Die Firmierung der eGbR

Die GbR ist durch Eintragung im Gesellschaftsregister verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z.B. alle Gesellschafter GmbHs sind, muss deutlich gemacht werden, dass eine Haftungsbeschränkung vorliegt, z.B. GmbH & Co. eGbR.

Die GbR ist durch Eintragung im Gesellschaftsregister verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z.B. alle Gesellschafter GmbHs sind, muss deutlich gemacht werden, dass eine Haftungsbeschränkung vorliegt, z.B. GmbH & Co. eGbR.

Der Name der eGbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere §§ 18, 30 HGB. Demnach muss der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet sein. Außerdem muss sich der Name der eGbR deutlich von bereits eingetragenen Unternehmen am selben Sitz abheben.

Die Prüfung der Firmierung zur Eintragung obliegt dem Registergericht, die IHK gibt jedoch gerne im Vorfeld eine firmenrechtliche Einschätzung / Empfehlung ab. Dadurch können Zusatztermine beim Notar und zusätzliche Kosten oft vermieden werden. Die kostenfreie Prüfung kann über www.wuerzburg.ihk.de/firmenrecht (blauer Kasten) erfolgen. Die Vorabprüfung beschäftigt sich nicht mit marken-, urheber-, wettbewerbs- und namensrechtlichen Aspekten. Wir empfehlen daher eine eigene Recherche bezüglich älterer Namensrechte und eines eventuell bestehenden Markenschutzes oder einen Besuch unseres kostenfreien Marken- und Patentsprechtags (www.wuerzburg.ihk.de/schutzrechte), um Unterlassungsansprüchen anderer Unternehmen vorzubeugen.

Die nicht eingetragene GbR

Für die nicht eingetragene GbR besteht weiterhin keine Pflicht, einen Rechtsformzusatz zu führen. Da z.B. das Kürzel GbR über die Rechtsform aufklärt, ist die Verwendung aber empfehlenswert. Eine Prüfung der Zulässigkeit des Namens findet nicht statt. Die Grenzen der Namenswahl ergeben sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot und bestehenden Schutzrechten Dritter. Ergänzend ist anzumerken, dass die ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Gesellschafter in Geschäftsbriefen in Geschäftsbriefen enthalten sein müssen.

Information: Daniela Dusel, Tel. 0931 4194-296, E-Mail: daniela.dusel@wuerzburg.ihk.de