Zeitlich befristete Inflationsausgleichsprämie - FAQ veröffentlicht

Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei bis zu 3.000 Euro gewähren

Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz) wurde auf Grundlage des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz beschlossen. Am 25. Oktober 2022 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl 2022 I Seite 1743) verkündet und trat rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

In der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 sind Zahlungen der Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Die Prämie kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Eine vergleichbare Regelung für Personen mit Gewinneinkünften (z. B. eine ebenfalls zeitlich befristete Steuerbefreiung von Privatentnahmen aus dem Betrieb) ist nicht vorgesehen.

Quelle: Bundesregierung

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 7. Dezember 2022 FAQ zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht.