur Speicherung von Krypto-Vermögenswerten verboten wurden, unabhängig von der Höhe des Wallets (zuvor waren bis zu 10.000 EUR erlaubt); außerdem wurde die Liste von Dienstleistungen erweitert, die nicht mehr für die russische Regierung oder juristische Personen mit Sitz in Russland erbracht werden dürfen (IT-Beratung, Rechtsberatung, Architektur- und Ingenieurleistungen);
  • Verhinderung der Umgehung von Sanktionen – die EU führt eine neue Kategorie ein, in welcher Personen aufgeführt werden, die die EU-Sanktionen umgehen; wenn betreffende Personen etwa Güter oder Waren in der EU kaufen, sie in Drittländer verbringen und dann nach Russland, wäre dies eine Umgehung von Sanktionen, so dass die Personen in der Liste aufgeführt würden.
     

Quelle: AHK Russland

Weitere Informationen im EU-Amtsblatt. Die Verordnung (EU) 2022/1904 enthält relevante Änderungen der VO (EU) Nr. 833/2014; die Verordnungen (EU) 2022/1905 und (EU) 2022/1906 ergänzen die VO (EU) Nr. 269/2014, in der die Personen, Organisationen und Einrichtungen Russlands gelistet sind, deren Vermögen eingefroren ist und denen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden darf.

Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat in diesem Zusammenhang neue Codierungen veröffentlicht.

 

Sanktionspaket vom 21. Juli 2022

7. Sanktionspaket der EU

Der Europäische Rat hat ein siebtes Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Dazu gehören ein Goldembargo, das Einfrieren von Vermögenswerten der staatlichen Sberbank und neue Exportkontrollen, wie EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen mitteilte. Laut Ungarns Außenminister Péter Szijjártó verbietet die EU zudem Wirtschaftsprüfungs- und Buchhaltungsdienstleistungen sowie den Handel mit Dual-Use-Gütern. Szijjártó betonte, dass Energielieferungen von den neuen Restriktionen nicht betroffen seien. Die Sanktionen wurden mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt rechtskräftig. 

Goldembargo verhängt 
Der Europäische Rat hat einen Importstopp für russisches Gold beschlossen. Wie das Gremium mitteile, gilt das Verbot für Ankauf, Import oder Übergabe von Gold und Juwelen russischer Herkunft. „Wir verbieten de facto das nach Energie wichtigste Exportgut Russlands“, erklärte der EU-Außenbeauftragte Josep Borrell am Donnerstag. Am selben Tag hatte Großbritannien die Einfuhr von russischem Gold untersagt. Ab dem 10. August verbietet das Vereinigte Königreich zudem die Einfuhr von Kohle und ab dem 31. Dezember die Einfuhr von Erdöl aus Russland. Zuvor hatten bereits die USA, Japan und Kanada ein Goldembargo gegen Russland verhängt. 

Sanktionen gegen Titan-Riesen abgelehnt
Die Europäische Union wird einem Zeitungsbericht zufolge keine Sanktionen gegen den russischen Titanhersteller VSMPO-Avisma verhängen. Ein Sanktionsvorschlag sei in letzter Minute abgelehnt worden, berichtet The Wall Street Journal unter Berufung auf europäische Diplomaten. Grund seien Befürchtungen, dass VSMPO-Avisma keine Produkte mehr in die EU liefern könnte. VSMPO-Avisma ist der größte Titanproduzent der Welt. / The Wall Streel Journal (WSJ) (EN)

Sanktionen gegen Luftfahrt gelockert 
Die 27 EU-Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihres siebten Sanktionspakets die bereits verhängten Restriktionen gegen die russische Luftfahrt gelockert. Wie das Presseamt des Europäischen Rates mitteilte, wurde das Lieferverbot für Produkte und Technologien aufgehoben, die für die Erfüllung der technischen Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO notwendig sind. Was das konkret bedeutet, wurde nicht näher ausgeführt. Die EU hatte nach dem 24. Februar die Lieferung, Wartung und Versicherung von Flugzeugen in Russland verboten und von russischen Fluggesellschaften die Rückgabe der geleasten Maschinen gefordert. 

Öllieferung an Drittstaaten erleichtert
Die EU hat europäischen Unternehmen erlaubt, mit staatlichen russischen Firmen wie Rosneft, Gazprom Neft und Sovcomflot Geschäfte für die Beförderung von russischem Erdöl an Drittstaaten abzuschließen. Um negative Auswirkungen auf die globale Nahrungsmittel- und Energiesicherheit zu vermeiden, habe die EU beschlossen, den Handel mit Agrarprodukten und den Öltransport in Drittstaaten von dem Verbot auszunehmen, teilte der EU-Rat mit. 

Verbotsliste der Dual-Use-Güter erweitert
Die EU-Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, also für militärisch nutzbare zivile Waren, sowie für Spitzentechnologie sind verschärft worden. Das neue Maßnahmenpaket umfasst eine Erweiterung der Liste der Kontrollen unterliegenden Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, etwa Wasserwerfer, Polizeihelme, Knüppel und Schutzschilde, Fuß- und Handschellen, Hochdruckpumpen, sogenannte Heiße Zellen, geeignet für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Ringmagnete, Strahlungsdosimeter, etliche Impfstoffe, medizinische Produkte, die Botulinumtoxine (das Nervengift Botox) verwenden, Halbleiter-Nanomaterialien, Lager für den Hochtemperaturbetrieb.

 

Die Sanktionsmaßnahmen vom 21. Juli 2022 finden Sie in den EU-Amtsblättern L 193 und L 194.

