Wirksamkeit des Ausschlusses eines GmbH-Gesellschafters

Aus wichtigem Grund kann mit Rechtskraft des Urteils (actio pro socio) ein Gesellschafter wirksam ausgeschlossen werden.

  1. Der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben. 
      
  2. Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt (Aufgabe von BGHZ 9, 157, 174). (Leitsätze des Gerichts) 

BGH, Versäumnisurteil vom 11.7.2023 – II ZR 116/21 (OLG München)