Grenzüberschreitende Verschmelzungen von arbeitnehmerlosen Kapitalgesellschaften bedürfen keines Verschmelzungsberichts

Die Vorlage eines Verschmelzungsberichts ist bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn arbeitnehmerlose Gesellschaften in der Weise verschmolzen werden, dass eine 100 %ige Tochtergesellschaft von der sie beherrschenden Muttergesellschaft aufgenommen wird und der Anteilinhaber des Mutterunternehmens auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts verzichtet. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.2.2023 – 3 Wx 22/22 (AG Düsseldorf)