Quelle: AHK Russland,   Rat der Europäischen Union

Sanktionspaket vom 3. Juni 2022

6. Sanktionspaket der EU

Am 3. Juni 2022 wurde das 6. Sanktionspaket der EU gegen Russland und Belarus im EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht. Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg. Darüber hinaus sieht das Paket Sanktionen in weiteren Bereichen sowohl gegen Russland als auch gegen Belarus vor.

Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen u.a. (Auszug):

Russland:

  • Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen (EU (DVO) 2022/878 zur Änderung VO 269/2014)
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen. (EU (VO) 2022/879 zur Änderung VO 833/2014)
  • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl.
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Chemikalien)
  • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
  • Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
  • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen)
  • Durchsetzung der Finanzsanktionen durch die EU-Mitgliedstaaten (EU (VO) 2022/880 zur Änderung VO 269/2014)

Belarus:

 

Weitere Informationen zu dem Sanktionspaket von der AHK Russland

Das Sanktionspaket enthält folgende Einschränkungen:
 

1. Verbot des Ankaufs, Imports oder Transfers von Rohöl und bestimmter Erdölprodukte aus Russland

Das Paket enthält grundsätzlich ein vollständiges Einfuhrverbot für alle russischen Erdöl- und Erdölerzeugnisse auf dem Seeweg, nicht jedoch für über Pipelines beförderte Öllieferungen, über die etwa Ungarn, Deutschland und Polen rund ein Drittel des Öls erhielten. Berlin und Warschau haben unabhängig davon beschlossen, alle russischen Ölimporte (über Seewege und Pipelines) einzustellen. Bis Jahresende werden nur noch Lieferungen über den südlichen Teil der Druschba-Pipeline Öl in die EU geleitet, diese machen 10 % der gesamten EU-Öleinfuhren aus. Der Ausstieg aus russischem Öl soll in 6 Monaten bei Rohöl und 8 Monaten hinsichtlich raffinierter Erdölprodukte erfolgen. Eine vorübergehende Ausnahme ist für Rohölimporte per Pipeline in jene EU-Mitgliedstaaten vorgesehen, die aufgrund ihrer geografischen Lage unter einer besonderen Abhängigkeit von russischen Lieferungen leiden und keine gangbaren Alternativen haben. Darüber hinaus profitieren Bulgarien und Kroatien von vorübergehenden Ausnahmen für Ölimporte auf dem Seeweg und Vakuumgasöl.

Im Einzelnem bedeuted das Teil-Ölembargo:

Es ist verboten, Rohöl und bestimmte Erdölerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder in EU-Mitgliedstaaten zu transportieren.

Importierten EU-Länder im Jahr 2021 noch russisches Öl und Ölprodukte im Wert von fast 71 Mrd. Euro, betrifft das Embargo nunmehr das Gros: Eingestellt werden bis Ende 2022 Lieferungen im Wert von 65 Mrd. Euro.

Das Embargo ist bereits in Kraft getreten. Es gibt jedoch Übergangsfristen und Ausnahmen:

  • zulässig sind bis 5. Dezember 2022 kurzfristige einmalige Transaktionen wegen des Imports oder zur Ausführung von Verträgen über den Kauf von russischem Öl (KN-Code 2709 00), die vor dem 4. Juni abgeschlossen wurden
  • zulässig sind bis 5. Februar 2023 kurzfristige einmalige Transaktionen wegen des Imports oder zur Ausführung von Verträgen über den Kauf russischer Mineralölprodukte (KN-Codes 2710)

EU-Mitgliedsstaaten dürfen Erdöl und Ölprodukte erwerben, die ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden und sofern die Waren nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen. So gilt eine Ausnahme beispielsweise für das kasachische Öl des Caspian Pipeline Consortium, das bei Noworossijsk für den Export umgeschlagen wird. Kasachstan hat sein über russische Häfen verkauftes Öl bereits in KEBCO umbenannt, damit Händler und Käufer es vom sanktionierten Urals-Öl unterscheiden können.

Das Ölembargo gilt nicht für russisches Öl, das über die Druschba-Pipeline in EU-Staaten geliefert wird. Durch seinen nördlichen Teil gelangt Erdöl nach Deutschland und Polen. Laut dem Statistikamt der Europäischen Union Eurostat belief sich die Menge der Ölimporte aus Russland über diese Route im Jahr 2021 auf einen Wert von 10 Mrd. Euro. Berlin und Warschau wollen die Pipelinelieferungen von russischem Öl allerdings trotz der Ausnahme einstellen.

Weiterverkaufsverbot: Beziehen EU-Länder russisches Öl über die Druschba-Pipeline, ist es untersagt, das Öl an andere EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuverkaufen. Ab dem 5. Februar 2023 gilt ein entsprechendes Weiterverkaufsverbot auch für aus russischem Erdöl hergestellte Produkte.

Beschlossen wurde zudem ein Versicherungsembargo auf Öllieferungen per Seefracht: Verboten sind Versicherung oder Rückversicherung des Transports russischen Erdöls und Erdölprodukten auf dem Seeweg. Die Verordnung verbietet technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder die Finanzierung oder finanzielle Unterstützung in Bezug auf den Transport in Drittländer, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen. /  EU-Amtsblatt (DE)
 

2. SWIFT-Ausschluss russischer und belarussischer Banken

Die EU schließt drei weitere russische Kreditinstitute vom Finanzkommunikationsnetzwerk SWIFT aus. Betroffen sind Russlands größte Bank Sberbank, die Credit Bank of Moscow (MKB) und die Landwirtschaftsbank Rosselchosbank sowie die Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau.
 

3. Verbot russischer Staatssender

Die Sendetätigkeit von drei weiteren russischen staatlichen Sendeanstalten – Rossiya RTR/RTR Planeta, Rossiya 24/Russland 24 und TV Centre International – wurde ausgesetzt. Die Restriktionen hindern im Einklang mit der Charta der Grundrechte die Medienunternehmen und ihre Mitarbeiter allerdings nicht, Recherchen und Interviews durchzuführen.

4. Export-Beschränkungen

Bereits geltende Ausfuhrbeschränkungen für sogenannte Dual-Use-Güter und -Technologien, also solchen mit doppeltem – zivilem wie militärischem – Verwendungszweck werden auf etliche natürliche und juristische Personen ausgedehnt. Betroffen sind russische wie belarussische Unternehmen. Zudem werden weitere Güter und Technologien gelistet, die zur technologischen Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, etwa 80 Chemikalien, die zur Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können.
 

5. Verbot von Buchführungs-, PR- und Beratungsdienstleistungen sowie Cloud-Diensten für Russland

Es ist grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

Ausnahmen:

  • Erlaubt ist sind Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 4. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.
  • Gestattet ist die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
  • Erlaubt ist weiterhin die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
  • Dienstleistungen können behördlich genehmigt werden, wenn diese erforderlich sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen, oder für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland.

Weiter Informationen finden Sie in dem Sanktionsbriefing der AHK vom 06.06.2022

 

6. Sanktionen gegen weitere natürliche und juristische Personen

Die EU-Mitgliedsstaaten haben 65 natürliche und 18 juristische Personen auf ihre Sanktionsliste gesetzt. Betroffen sind Mitarbeiter von Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, Militärs, Großunternehmer, Medienvertreter sowie deren Familienangehörige. Desweiteren wurden weitere Sanktionen gegen russische Unternehmen im Industrie- und Technologiesektor verhängt.

Individuelle Sanktionen sind unter anderem verhängt worden gegen:
 

  • Arkadij Wolosch, russischer Geschäftsmann im IT-Bereich, Gründer und Vorstandsvorsitzender von Yandex, dem größten russsichen Internetunternehmen mit der beliebteste Suchmaschine Russlands. Russische staatseigene Banken wie Sberbank und VTB sind Anteilseigner und Investoren bei Yandex
  • Andrej Lipow,  Leiter des russischen Föderalen Dienstes für die Überwachung der Kommunikation, der Informationstechnologie und der Massenmedien (Roskomnadzor)
  • Alina Kabajewa, Vorstandsvorsitzende der Nationalen Mediengruppe (NMG), ehemalige Sportgymnastin, Olympiasiegerin, Ex-Mitglied der Staatsduma
  • Eduard Chudajnatow, russischer Geschäftsmann im Energiesektor, Eigentümer der „Independent Oil and Gas Company“ (NOC, JSC Neftegazholding) - als eines der größten russischen Privatunternehmen und einer der wichtigsten Erdölproduzenten in Prospektion, Exploration und Entwicklung von Erdöl- und Erdgasfeldern, Erdölraffination sowie Herstellung und Vermarktung von Erdölerzeugnissen
  • Michail Misintsew, Generaloberst, Leiter des nationalen Verteidigungskontrollzentrums der Russischen Föderation
  • Tatjana Nawka, ehemalige Eiskunstläuferin, Olympiasiegerin, Ehefrau von Dimitrij Peskow, Pressesprecher des russichen Präsidenten, zudem seine Tocher Jelisaweta Peskowa und sein Sohn Nikolaj Peskow
  • Marina Mordaschowa, Ehefrau und Kindsmutter von Alexej Mordaschow, Vorsitzender von Severgroup, der als seinerseits Sanktionierter Unternehmensanteile an sie übertragen hat – unter anderem an dem Reiseriesen TUI und dem Goldunternehmen Nordgold im Wert von insgesamt mehr als 1,5 Mrd. Euro durch verschiedene Offshore-Unternehmen, die sich im Besitz von Mordaschowa befinden oder von ihr kontrolliert werden – wie Unifirm Ltd., Ondero Ltd. und Ranel Assets Ltd.
  • Alexandra Melnitschenko, Ehefrau des Industeriellen Andrej Melnitschenko, Eigentümer des großen Düngemittelherstellers EuroChem Group und des Kohleunternehmens SUEK
  • Pawel Prigoshin, Sohn des Unternehmers Jewgenij Prigoshin
  • Pjotr Akopow, Kolumnist bei der Nachrichtenagentur RIA Nowosti
  • Timofej Sergejzew, Kolumnist bei der Nachrichtenagentur RIA Nowosti
  • Viktoria Nikoforowa, Kolumnistin bei der Nachrichtenagentur RIA Nowosti
  • Wolodymir Saldo, Mitglied des Stadtrates von Cherson, Mitglied des „Heilsausschusses für Frieden und Ordnung“, Ex-Bürgermeister von Cherson, Ex-Parlamentsabgeordneter (Partei der Regionen, 2012-2014)
  • Kyrylo Stremoussow, Präsident des „Heilsausschusses für Frieden und Ordnung“ der Stadt Cherson
  • Galina Daniltschenko, amtierende Bürgermeisterin der Stadt Melitopol
     

Folgende Unternehmen wurden sanktioniert:
 

  • PJSC Kamaz, Entwickler und Hersteller von Fahrzeugen und militärischer Ausrüstung
  • JSC Voentorg, ein Auftragnehmer des Verteidigungsministeriums, das Unternehmen erbringt Catering- und Wäschereidienstleistungen und liefert Militäruniformen an die Streitkräfte
  • Ulyanovsk Automobile Plant LLC (UAZ), Kraftfahrzeughersteller
  • JSC Oboronenergo, Stromversorger des Militärs
  • JSC Garnizon, eine dem Verteidigungsministerium unterstellte staatliche Holdinggesellschaft, die bei Ausschreibungen für das Ministerium als Auftraggeber auftritt, ihre Struktur umfasst mehr als 60 Organisationen
  • JSC Voentelecom, führender Anbieter von Telekommunikationsdiensten für das Verteidigungsministerium
  • LLC-Versicherungsgruppe Independent Insurance Group, ein Versicherer von Unternehmen des militärisch-industriellen Komplexes Russlands
  • JSC Kronshtadt Tekhnologii, Militärunternehmen, das Ausrüstung, Software und integrierte Lösungen für Drohnen und die russische Verteidigungsindustrie entwickelt und herstellt.
  • OOO Nizhnekamsk Truck Tyre Plant, Tochtergesellschaft von Tatneft, die Reifen für die Ausrüstung des Verteidigungsministeriums liefert sowie Management Company Tatneft-Neftekhim MC TN (sie verwaltet und koordiniert die nachgeordneten Reifenunternehmen von Tatneft, darunter TD KAMA, Nizhnekamskshina und Nizhnekamsk All-Steel Tyre Plant)
  • OJSC Balashikha Casting and Mechanical Plant (BLMZ), russische Gießerei, mechanisches Werk, Lieferant von Materialien für die Herstellung von Waffen und militärischer Ausrüstung,
  • PJSC Sukhoi Company, Produzent von Flugzeugen, die unter anderem von den russischen Streitkräften eingesetzt werden
  • JSC 121 Aircraft Repair Plant, repariert Flugzeuge der Typen Su-25, Su-27 und MiG-29. Es handelt sich um das einzige Unternehmen in Russland, das Flugzeuge des Typs Su-25 zugleich repariert und auf den Typ Su-25 SM aufrüstet
  • JSC Remdizel, produziert und repariert Rad- und Raupenfahrzeuge, stellt minensichere Fahrzeuge mit Hinterhaltschutz des Typs Typhoon K-63968 her
  • LLC VoenTekstilProm, ein Lieferant von Kleidung für den Bedarf der Regierung, für das russische Militär, die Nationalgarde und die Marine
     

Alle Arten von Transaktionen mit den sanktionierten Personen sind untersagt, ihr Eigentum und ihre finanziellen Vermögenswerte in der EU werden eingefroren.

 

Quelle: AHK Russland Sanktionsbriefing
 EU-Kommission 1, 2 (EN), EU-Amtsblatt (DE)

 

 

Sanktionen von 9. April 2022

5. Sanktionspaket der EU

Vor dem Hintergrund der „Gräueltaten russischer Streitkräfte in Buka und anderen Orten der Ukraine“ hat die EU abermals Sanktionen verabschiedet. Neben der Sanktionierung weiterer natürlicher und juristischer Personen richten sich diese unter anderem auch erstmalig gegen Energieimporte aus Russland.  

Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 traten folgende Sanktionen zum 9. April 2022 in Kraft: 

  • ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn diese aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden (ab August 2022)
  • ein Verbot, Schiffen, die unter russischer Flagge registriert sind, den Zugang zu EU-Häfen zu gewähren (Ausnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie)
  • ein Verbot für alle russische Straßentransportunternehmen, Waren auf Straßen innerhalb der EU zu befördern, auch im Transit (Ausnahmeregelungen z. B. für pharmazeutische und medizinische Produkte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel)
  • weitere Ausfuhrverbote für Flugzeugtreibstoff und andere Waren wie Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, hochwertige Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportmittel
  • neue Einfuhrverbote für Produkte wie Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen
  • eine Reihe gezielter wirtschaftlicher Maßnahmen zur Verschärfung bestehender Maßnahmen und zur Schließung von Schlupflöchern, wie z. B. ein allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an öffentlichen Aufträgen in den Mitgliedstaaten, der Ausschluss jeglicher finanzieller Unterstützung für russische öffentliche Einrichtungen und ein erweitertes Verbot von Einlagen in Kryptowallets durch russische Personen und des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf amtliche EU-Mitgliedsstaats-Währungen lauten

Durch die Listung von vier russischen Banken (namentlich die Banken Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB) durch VO 2022/581, gilt hier nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot. Diese machen 23 % des Marktanteils im russischen Bankensektor aus.

Durch VO 2022/581 wurden zudem weitere natürliche Personen und  juristische Personen auf die in Anhang I der VO 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen Unternehmen, deren Produkte oder Technologien bei der militärischen Invasion eingesetzt wurden, wichtige Oligarchen und Geschäftsleute, hochrangige Kreml-Beamte, Propagandisten von Desinformationen und Informationsmanipulation sowie Familienmitglieder bereits sanktionierter Personen.

VO 2022/577 zur Änderung der VO 765/2006 zieht einen Teil der o.g. Sanktionen auch für Belarus nach (Beförderungsverbot Kraftverkehrsunternehmen; Verkaufsverbot Banknoten und übertragbare Wertpapiere, die auf amtl. Währung eines EU-Mitgliedstaats lauten). 

 

Hier finden Sie die verschärften US-Sanktionen vom 06.04.2022 (Fact Sheet).


