Whistleblowing

Neues Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (2019/1937) in nationales Recht umgesetzt werden. Danach soll es Hinweisgebern in Unternehmen und Behörden durch die Einrichtung interner und externer Meldestellen ermöglicht werden, auf Missstände und Gesetzesverstöße hinzuweisen. Zudem sollen hinweisgebende Personen gegen Repressalien (Abmahnung, Kündigung, Versagung einer Beförderung, Mobbing etc.) aufgrund der Meldung geschützt werden.

Der Bundesrat hatte am 10.02.2023 dem HinSchG in der vom Bundestag beschlossenen Fassung nicht zugestimmt. Die Koalitionsfraktionen hatten in der Folge zwei Gesetzentwürfe vorgelegt, die den ursprünglichen Regierungsentwurf in einen zustimmungspflichtigen und einen nicht zustimmungspflichtigen Teil aufteilten.

Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde am 09.05.2023 eine Einigung erzielt. Der Bundestag stimmte diesem Kompromiss am 11.05.2023 zu und der Bundesrat am 12.05.2023. Das Gesetz muss vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Einen Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird es in Kraft treten, voraussichtlich Mitte oder Ende Juni 2023.

Gegenüber der ursprünglichen Fassung enthält der Kompromiss Änderungen:

  •  Eine Pflicht für Unternehmen, Meldekanäle so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können, besteht nicht mehr (die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers sowie in der Meldung genannter Dritter muss allerdings gewahrt werden – bei fahrlässigen Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro). Anonyme Meldungen sollen aber weiterhin bearbeitet werden.
  • Zudem sollen hinweisgebende Personen die Meldung bei einer internen Meldestelle bevorzugen, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien befürchtet werden.
  • In Fällen, in denen eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, beträgt der Bußgeldrahmen nunmehr 50.000 Euro statt 100.000 Euro.
  • Bei Nichteinhaltung und Nichtbetrieb interner Meldekanäle droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro, die entsprechende Bußgeldvorschrift ist nun aber erst sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes anzuwenden.

Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten müssen ihre internen Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einrichten.

Unternehmen mit in der Regel mindestens 250 Beschäftigten müssen ihre internen Meldestellen spätestens innerhalb eines Monats nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt einrichten. Dies gilt auch für Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich, und zwar unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

Quellen: Deutscher Bundestag, Bundesregierung