Die Bundesregierung hat die Kabinettfassung zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verabschiedet. Mit diesem Gesetz soll das EU‑Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket fristgerecht bis zum 1. August 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium plant eine erste Lesung im Bundestag am 23./24. April, den Beschluss in der zweiten Juniwoche sowie die Befassung des Bundesrats am 10. Juli.
Die EnWG-Novelle enthält weitreichende Vorgaben zur Transformation, Umstellung und möglichen Stilllegung der Gasverteilnetze.
Stilllegung und Rückbau von Gasnetzen (§ 48b EnWG‑KabV)
Der Gesetzgeber bestätigt seine Linie, einen flächendeckenden Rückbau von Gasleitungen zu vermeiden. Neu ist jedoch eine verschärfte Betreiberverantwortung:
- Netzbetreiber müssen künftig technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen, um dauerhaft stillgelegte Leitungen verkehrssicher instand halten zu können.
- Die Kosten für die Unterhaltung sowie einen möglichen späteren Rückbau bleiben vollständig beim Betreiber.
- Grundstückseigentümer müssen außer Betrieb genommene Leitungen weiterhin dulden.
Anschlusstrennung und Neuanschlussverweigerung
Netzbetreiber erhalten weiterhin die Möglichkeit, Netzanschlüsse zu verweigern oder zu trennen, wenn die Netzplanung dies erfordert:
- Mindestens 10 Jahre müssen zwischen der schriftlichen Information und der tatsächlichen Trennung liegen.
- Für eine verkürzte Frist (mind. 5 Jahre) können Regulierungsbehörden Ausnahmen genehmigen, wenn ein nahtloser Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist.
- Für Endkunden im Niederdrucknetz dürfen keine Kosten für die Außerbetriebnahme des Anschlusses erhoben werden.
Biomethananlagen: Künftige Kappungsmechanismen
Die Kabinettfassung sieht einschneidende Änderungen für Biomethan vor:
- Neuanlagen: Trennung vom Netz bereits nach 10 Jahren möglich.
- Bestandsanlagen: 20 Jahre Mindestanschluss, sofern die Inbetriebnahme nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.
- Aufhebung der bisherigen Privilegien der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) nach 2025, z.B. bei Kostenteilung.
In unserer Stellungnahme betonen wir:
- Für Unternehmen ist eine frühzeitige und lange Informationsfrist unverzichtbar, um Investitionen und Energiekonzepte auf Klimaneutralität auszurichten.
- Die geplante 10‑Jahresfrist ist angemessen und darf nicht verkürzt werden.
- Gleichzeitig kritisieren wir:
- das weiterhin fehlende Finanzierungskonzept für Wasserstoff-Verteilernetze und Speicher,
- die steigenden Bürokratielasten,
- die Investitionsrisiken für Biomethan, die mit den geplanten Fristen nicht vereinbar sind