Update vom 12.04.2022 des DIHK:

Mit dem 5. Sanktionspaket vom 8. April 2022 wurde ein Beförderungsverbot für russ. und belaruss. Kraftverkehrsunternehmen seitens der EU erlassen. Es gibt genehmigungspflichtige Ausnahmen. 

Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Anfragen können an folgende E-Mail gerichtet werden: embargo-transport @ bafa.bund.de. Bevorzugt sollten die Unternehmen den Antrag über das elektronische Antragsportal ELAN-K2 Ausfuhr stellen (Formular „Sonstige Anfrage“) und dieses Formular als Anlage beifügen; insb. dann, wenn weitere Anträge zu erwarten sind. 

Weitere Informationen finden sie auf der Seite des BAFA und der Europäischen Kommission.

Presseerklärung von Präsidentin von der Leyen zur fünften Runde von Sanktionen gegen Russland
Ausweitung der Sanktionen vom 15./16. März 2022

Neue Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland

Die neuen Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland lassen Lieferungen und Transaktionen im Zusammenhang mit russischen fossilen Brennstoffen - Kohle, Öl und Gas - sowie Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz an EU-Länder unberührt.

Das 4. EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 15. März beinhaltet

  • Neuinvestitionsverbote im russischen Energiesektor
  • Lieferverbote für europäische Ausrüstungen für die Energiewirtschaft

  • Exportverbote für europäische Luxusgüter nach Russland, deren Wert 300 Euro je Stück übersteig

Der Verkauf dieser Waren an natürliche und juristische Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland ist verboten. Die Beschränkung gilt für Luxusartikel, die mehr als 300 Euro pro Artikel kosten, sofern im veröffentlichten Dokument nichts anderes angegeben ist. Das Verbot gilt nicht für Waren, die für amtliche Zwecke diplomatischer Vertretungen in Russland, internationaler Organisationen und deren Mitarbeiter benötigt werden.

Das Exportverbot umfasst unter anderem:

  • Fahrzeuge, ausgenommen Krankenwagen, zur Personenbeförderung auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg im Wert von mehr als 50.000 Euro sowie deren Ersatzteile. Die Maßnahme gilt für Personenkraftwagen, einschließlich Rennwagen, und Motorräder
  • Weine, einschließlich Sekt, Bier und andere Spirituosen
  • Pferde
  • elektronische Geräte für den Hausgebrauch, einschließlich Standventilatoren, Haartrockner, Mikrowellenherde, Kaffee- und Teekocher sowie Smartphones und Spielkonsolen
  • elektronische Geräte zur Aufzeichnung von Video- oder Tonaufnahmen im Wert von mehr als 1.000 Euro, einschließlich Fotoapparate
  • Kaviar und Kaviarersatz
  • Trüffel und Produkte aus Trüffeln
  • Zigarren und Zigarillos
  • Parfums und Kosmetika
  • Uhren, einschließlich Armbanduhren wie Teile
  • Musikinstrumente im Wert von mehr als 1.500 Euro
  • Kunstwerke, Sammlerstücke und Antiquitäten
  • Kleidung, Schuhe und Accessoires (unabhängig von ihrer Materialbeschaffenheit) sowie Ledertaschen
  • Perlen, Edelsteine und Halbedelsteine, Schmuck, einschließlich Gold und Silber
  • Geschirr aus Porzellan und Gegenstände aus Bleikristall
  • Sammlermünzen, Banknoten
     

EU-Embargo für russische Eisen- und Stahlerzeugnisse:

  • Güter aus unlegiertem Stahl
  • Bleche
  • Armaturen
  • Rohre
     

Von den EU-Beschränkungen der unmittelbaren oder mittelbaren Einfuhr sind alle Erzeugnisse erfasst, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.


Das Lieferverbot umfasst ebenso:

  • Formen und Profile aus Gusseisen und unlegiertem (Kohlenstoff-)Stahl
  • Zinnprodukte
  • Bleche mit Metallbeschichtung
  • warmgewalzte Bleche aus unlegierten und anderen Legierungen
  • kaltgewalzte Edelstahlbleche
  • Produkte aus Beschlägen und Draht
  • geschweißte und nahtlose Rohre

 

Verbot jeglicher Geschäfte und Transaktionen mit folgenden russischen Staatsunternehmen:

  • Oboronprom (Beteiligungsgesellschaft an Luft- und Raumfahrtfirmen)
  • OAK (Luftfahrtkonzern - United Aircraft Corporation)
  • Uralwagonsawod (Maschinenbau- und Rüstungsunternehmen)
  • Rosneft (Mineralölunternehmen)
  • Transneft (Erdöl-Pipelinebetreiber)
  • Gazprom-Neft (Mineralölunternehmen)
  • Almaz-Antey (Rüstungskonzern)
  • KAMAZ (Fahrzeughersteller)
  • Rostec (Entwicklung, Produktion und den Export von industriellen High-Tech-Erzeugnissen für den zivilen und den militärischen Bereich)
  • Sowkomflot (Reederei spezialisiert auf Transport von Erdöl und Flüssigerdgas)
  • Sevmash (Werftkomplex)
  • USC (Vereinigte Schiffbaugesellschaft).

Jedoch dürfen vor dem 16. März geschlossene Verträge mit den genannten Unternehmen bis zum 15. Mai erfüllt werden.

 

Per gesonderten Beschluss sind 15 russische Geschäftsleute und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in die EU-Sanktionsliste aufgenommen worden, u.a.

  • Roman Abramowitsch, Eigentümer des FC Chelsea,
  • Alexander Schochin, Präsident der Russischen Union der Industriellen und Unternehmer (RSPP),
  • Konstantin Ernst, Generaldirektor des 1. Kanals des russischen Staatsfernsehens.


Ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet von Unionsländern werden eingefroren zudem wurde ein Verbot von Wirtschaftsbeziehungen mit europäischen Unternehmen verhängt.
 

Die EU-Behörden haben zudem die Liste um 80 russische Unternehmen und Bürger erweitert, an die es strengstens untersagt ist, europäische Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) zu liefern, u.a. an

  • AG RSS (Russische Raumfahrtsysteme)
  • Amur-Werft
  • GosNIIMash (Scientific Research Institute for Mechanical Engineering - Entwickler / Hersteller von Sprengköpfen für Raketenwaffen)
     

Ausgenommen von der Regelung sind zur Abwendung im Katastrophenfall benötigte Güter und jene, deren Lieferung im Rahmen eines gültigen, vor dem 26. Februar abgeschlossenen Vertrages erfolgt.

Die EU untersagt zudem führenden Ratingagenturen die Bewertung von Anleihen des russischen Staates und dortiger Unternehmen. Investoren vertrauen bei Anlageentscheidungen auf Agentur-Bonitätsbewertungen, um etwa Ausfallrisiken abschätzen zu können, etliche institutionelle Anleger wie Versicherungen oder Pensionsfonds sind gar verpflichtet, die Bewertungen zur Kreditwürdigkeit zu berücksichtigen, um Kundengelder besser zu schützen.

 EU-Rats-VO 2022/4272022/428 (DE), EU-Rats-Beschluss 2022/4292022/430 (DE)
 

Ausweitung der Sanktionen vom 9. März 2022

Sanktionsmaßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland

Nach diesem EU-Beschluss ist es verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI der aktualisierten VO (EU) 833/2014) unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Die Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

Abweichend können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.

Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2022

Am 25. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen. Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche

  • Energie
  • Finanzen
  • Transport
  • Visapolitik
  • Exportkontrolle. 

Die relevanten EU-Verordnungen zu den Sanktionen sind: .

 

Übersicht zu den neuen güterbezogenen Wirtschaftssanktionen

Für Dual-Use-Güter und Ausfuhrverbote ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig

Die Verordnung 833/2014 - Wirtschaftssanktionen vom 31. Juli 2014 - gilt in den Bereichen, die von den Änderungen und oder Ergänzungen der Verordnung 328/2022 vom 25. Februar  - neue Wirtschaftssanktionen - nicht betroffen sind, weiterhin uneingeschränkt.

Die güterbezogenen neuen Sanktionen aus der Verordnung 328/2022 sind wie folgt:

Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter

Die relevanten Dual-Use-Güter (Ware, Software, und Technologie) sind im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021) aufgeführt. Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Dual-Use-Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2 aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

Ausfuhrverbot für Güter des Anhang VII (Hightech Produkte)
Anhang VII erfasst folgende Bereiche:

  • Allgemeine Elektronik
  • Rechner
  • Telekommunikation
  • Informationssicherheit
  • Sensoren und Laser
  • Navigatoren und Luftfahrtelektronik
  • Meeres- und Schiffsfahrttechnik
  • Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe 

Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang VII Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2a aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder für deren Erfüllung die erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

 

Weitere Ausfuhrverbote tabellarisch dargestellt
Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2022

Restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland

Aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU seit 23. Februar 2022 bereits restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt.

Die Sanktionen umfassen: 

  • Die Aufnahme von 351 Abgeordneten der DUMA (Unterhaus der Föderalversammlung Russland) auf die EU-Sanktionsliste. Es handelt sich dabei um Personen, die aktiv Handlungen unterstützen und politische Maßnahmen durchführen, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben wird. Sanktionen in diesem Kontext finden aktuell auf 555 Personen und Entitäten Anwendung. Es handelt sich dabei um Finanzsanktionen (das Einfrieren von Geldern und das zur Verfügung stellen von Geldern) und um Einreiseverbote (und Durchreiseverbote) in die EU.
  • Ein Importverbot: Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk ist verboten. Es ist zudem verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden ist und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. Das Verbot gilt zudem bis zum 24. Mai 2022 nicht für die Erfüllung von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 abgeschlossen und erfüllt sind, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
  • Ein Verbot von Neuinvestitionen: Verboten ist es, in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk Immobilien, Einrichtungen, Wertpapiere mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten. Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den von der Regierung nicht kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden und die Erweiterung einer Beteiligung, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde. 
  • Ein Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen: Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien aus Anhang II der Verordnung 2022/263 in der gültigen Fassung ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe.  Das Verbot gilt nicht für die Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
  • Ein Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur: Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. Es gilt eine Altvertragsausnahme bis zum 24. August 2022 für vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
  • Die zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur erlassen. 
  • Tourismusaktivitäten: Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
  • Ein sektorales Verbot der Finanzierung der Russischen Föderation, ihrer Regierung und ihrer Zentralbank.

Näheres zu EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Weitere Sanktionen einzelner Länder:

 

Einzelheiten zu den Sanktionen vom 23. Februar 2022

Mit Beschluss vom 20. Februar 2023 hat die EU die Sanktionen bis zum 24. Februar 2024 verlängert. Den Beschluss des Rates finden Sie im EU-Amtsblatt L 53

Umgehungsverbot

Infolge des Ukraine-Kriegs hat die Europäische Union (EU) zahlreiche restriktive Maßnahmen gegen Russland und Belarus erlassen. Darüber hinaus gilt auch ein umfassendes Umgehungsverbot. Insbesondere bei der Lieferung in bestimmte Länder muss man hier genau prüfen.

