Einstweiliger Rechtsschutz nach Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils

Ist ein Erwerber eines GmbH-Geschäftsanteils unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragen bedeutet dies nicht automatisch, dass er einen einstweiligen Rechtsschutz genießt, vielmehr muss er seine unwiederbringlichen Beeinträchtigungen darlegen.

Der unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Erwerber eines Geschäftsanteils hat zur Begründung eines Anspruchs auf vorläufige Listenkorrektur darzulegen, weshalb eine Sicherungs- oder Regelungsverfügung nicht ausreicht, um ihn vor endgültigen Rechtsverlusten zu bewahren.   

Um einen Verfügungsgrund für Sicherungen oder Regelungen in den Rechtsverhältnissen zur Gesellschaft darzulegen, hat der unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Erwerber eines Geschäftsanteils vorzutragen, welche unwiederbringlichen Beeinträchtigungen seiner Rechte zu befürchten sind und weshalb einstweilige Regelungen zur Rechtswahrung erforderlich sind, weil nachgelagerter Rechtsschutz nicht ausreicht. 

Der Wert eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die sich auf die Regelung oder Sicherung der Rechte aus einer Gesellschaftsbeteiligung beziehen soll, kann mit einem Drittel des Wertes des Geschäftsanteils veranschlagt werden. 

  

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2023 – 7 W 117/23