Gleichwertigkeit von Online-Beglaubigungen nach österreichischem Recht

Eine in Österreich erfolgte Beglaubigung nach Überprüfung der Unterschriftsleistung im Wege elektronischer Kommunikation gem. § 79 IX österr. NO ist einer Unterschriftsbeglaubigung durch einen deutschen Notar gemäß den aktuell geltenden Vorschriften des Beurkundungsgesetzes gleichwertig.

Für die Annahme einer solchen Gleichwertigkeit spricht, dass der deutsche Gesetzgeber eine mit § 79 Abs. 9 österr. NO vergleichbare Anpassung des Beurkundungsgesetzes zum 1. August 2022 mit § 40a BeurkG vorgenommen hat und § 79 Abs. 9 österr. NO die ununterbrochene Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch optische und akustische Z.weg-Verbindung, mithin (wie bei einer Unterschriftsbeglaubigung mit persönlicher Anwesenheit) die lückenlose Mitverfolgung des Unterschriftsvorgangs erfordert. (Leitsätze des Verfassers)   

OLG Celle, Beschluss vom 1.8.2022 – 9 W 62/22 (AG Walsrode), Rechtsanwalt und Notar Dr. Martin Nentwig, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin