Verfassungsbeschwerde zur Ermittlung des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen

Mit der Beschwerde BVerfG Az. 2 BvR 1443/21 soll geprüft werden, ob es verfassungsgemäß ist, bei der Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) gewährt werden, auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen und sogenannte "No-Show-Kosten" für nicht anwesende Personen auf diese zu verteilen.

Dem Beschwerdeverfahren liegt das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.04.2021 - VI R 31/18, BStBl 2021 II S. 606 zugrunde. In diesem hatte der BFH zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass bei der Ermittlung des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen alle mit der Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Aufwendungen beim jeweiligen Arbeitnehmer zu einem (messbaren) Vorteil führen. Während das Finanzgericht Köln als Vorinstanz im Urteil vom 27.06.2018 - 3 K 870/17 diese Kosten noch auf die angemeldeten Teilnehmer verteilt hatte, urteilte der BFH, dass die Gesamtkosten auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen seien. Damit sind nach Auffassung des BFH auch „frustrierte Aufwendungen“ des Arbeitgebers für angemeldete, aber nicht erschienene Arbeitnehmer in die Gesamtkosten mit einzubeziehen und den teilnehmenden Arbeitnehmern jeweils anteilig zuzurechnen.

Diese Auffassung könnte jedoch dem steuerrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Grundgesetz) widersprechen. Es erscheint nämlich fraglich, ob der einzelne Arbeitnehmer durch die vergeblichen Aufwendungen zugunsten nicht teilnehmender Arbeitnehmer bereichert oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert wird. Betroffene Unternehmen sollten die Entwicklung weiter verfolgen. Bei etwaigen Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung könnte geprüft werden, ob Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt wird.

Quelle: DIHK