Kaufkraftzuschläge

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 5. April 2024 die vom auswärtigen Amt zum 1. April 2024 festgesetzten Kaufkraftzuschläge gemäß § 3 Nr. 64 EStG in seiner Gesamtübersicht ergänzt.

Arbeitnehmer, die von Ihrem Arbeitgeber für eine begrenzte Dauer ins Ausland entsandt werden, können von diesem einen Kaufkraftausgleich für oft höhere Lebenshaltungskosten vor Ort steuerfrei erhalten. Dies nach den Voraussetzungen des § 3 Nr. 64 EStG.