Außerordentliche Kündigung stiller Gesellschaft ohne Abmahnung

Für die außerordentliche Kündigung einer stillen Gesellschaft ist nach §§ 234 I 2 HGB, 723 I 3 BGB kein Abmahnerfordernis vorgesehen. Diese Regelung verdrängt als lex specialis grundsätzlich das Abmahnerfordernis nach § 314 II BGB.

OLG Hamm Urteil vom 1.2.2023 – 8 U 29/22