Wirtschaftshilfe für Dezember kann ab sofort beantragt werden

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember kann ab sofort beantragt werden.

Als Fortführung zu der bereits gestarteten „Novemberhilfe“ für Unternehmen, die im November wegen Corona auf Grund behördlicher Anweisung schließen mussten oder indirekt von den Schließungen betroffen waren, kann nun auch die Hilfe für den Zeitraum Dezember beantragt werden.

Anträge können bis 31.03.2021 auf der bundesweit einheitlichen Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Anträge für November müssen bis 31.01.2021 gestellt werden. Für Unternehmen, die erst auf der Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember 2020 („harter Lockdown“) schließen mussten, greift die Dezemberhilfe grundsätzlich nicht. Diese Unternehmen werden im Rahmen der Überbrückungshilfe II und III entschädigt.

Die November- und Dezemberhilfen berechnen sich auf Basis der Umsätze im November und Dezember 2019 und betragen 75 Prozent dieser Umsätze. In der November- und Dezemberhilfe werden Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt, um trotz notwendiger Antragsprüfung eine schnelle Auszahlung der Hilfen zu ermöglichen. Soloselbständige erhalten Abschlagszahlungen in einer Höhe von maximal 5.000 Euro.

Antragsteller brauchen Ruhe und Geduld

Wer die Hilfen beantragt, kann dies über einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer tun. Soloselbstständige können den Antrag auch selbst stellen. Hierfür bietet die Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de umfangreiche Informationen, die beachtet werden müssen, wenn die Antragstellung funktionieren soll. Antragsteller sollten sich Zeit nehmen, um sich mit der Förderung und den Vorgaben dazu vertraut zu machen. Das hilft Missverständnissen und auch technischen Problemen vorzubeugen. So kann ein Antrag nur einmalig gestellt und nur schwer im Nachhinein noch geändert werden.

Weitere Informationen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de