Die Vorlage eines Verschmelzungsberichts ist bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn arbeitnehmerlose Gesellschaften in der Weise verschmolzen werden, dass eine 100 %ige Tochtergesellschaft von der sie beherrschenden Muttergesellschaft aufgenommen wird und der Anteilinhaber des Mutterunternehmens auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts verzichtet. (Leitsatz des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.2.2023 – 3 Wx 22/22 (AG Düsseldorf)