Die Kommission hat einen Leitfaden für europäische Unternehmen veröffentlicht, wie sie bei ihren Geschäftspartnern Risiken der Umgehung von Sanktionen erkennen, bewerten und verstehen können - und wie sie diese Risiken vermeiden können.

  • Der Leitfaden beschreibt die aufeinanderfolgenden Schritte, die EU-Unternehmen bei der Durchführung strategischer Risikobewertungen anwenden müssen. Das soll das Risiko der Umgehung von Sanktionen so weit wie möglich verringern.
  • Darüber hinaus werden für die Unternehmen, die diesen Risiken am stärksten ausgesetzt sind, Leitlinien für die Umsetzung einer verstärkten Sorgfaltspflicht aufgestellt. Diese enthalten auch bewährte Verfahren für die Bewertung von Geschäftspartnern, Transaktionen und Waren.
  • Schließlich enthält der Leitfaden eine Liste von "Red Flags", also Warnzeichenfür Umgehungen. Sie beziehen sich auf Geschäftspartner und Kunden und sind Indikatoren, die die Unternehmen in der EU auf mögliche Risiken aufmerksam machen sollen, wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit einem neuen Handelspartner eingehen.

Hier geht es zu Leitfaden für Unternehmer (in Englisch).

Übersicht “No re-export to Russia” clause

Hier finden Sie das Merkblatt zur No-Russia-Klausel der IHK Würzburg-Schweinfurt.

Es gibt eine Regelung für bereits zuvor geschlossene Verträge. Bei der Altvertragsregelung kommt es darauf an, ob der Vertrag vor dem 19.12.2023 oder zwischen dem 19.12.2023 und dem 20.03.2024 geschlossen wurde, und wann er erfüllt wird/wurde. Also ist  unterscheiden:

  1. Vertrag wurde vor dem 19.12.2023 geschlossen, Erfüllung oder Auslaufen des Vertrages vor dem 20.12.2024 – Nicht von der Aufnahme einer No Russia Klausel betroffen.
  2. Vertrag wurde zwischen 19.12.23 und 19.03.24 geschlossen und ab 20.3.2024 erfüllt – für die Erfüllung des Vertrages gilt die No Russia Klausel. 
  3. Verträge, die ab dem 20.03.24 geschlossen wurden, müssen die No-Russia-Klausel enthalten.

Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.

Ab dem 20. März 2024 muss daher gem. Artikel 12 g Abs. 1 grundsätzlich eine sog. „No-Russia-Klausel“ in alle Verträge mit Geschäftspartnern im Drittland aufgenommen werden. Aufgrund der Verordnung dürfen keine Waren, die von ihr erfasst werden, ohne No Russia Klausel in ein Drittland geliefert werden. Ziel der Vorschrift ist die Bekämpfung von Sanktionsumgehungen.

Die Verpflichtung zur Aufnahme einer No-Russia-Klausel gilt für Verträge mit Geschäftspartnern, die ihren Sitz in einem beliebigen Nicht- EU-Land habenAusgenommen sind nur die wenigen Länder des Anhang VIII VO. Das heißt, es sind alle Drittländer (bis auf wenige Ausnahmen) und nicht nur die "kritischen" Drittländer erfasst.

Weiter ist zu beachten, dass nach § 12 g Abs. 3 der VO vorgesehen ist, dass die Klausel für den Verstoß gegen das Verbot der Wiederausfuhr der Güter gewisse Abhilfemaßnahmen, zum Beispiel eine Vertragsstrafe, vorsehen muss. Weiterhin muss gem. § 12g Abs. 4 das BAFA von einem eventuellen Verstoß gegen die Klausel unterrichtet werden. In der EU ansässige Unternehmen müssen Verstöße an das BAFA melden.

Betroffene Güter: Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen. Güter, die in den Anhängen XI, XX, XXXV, XL der VO 833/2014 aufgeführt sind und Feuerwaffen und Munition gem. Anhang I der VO 258/2012sind betroffen. Maßgeblich ist die Zolltarifnummer. Achtung: es gibt keine Wertgrenzen! Die Geltung der VO für Bestandteile ist in Anhang VII der VO geregelt.

Konkret verpflichtet Artikel 12g die EU-Exporteure, eine No-Russia-Klausel in ihre Ausfuhr-/Verkaufs-/Liefer-/Verbringungsverträgen oder ähnlichen Verträgen aufzunehmen, wenn Güter aus den genannten Anhängen betroffen sind. Achtung: die Klausel sollte als wesentlicher Teil des Vertrages gekennzeichnet sein und sollte nicht in den AGB oder auf der Rechnung stehen. Es muss klar sein, dass die Klausel Vertragsbestandteil geworden ist. Es ist sinnvoll, dass aus Beweiszwecken die Klausel vom Kunden gegengezeichnet wird. Die Verträge der EU-Exporteure müssen der Verpflichtung in Artikel 12g vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung oder Verbringung der betreffenden Güter in ein Drittland erfüllen. Die Exporteure sollten in der Lage sein, dies nachzuweisen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden.

Die Formulierung der No-Russia-Klausel können die Unternehmen frei wählen, solange das Ergebnis die Anforderungen von Artikel 12g erfüllt. Die EU hat eine Musterklausel in englischer Sprache veröffentlicht:

No-Russia-Klausel - Formulierungsvorschlag der EU-Kommission | Zollmeldung | EU | Exportkontrolle (gtai.de)

Weitere Informationen finden Sie in den FAQs zu den Russland-Sanktionen der EU: Consolidated version - Frequently asked questions concerning sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine and Belarus' involvement in it. (europa.eu)

Achtung: die bereits bestehenden Vorschriften zur Sanktionsumgehung und die Verpflichtung zu Risikominimierungsmaßnahmen bleibt weiter bestehen. Unabhängig von der in Artikel 12g festgelegten No-Russia-Klausel müssen Unternehmen in der EU angemessene Sorgfaltspflichten erfüllen, um eine Umgehung der Sanktionen gegen Russland zu verhindern. Dazu gehören verschiedene Due Dilligance Maßnahmen z.B. in Verträgen oder durch das Einfordern von Endverbleibsdokumenten.

EU sanctions against Russia explained - Consilium (europa.eu)

 

 

Achtung: Verkauf von Luxusgütern über die Ladentheke

Auch bei einem Verkauf über die Ladentheke sind die Regeln der Exportkontrolle einzuhalten, und bestimmte Luxusgüter dürfen nicht an Russen verkauft werden.

Die Liste der Luxusgüter finden Sie finden Sie in der Verordnung (EU) 833/2014 unter dem Punkt 3 h und im Anhang XVIII.

Vorsichtig müssen Sie sein, wenn der Kunde Sie um Ausstellung einer „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht-kommerziellen Reiseverkehr” (Ausfuhrkassenzettel), bittet. 

Wenn Ihnen dabei mitgeteilt wird, dass die Anschrift des Kunden in Russland ist und es handelt es sich um eine Luxusware laut der Verordnung, dann ist der Verkauf verboten.

 

US-Sanktionen und Russische Gegenmaßnahmen im Überblick

US-Sanktionen

Unternehmen müssen auch die US-Sanktionen prüfen und beachten

Die US-Sanktionen können exterritoriale Wirkung haben und sind insbesondere bei Warenlieferungen oder Dienstleistungen nach Russland zu beachten.

In den USA sind für die Sanktionen unterschiedliche Behörden zuständig:

Office of Foreign Assets Control (OFAC) (unterfällt Finanzministerium): bestimmt gelistete Personen der SDN-Liste und SSI-Liste, verbietet Transaktionen, erteilt Ausnahmegenehmigungen und erlässt (zivilrechtliche) Geldstrafen bei Sanktionsverstößen.

Außenministerium: schränkt Visa, Waffenverkäufe und ausländische Hilfe ein.

Bureau of Industry and Security (BIS) (unterfällt Handelsministerium): schränkt Genehmigungen für gewerbliche Exporte, Endverwender und Bestimmungsorte ein (Exportkontrolle).

Es müssen daher die Sanktionen gegenüber Russland aller dieser Behörden ggf. beachtet werden.

Eine ausführliche Aufstellung finden Sie in einem Auszug der Präsentation von Frau Rechtsanwältin Tanja Galander, GvW Graf von Westphalen | Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Potsdamer Platz 8 | 10117 Berlin, die wir freundlicherweise veröffentlichen dürfen.

 

Russische Gegenmaßnahmen

Unternehmen müssen auch die russischen Gegenmaßnahmen beachten

Russland hat aufgrund der EU- und US-Sanktionen Gegenmaßnahmen erlassen, die Unternehmen kennen und beachten müssen. Diese sind niedergelegt un sog. Ukaz (Degrete des Präsedenten) und diversen Verordnungen.

Eine ausführliche Aufstellung finden Sie in einem Auszug der Präsentation von Frau Rechtsanwältin Tanja Galander, GvW Graf von Westphalen | Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Potsdamer Platz 8 | 10117 Berlin, die wir freundlicherweise veröffentlichen dürfen.

 

Merkblatt

Das Bundesamt für Wirtschaft und Außenwirtschaftskontrolle hat ein Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation veröffentlicht.

Hier geht's zum Merkblatt

Checklisten und Prüfschemata

Checkliste IHK

Kurz und Knapp: Was Sie aktuell bei Ihrem Russlandgeschäft beachten müssen

Checkliste Russland-Belarus-Sanktionen
Checkliste GTAI

Die internationalen Sanktionen gegen Russland und Belarus sind umfassend. Bei der GTAI finden Sie Handlungsempfehlungen, um  Unternehmensaktivitäten umgehend an die Vorgaben anzupassen.

Zur Webseite
Tabellarische Übersicht BAFA

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt auf seiner Website eine tabellarische Übersicht zur Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargo) zu den Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union gegen Russland zur Verfügung.

Übersicht BAFA

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu russlandbezogenen Sanktionen

Informationen zu weiteren russlandbezogenen Sanktionen stellen der Zoll und der Rat der Europäischen Union zur Verfügung.

Finanzsanktionen

Informationen zur Prüfung von Finanzsanktionen hat die IHK Düsseldorf auf ihrer Website zur Verfügung gestellt. Auch die Bundesbank informiert auf Ihrer Seite.

Der DIHK und GTAI hatten zu einer Informationsveranstaltung eingeladen und die Präsentation von Frau Edda Wolf zu den "Finanzsanktionen gegen Russland/Belarus" zur Verfügung gestellt.

Nützliche FAQ-Seiten

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und die Europäische Kommission bieten FAQ-Seiten an.

Russland nicht länger im Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union

Russland wurde als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen. 

Anhang II der Dual-Use-Verordnung enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (AGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Staaten unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Russland war bisher in den drei nachfolgenden AAG als begünstigtes Bestimmungsziel benannt:

  • EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU),
  • EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen) und
  • EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen).

Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich dieser AGG herausgenommen.

Weitere Einzelheiten finden Sie hier auf der BAFA-Homepage. 

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